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641.1 - Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif)
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* Bewilligung provisorischer Bauten jährlich: 55 bis 240 59. * … 60. * Benützung von öffentlichem Grund pro lfm Gerüst oder m² Boden, wöchentlich: 50 Rappen 61. * Andere Verwaltungsentscheide, Bewilligungen erhoben werden. 93. * Feststellungsurkunden betreffend Trust: 300 bis 4000 94. * Beurkundung auf Grund einer vertraglichen Abmachung: 300 bis 4000 95. * Ersatz der Unterschrift: 100 bis 300 96. * Übrige
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413.16 - Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG)
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e 1 Hospitierende können am Unterricht in einem oder mehreren Modulen teilnehmen, sofern sie auf Grund ausgewiesener Voraussetzungen dem Un- terricht zu folgen vermögen, in der betreffenden Klasse genügend pro Semester mindes- tens zwei Lernbewertungen. * § 9 Promotion 1 Am Ende jedes Semesters wird auf Grund der Semesternoten über die Pro- motion entschieden. 2 Definitiv ins nächste Semester wird promoviert ufe II werden aufgenommen, wenn sie sich in einer Eignungsabklärung über die erforderlichen Grundkenntnisse ausweisen und vor dem Eintritt in den Bildungsgang in einem einschlägigen Berufsfeld eine praktische
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215.711 - Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsverordnung, GeoIV-ZG)
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nicht innert einem Jahr nach der Erstellung der Mutationsurkunde zur Grundbucheintragung angemeldet, setzt das Amt für Grundbuch und Geoinformation unter Androhung der Rückmutation eine Frist von drei Informatikverordnung (ITV) vom 29. Juni 20041) bleibt vorbehalten. § 4 Amt für Grundbuch und Geoinformation * 1 Das Amt für Grundbuch und Geoinformation ist das Kompetenzzentrum für Geoinformation und Geomatik der Leiterin bzw. dem Leiter des Amts für Grundbuch und Geoinfor- mation; b) * der Leiterin bzw. dem Leiter der Abteilung Geoinformation des Amts für Grundbuch und Geoinformation; c) * mindestens 3 bis
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161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
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Gemeinden, wenn die Tathandlung voraussichtlich während der Arbeitszeit begangen wurde oder wenn auf Grund der Strafverfolgung die pflichtgemässe Ausübung der staat- lichen Funktion nicht mehr möglich oder zur Geheimhaltung bleibt über das Ende des Mandats hinaus be- stehen. 22 161.1 3.2. Finanzen § 60 Grundsatz 1 Das Finanz- und Rechnungswesen der Zivil- und Strafjustiz richtet sich grundsätzlich nach dem von Justizbehörden Vorladungen, Verfügun- gen und Entscheide zu. 27 161.1 3.5. Aufsicht 3.5.1. Grundsatz § 73 1 Das Obergericht übt die Aufsicht über die Gerichte, die Friedensrichteräm- ter, die Schl
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171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
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regelt die Einzelheiten in der Verordnung. § 57ebis * Heimatausweis 1 Heimatausweise werden auf Grund der Daten im Einwohnerregister ausge- stellt. 2 Heimatausweise gelten während höchstens eines Jahres ihm nötig er- scheint oder wenn zwei Mitglieder es verlangen. 2. Kein Mitglied darf ohne wichtigen Grund einer Sitzung fernbleiben. 28 171.1 3. Die Mitglieder sind bei Abstimmungen und Wahlen zur Stimmabgabe die Wahlen und Abstimmungen das Abstimmungsverfahren fest. § 68 Konsultativabstimmungen 1 Über Grundsatzfragen kann der Gemeinderat Konsultativabstimmungen an der Urne durchführen. 1) BGS 131.1 22 171.1 2
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711.31-18-1.de.pdf
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diese Gebiete. Hier bewilligt der Kanton gestützt auf konzeptionellen Überlegungen über die Grundausstattung hinausgehende Erholungs- einrichtungen. Die Erholungskonzepte sind von Gemeinden und Kanton Siedlungen S 5.2.1 Die Gemeinden stellen bei der Revision der Nutzungsplanung sicher, dass die Grundnutzung bei den Haltestellen der Stadtbahn und bei Bushaltestellen mit grosser Nachfrage genügend hohe der Zuger Kantonsrat den kantonalen Richtplan (Kantonsratsbeschluss 711.3) und legte damit die Grundlagen für eine geordnete räumliche Weiterentwicklung des Kantons Zug. Der kantonale Richtplan — bestehend
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413.20 - Reglement über die Höhere Fachschule für Informatik und Elektrotechnik (HFIE) (Reglement HFIE)
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e 1 Hospitierende können am Unterricht an einem oder mehreren Modulen teilnehmen, sofern sie auf Grund ausgewiesener Voraussetzungen dem Un- terricht zu folgen vermögen, in der betreffenden Klasse genügend sion genehmigt wurden. 4 413.20 § 9 Übertritt 1 Am Ende des 1. bis und mit 5. Semesters wird auf Grund der erfolgreich abgeschlossenen Module über die Promotion entschieden. 2 Definitiv ins nächste Semester ufe II werden aufgenommen, wenn sie sich in einer Eignungsabklärung über die erforderlichen Grundkenntnisse ausweisen und vor dem Eintritt in den Bildungsgang in einem einschlägigen Berufsfeld eine praktische
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413.112 - Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
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ch geltend gemachte Behinderung wird als Grund für einen Nachteilsausgleich nicht anerkannt. * § 7 Fernbleiben 1 Für Lernende, welche ohne entschuldbaren Grund eine Prüfung oder einen Prüfungsteil nicht Kandidatin oder der Kandidat, die bzw. der erheblich stört oder die vorgeschriebenen Prüfungszeiten grundlos nicht einhält, kann von der Ex- pertin bzw. vom Experten unter Meldung an die Prüfungsleitung weggewie- Behinderungen oder Lern- und Leistungsschwierigkeiten von Lernenden sind bei Beginn der beruflichen Grundbildung von der Berufsfachschule zu erfassen. Die Lernenden haben ein Journal der Fördermassnahmen zu
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413.16 - Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG)
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e 1 Hospitierende können am Unterricht in einem oder mehreren Modulen teilnehmen, sofern sie auf Grund ausgewiesener Voraussetzungen dem Un- terricht zu folgen vermögen, in der betreffenden Klasse genügend werden in halben oder gan- zen Noten ausgewiesen. * § 9 Promotion 1 Am Ende jedes Semesters wird auf Grund der Semesternoten über die Pro- motion entschieden. 2 Definitiv ins nächste Semester wird promoviert ufe II werden aufgenommen, wenn sie sich in einer Eignungsabklärung über die erforderlichen Grundkenntnisse ausweisen und vor dem Eintritt in den Bildungsgang in einem einschlägigen Berufsfeld eine praktische
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diese Gebiete. Hier bewilligt der Kanton gestützt auf konzeptionellen Überlegungen über die Grundausstattung hinausgehende Erholungs- einrichtungen. Die Erholungskonzepte sind von Gemeinden und Kanton Siedlungen S 5.2.1 Die Gemeinden stellen bei der Revision der Nutzungsplanung sicher, dass die Grundnutzung bei den Haltestellen der Stadtbahn und bei Bushaltestellen mit grosser Nachfrage genügend hohe der Zuger Kantonsrat den kantonalen Richtplan (Kantonsratsbeschluss 711.3) und legte damit die Grundlagen für eine geordnete räumliche Weiterentwicklung des Kantons Zug. Der kantonale Richtplan — bestehend