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721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
Behördliche Kontrollen an Ort 1 Die zuständige Behörde lässt an Ort Kontrollen vornehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass gegen öffentliches Planungs- und Baurecht verstossen wird. 2 Sie hat das Zu durchführende Organ regelt die Eigentumsverhältnisse, die Dienstbar- keiten und Grundlasten in Zusammenarbeit mit dem Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG). * 2 Landumlegung und Grenzbereinigung müssen auf Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte nicht ausdrücklich übernommen hat. 4 Der Enteigner muss bei formeller Enteignung den Eintrag des Rechtser- werbs im Grundbuch veranlassen. 8
413.112 - Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
ch geltend gemachte Behinderung wird als Grund für einen Nachteilsausgleich nicht anerkannt. * § 7 Fernbleiben 1 Für Lernende, welche ohne entschuldbaren Grund eine Prüfung oder einen Prüfungsteil nicht Kandidatin oder der Kandidat, die bzw. der erheblich stört oder die vorgeschriebenen Prüfungszeiten grundlos nicht einhält, kann von der Ex- pertin bzw. vom Experten unter Meldung an die Prüfungsleitung weggewie- Behinderungen oder Lern- und Leistungsschwierigkeiten von Lernenden sind bei Beginn der beruflichen Grundbildung von der Berufsfachschule zu erfassen. Die Lernenden haben ein Journal der Fördermassnahmen zu
711.31-19-1.de.pdf
diese Gebiete. Hier bewilligt der Kanton gestützt auf konzeptionellen Überlegungen über die Grundausstattung hinausgehende Erholungs- einrichtungen. Die Erholungskonzepte sind von Gemeinden und Kanton Siedlungen S 5.2.1 Die Gemeinden stellen bei der Revision der Nutzungsplanung sicher, dass die Grundnutzung bei den Haltestellen der Stadtbahn und bei Bushaltestellen mit grosser Nachfrage genügend hohe der Zuger Kantonsrat den kantonalen Richtplan (Kantonsratsbeschluss 711.3) und legte damit die Grundlagen für eine geordnete räumliche Weiterentwicklung des Kantons Zug. Der kantonale Richtplan — bestehend
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
Gemeinden, wenn die Tathandlung voraussichtlich während der Arbeitszeit begangen wurde oder wenn auf Grund der Strafverfolgung die pflichtgemässe Ausübung der staat- lichen Funktion nicht mehr möglich oder zur Geheimhaltung bleibt über das Ende des Mandats hinaus be- stehen. 22 161.1 3.2. Finanzen § 60 Grundsatz 1 Das Finanz- und Rechnungswesen der Zivil- und Strafjustiz richtet sich grundsätzlich nach dem von Justizbehörden Vorladungen, Verfügun- gen und Entscheide zu. 27 161.1 3.5. Aufsicht 3.5.1. Grundsatz § 73 1 Das Obergericht übt die Aufsicht über die Gerichte, die Friedensrichteräm- ter, die Schl
1805.4 - Bericht und Antrag der Kommissionsminderheit
Rentnerinnen/Rent- ner, die von den Steuersenkungen überhaupt nichts haben, die aber gleichzeitig auf Grund ih- rer schwachen finanziellen Situation unter den Nachteilen am stärksten zu leiden haben. 1805.4 gute Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Wirtschaft; Seite 4/4 1805.4 - 13102 • für den NFA: Auf Grund der unverändert hohen Attraktivität des Kantons Zug für Reiche, Superreiche und Firmen ist damit zu und wenn sie der öffentlichen Hand die Mittel zur Verfügung stellt, die diese braucht, um die zu Grunde liegenden Problemkreise zu entschärfen. In der Kommission hat der Finanzdirektor bei den Erklärungen
1774.4 - Bericht und Antrag der Kommissionsminderheit
kantonalen Wahlen also gar nicht so viele Listen geben. Das Argument sticht auch aus einem zweiten Grund nicht: Mit der Änderung des kantonalen Wahlgesetzes ändert sich in Bezug auf die eidgenössischen Wahlen Entwicklung in der Schweiz weist eine klare Tendenz Richtung Proporzwahlsystem auf. Dies ist eine der Grundlagen der bewährten Konsensdemokratie; so ist jede politische Kraft gemäss ihrer Wählerstärke vertreten Stimmkraftgleichheit und Er- folgswertgleichheit. Die Zählwertgleichheit ist gegeben durch den Grundsatz „one man – one vote“. Die Stimmkraftgleichheit ist gegeben, indem jeder Stimmberechtigte, beispielsweise
1742.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Aufgabenteilung wurde der Kanton jedoch schlussendlich nicht entlas- tet, sondern gar mehr belastet. Grund dafür ist, dass die Gemeinden nicht bereit waren, den im ursprünglichen Modell vorgesehenen höheren die Gemeinden über die letzten Jahre ebenfalls profitieren. Namentlich die Stadt Zug, welche auf- grund ihrer überragenden Finanzkraft den grössten Anteil der NFA-Beteiligung beiträgt, aber beispielsweise ist erst seit dem 1. Januar 2008 in Kraft. An der damaligen Ausgangslage hat sich nichts derart Grundlegendes geändert, dass der Regierungsrat veranlassen wäre, die Beteiligung der Ge- meinden am interkantonalen
1775.05b - Synopse
Beiträgen. Das Amt für Wohnungswesen entscheidet über die Höhe des Beitrages. 2 Die Darlehen sind grundpfandrechtlich sicherzustellen. 3 Für die mit Darlehen geförderten Objekte gelten die Be- stimmungen des WFG damit ver- bundene Kauf- und Vorkaufsrecht sind als öffentlich- rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzu- merken. 2. Abschnitt Förderung preisgünstiger Mietwohnungen §6 Förderungsinstrumente 1 Zur damit ver- bundene Kauf- und Vorkaufsrecht sind als öffentlich- rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzu- merken. 2. Abschnitt Förderung preisgünstiger Mietwohnungen §6 Förderungsinstrumente Zur Förderung
1804.5 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
jedoch zum Schluss, dass Perronverlängerungen, die nicht benötigt werden, unzweckmässig sind und auf- grund der Finanzlage des Kantons auch nicht finanziert werden sollen. Es ist ebenfalls nicht sinnvoll, weiterhin Vereinba- rung kann grundsätzlich jederzeit abgeschlossen werden, wenn die der Berechnung zu- grundeliegenden Annahmen (Umfang, Kosten, Termine) in genügender Qualität vorliegen. Dabei sind die oben erwähnten Sanierungsbedarfs der einspurigen Tunnels erfasst und erkannt. Die geplanten Studien bilden wichtige Grundlagen für die zu- künftigen Entscheide. Die Ergebnisse der Studien sind abzuwarten. Aufgrund einer Ausle-
1857.2 - Antwort des Regierungsrates
Wirtschaft weist bei allen Fachhochschulen der Schweiz ein überdurchschnittlich starkes Wachstum aus. Ein Grund für dieses starke Wachstum sind die gestiegene Nachfrage nach Bachelor-Studien in diesem Fachbereich rechtzeitig ein allfälliger räumli- cher Ausbau ermöglicht wird (neuerdings werden am IFZ auch Grundausbildungen Ba- chelor/Master angeboten). In nächster Nähe des heutigen Standortes in der Grafenau, Stadt

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