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641.1 - Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif)
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* Bewilligung provisorischer Bauten jährlich: 55 bis 240 59. * … 60. * Benützung von öffentlichem Grund pro lfm Gerüst oder m² Boden, wöchentlich: 50 Rappen 61. * Andere Verwaltungsentscheide, Bewilligungen erhoben werden. 93. * Feststellungsurkunden betreffend Trust: 300 bis 4000 94. * Beurkundung auf Grund einer vertraglichen Abmachung: 300 bis 4000 95. * Ersatz der Unterschrift: 100 bis 300 96. * Übrige
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Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsgesetz, GeoIG-ZG)
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Datensätzen sein. 1) BGS 157.1 4 215.71 § 12 Unterstützungs- und Duldungspflichten 1 Die Pflichten der an Grund und Boden berechtigten Personen nach Art. 20 und 21 des Bundesgesetzes über Geoinformation2) gelten vom Nachführungsgeometer unterzeichnete Bereinigungsplan mit der Mutationsurkunde als Grundlage für den grundbuchlichen Vollzug der Eigentumsänderung. 4 Ein Widerspruch bei Grenzdarstellungen nach Art. 668 Entscheide, die ge- stützt auf eidgenössisches, kantonales oder kommunales Recht die Nutzung des Grundeigentums bestimmen. g) ÖREB-Kataster: Publikationsinstrument nach der Verordnung über den Kataster der
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171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
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regelt die Einzelheiten in der Verordnung. § 57ebis * Heimatausweis 1 Heimatausweise werden auf Grund der Daten im Einwohnerregister ausge stellt. 2 Heimatausweise gelten während höchstens eines Jahres ihm nötig er scheint oder wenn zwei Mitglieder es verlangen. 2. Kein Mitglied darf ohne wichtigen Grund einer Sitzung fernbleiben. 3. Die Mitglieder sind bei Abstimmungen und Wahlen zur Stimmabgabe verpflichtet die Wahlen und Abstimmungen das Abstimmungsverfahren fest. § 68 Konsultativabstimmungen 1 Über Grundsatzfragen kann der Gemeinderat Konsultativabstimmungen an der Urne durchführen. 2 An das Ergebnis sind
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721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
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Behördliche Kontrollen an Ort 1 Die zuständige Behörde lässt an Ort Kontrollen vornehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass gegen öffentliches Planungs und Baurecht verstossen wird. 2 Sie hat das Zu durchführende Organ regelt die Eigentumsverhältnisse, die Dienstbar keiten und Grundlasten in Zusammenarbeit mit dem Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG). * 2 Landumlegung und Grenzbereinigung müssen auf Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte nicht ausdrücklich übernommen hat. 4 Der Enteigner muss bei formeller Enteignung den Eintrag des Rechtser werbs im Grundbuch veranlassen. 8
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161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
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Gemeinden, wenn die Tathandlung voraussichtlich während der Arbeitszeit begangen wurde oder wenn auf Grund der Strafverfolgung die pflichtgemässe Ausübung der staat lichen Funktion nicht mehr möglich oder zur Geheimhaltung bleibt über das Ende des Mandats hinaus be stehen. 22 161.1 3.2. Finanzen § 60 Grundsatz 1 Das Finanz und Rechnungswesen der Zivil und Strafjustiz richtet sich grundsätzlich nach dem im Auftrag von Justizbehörden Vorladungen, Verfügun gen und Entscheide zu. 3.5. Aufsicht 3.5.1. Grundsatz § 73 1 Das Obergericht übt die Aufsicht über die Gerichte, die Friedensrichteräm ter, die Schl
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721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
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Behördliche Kontrollen an Ort 1 Die zuständige Behörde lässt an Ort Kontrollen vornehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass gegen öffentliches Planungs- und Baurecht verstossen wird. 2 Sie hat das Zu durchführende Organ regelt die Eigentumsverhältnisse, die Dienstbar- keiten und Grundlasten in Zusammenarbeit mit dem Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG). * 2 Landumlegung und Grenzbereinigung müssen auf Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte nicht ausdrücklich übernommen hat. 4 Der Enteigner muss bei formeller Enteignung den Eintrag des Rechtser- werbs im Grundbuch veranlassen. 8
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721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
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Behördliche Kontrollen an Ort 1 Die zuständige Behörde lässt an Ort Kontrollen vornehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass gegen öffentliches Planungs- und Baurecht verstossen wird. 2 Sie hat das Zu durchführende Organ regelt die Eigentumsverhältnisse, die Dienstbar- keiten und Grundlasten in Zusammenarbeit mit dem Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG). * 2 Landumlegung und Grenzbereinigung müssen auf Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte nicht ausdrücklich übernommen hat. 4 Der Enteigner muss bei formeller Enteignung den Eintrag des Rechtser- werbs im Grundbuch veranlassen. 8
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641.1 - Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif)
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* Bewilligung provisorischer Bauten jährlich: 55 bis 240 59. * … 60. * Benützung von öffentlichem Grund pro lfm Gerüst oder m² Boden, wöchentlich: 50 Rappen 61. * Andere Verwaltungsentscheide, Bewilligungen erhoben werden. 93. * Feststellungsurkunden betreffend Trust: 300 bis 4000 94. * Beurkundung auf Grund einer vertraglichen Abmachung: 300 bis 4000 95. * Ersatz der Unterschrift: 100 bis 300 96. * Übrige
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171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
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regelt die Einzelheiten in der Verordnung. § 57ebis * Heimatausweis 1 Heimatausweise werden auf Grund der Daten im Einwohnerregister ausge- stellt. 2 Heimatausweise gelten während höchstens eines Jahres ihm nötig er- scheint oder wenn zwei Mitglieder es verlangen. 2. Kein Mitglied darf ohne wichtigen Grund einer Sitzung fernbleiben. 3. Die Mitglieder sind bei Abstimmungen und Wahlen zur Stimmabgabe verpflichtet die Wahlen und Abstimmungen das Abstimmungsverfahren fest. § 68 Konsultativabstimmungen 1 Über Grundsatzfragen kann der Gemeinderat Konsultativabstimmungen an der Urne durchführen. 2 An das Ergebnis sind
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413.112 - Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
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ch geltend gemachte Behinderung wird als Grund für einen Nachteilsausgleich nicht anerkannt. * § 7 Fernbleiben 1 Für Lernende, welche ohne entschuldbaren Grund eine Prüfung oder einen Prüfungsteil nicht Kandidatin oder der Kandidat, die bzw. der erheblich stört oder die vorgeschriebenen Prüfungszeiten grundlos nicht einhält, kann von der Ex- pertin bzw. vom Experten unter Meldung an die Prüfungsleitung weggewie- Behinderungen oder Lern- und Leistungsschwierigkeiten von Lernenden sind bei Beginn der beruflichen Grundbildung von der Berufsfachschule zu erfassen. Die Lernenden haben ein Journal der Fördermassnahmen zu