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Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
regelt die Einzelheiten in der Verordnung. § 57ebis * Heimatausweis 1 Heimatausweise werden auf Grund der Daten im Einwohnerregister ausge­ stellt. 2 Heimatausweise gelten während höchstens eines Jahres ihm nötig er­ scheint oder wenn zwei Mitglieder es verlangen. 2. Kein Mitglied darf ohne wichtigen Grund einer Sitzung fernbleiben. 3. Die Mitglieder sind bei Abstimmungen und Wahlen zur Stimmabgabe verpflichtet die Wahlen und Abstimmungen das Abstimmungsverfahren fest. § 68 Konsultativabstimmungen 1 Über Grundsatzfragen kann der Gemeinderat Konsultativabstimmungen an der Urne durchführen. 2 An das Ergebnis sind
Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)
sicherung erbringen. 1.3. Begriffe Art. 4 1 Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE auf Grund der nach- stehenden Definitionen verwendet: a) Vereinbarungskonferenz (VK): Die Versammlung all jener Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder deren gesetzlichen Vertretung auf Grund der Kostenübernahmegarantie des Wohn- kantons eingefordert. 2 Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorin- nen und -direktoren (GDK) folgende Vereinbarung: 1. Grundlagen 1.1. Zweck Art. 1 1 Die Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs-
Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)
Leistungen zu informieren. 3. Lastenausgleich 3.1. Grundlagen für die Ermittlung der Abgeltungen Art. 25 Kosten- und Leistungsrechnungen 1 Grundlage für die Ermittlung der Abgeltungen bilden transparente Organisationen ein direkter Anspruch auf die Abgeltung eingeräumt werden. 4. Streitbeilegung Art. 31 Grundsatz 1 Die Kantone und interkantonale Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus bestehenden oder beabsichtigten Grundsätze und Verfahren der interkanto- nalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich. 2 Sie bildet die Grundlage für interkantonale Zusammenarbeitsverträge in den Bereichen gemäss Artikel 48a der Bundesverfassung
Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (Anhang 1: Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich) (IVöB)
in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr 8 700 000 * 700 000 * 700 000 * Öffentliche sowie auf- grund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Un- ternehmen im Bereich des Schien Schienenverkehrs und der Gas- und Wär- meversorgung 8 000 000 640 000 640 000 Öffentliche sowie auf- grund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Un- ternehmen im Bereich der Telekomm
Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel
errichteten Seminarien, nehmen schon vorläufig durch gegenwärtigen Nachtrag förmlich unter sich den Grundsatz an: dass unter diesem Aufsichtsrechte der hohen Diozesan-Stän- de namentlich die Zustimmung derselben
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
Behördliche Kontrollen an Ort 1 Die zuständige Behörde lässt an Ort Kontrollen vornehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass gegen öffentliches Planungs­ und Baurecht verstossen wird. 2 Sie hat das Zu durchführende Organ regelt die Eigentumsverhältnisse, die Dienstbar­ keiten und Grundlasten in Zusammenarbeit mit dem Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG). * 2 Landumlegung und Grenzbereinigung müssen auf Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte nicht ausdrücklich übernommen hat. 4 Der Enteigner muss bei formeller Enteignung den Eintrag des Rechtser­ werbs im Grundbuch veranlassen. 8
Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EG OR)
g von Grundsteuern. 4 Werden Grundstücke versteigert, so ist den Steigerungsbedingungen ein Grundbuchauszug beizufügen. § 16 Durchführung der Versteigerung 1 Die Gantbeamtung sorgt für eine ordnungsgemässe
Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
h geltend gemachte Behinderung wird als Grund für eine Prüfungserleichte- rung nicht anerkannt. § 7 Fernbleiben 1 Für Lernende, welche ohne entschuldbaren Grund eine Prüfung oder einen Prüfungsteil nicht Kandidatin oder der Kandidat, die bzw. der erheblich stört oder die vorgeschriebenen Prüfungszeiten grundlos nicht einhält, kann von der Ex- pertin bzw. vom Experten unter Meldung an die Prüfungsleitung weggewie- Behinderungen oder Lern- und Leistungsschwierigkeiten von Lernenden sind bei Beginn der beruflichen Grundbildung von der Berufsfachschule zu erfassen. Sie hat ein Journal der Fördermassnahmen zu führen. Gesuche
Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG)
Durchschnitt pro Kompetenzbereich. * 2 Grundlage für die Semesternoten bilden jeweils mindestens drei Lernziel­ kontrollen. § 9 Promotion 1 Am Ende jedes Semesters wird auf Grund der Semesternoten über die Pro­ e 1 Hospitierende können am Unterricht in einem oder mehreren Modulen teilnehmen, sofern sie auf Grund ausgewiesener Voraussetzungen dem Un­ terricht zu folgen vermögen, in der betreffenden Klasse genügend ufe II werden aufgenommen, wenn sie sich in einer Eignungsabklärung über die erforderlichen Grundkenntnisse ausweisen und vor dem Eintritt in den Bildungsgang in einem einschlägigen Berufsfeld eine praktische
Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei in der zürcherisch-zugerischen Grenzstrecke der Sihl
b) Revier II: 12 Fischereikarten c) Revier III: 12 Fischereikarten (In dieser Zahl sind die auf Grund anerkannter Vorbezugsrechte abgegebe- nen Karten inbegriffen.) 3 Die Pächter sind berechtigt, in ihrer Rechten ist heute abgeschafft. 5 933.141 § 17 1 Die zuständigen Direktionen verpachten die Reviere auf Grund des Zu- standes im Zeitpunkt der Verpachtung ohne Übernahme einer Garantie für den Fischbestand. Der § 19 1 Pächter und Fischereikarteninhaber sind berechtigt zur Ausübung der Flug-, Spinn- und Grundfischerei mit einer einzigen Angelrute entweder mit bis zu zehn einfachen Angeln oder mit einem künstlichen

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