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1859.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Art. 306 f. CH-StPO ermittelt die Poli- zei Straftaten auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder auf- grund eigener Feststellungen. Es stellt sich die Frage, ob sie in ihrer selten in verfassungsmässige Grundrechte eingreift, müssen polizeiliche Ermessensentscheide die Ausnahme bilden. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, an diesem Grundsatz etwas zu ändern und der Polizei vornherein verfassungswidrig, denn Eingriffe in Grundrechte sind möglich, solan- ge ihr Kerngehalt gewahrt bleibt, die Einschränkung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, durch ein öffentliches Interesse
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1862.2 - Antwort des Regierungsrates
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tätigen Institutionen und Gruppen, sofern auch die Gemeinden diese unterstützen. Primär sind auf- grund dieser Rechtsgrundlagen die Gemeinden für Jugendpolitik zuständig. Der Regierungsrat nimmt zu den der Galvanik ausrei- chend Freiraum für kulturelle Aktivitäten angeboten werden kann. Aus diesem Grund hat der Regierungsrat mit Beschluss vom 7. Dezember 2009 einen Investitionsbeitrag von Fr. 500'000 Diskussionsergebnisse resp. Lösungen sind aus diesen Gesprächen entstanden? Kulturelles Schaffen ist grundlegend für das Selbstverständnis einer Gesellschaft, dies umso mehr, als das Streben nach Individualität
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1886.21 - Ablauf der Referendumsfrist: 2. November 2010
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Gemeinden, wenn die Tathandlung voraus- sichtlich während der Arbeitszeit begangen wurde oder wenn auf Grund der Strafverfolgung die pflichtgemässe Ausübung der staatlichen Funk- tion nicht mehr möglich oder Pflicht zur Geheimhaltung bleibt über das Ende desMandats hinaus bestehen. 2. Abschnitt Finanzen § 60 Grundsatz Das Finanz- und Rechnungswesen der Zivil- und Strafjustiz richtet sich grundsätzlich nach dem F Auftrag von Justizbehörden Vorladungen, Verfügun- gen und Entscheide zu. 5. Abschnitt Aufsicht A. Grundsatz § 73 1 Das Obergericht übt die Aufsicht über die Gerichte, die Friedensrichter- ämter, die Schl
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1886.13 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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Gemeinden, wenn die Tathandlung voraus- sichtlich während der Arbeitszeit begangen wurde oder wenn auf Grund der Strafverfolgung die pflichtgemässe Ausübung der staatlichen Funk- tion nicht mehr möglich oder Pflicht zur Geheimhaltung bleibt über das Ende desMandats hinaus bestehen. 2. Abschnitt Finanzen § 60 Grundsatz Das Finanz- und Rechnungswesen der Zivil- und Strafjustiz richtet sich grundsätzlich nach dem F Auftrag von Justizbehörden Vorladungen, Verfügun- gen und Entscheide zu. 5. Abschnitt Aufsicht A. Grundsatz § 73 1 Das Obergericht übt die Aufsicht über die Gerichte, die Friedensrichter- ämter, die Schl
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1886.14 - Zusatzbericht und Antrag des Obergerichts
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sse fallen (§ 37 Abs. 3 GOG). Das Obergericht ging bei der Antragstellung davon aus, dass es auf Grund der Gemeindeautonomie und der zugehö- rigen Finanzautonomie Sache der Gemeinde sei zu bestimmen, wie gesetzliche Regelung in dem Sinne zu ergänzen, dass je- de Gemeinde zudem eine fallunabhängige Grundpauschale selber festlegen kann, erscheint nicht sinnvoll, da dies dem Ziel der Vereinheitlichung gerade Willen der Staatsanwaltschaft Urteile kantonaler Gerichte anfechten. Es geht weiter auch darum, dem Grundsatz der gleich langen Spiesse zwischen den Strafver- folgungsbehörden und den angeschuldigten Personen
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1820.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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dass die Steuererträge in den nächsten Jahren geringer ausfallen werden als geplant. Aus diesem Grund beantragt der Regierungsrat, der Ressourcenausgleichsreserve aus dem hohen Er- tragsüberschuss 2008 swesen, die Wasser- und Energieversorgung und die Strukturen einer zivilen Verwaltung müssen von Grund auf neu aufgebaut werden. Die Folgen der bestehenden Perspektivenlosigkeit sind De- motivation, V hat es sich zum Ziel gesetzt, diesen Kindern eine gute, fundierte und der Situation adäquate Grundausbildung zu vermitteln und mit Hilfe des peruanischen Partnervereins NATS eine neue Schule zu bauen. Die
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1765.2 - Antwort des Regierungsrates
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über 40 Jahren von den Schwestern vom Hl. Kreuz gebaute Hallenbad St. Franziskus in Menzingen auf- grund des dringenden Sanierungsbedarfs und dem damit verbundenen Sicherheitsrisiko ab dem 10. Juli 2009 Kanton auch finanziell mitunterstützt (Ausdauersportarten, Walking, Ball- und Radsport etc.). 2.6 Auf Grund welcher Tatsachen hat der Kanton Zug entschieden, das Schwimmbad St. Franziskus in Menzingen fallen
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1871.2 - Bericht und Antrag der Kommission für das Gesundheitswesen
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verfolgt, dass sie also nicht gewinnorientiert ist. Damit besteht auch unter diesem Aspekt kein Grund für eine öffentlich-rechtliche Organisationsform. Die Kommissionsminderheit anerkannte zwar, dass mit ungewissem Ausgang. Die grosse Mehrheit der Kommission kam deshalb zum Schluss, dass es keinen Grund gibt, vom bestehenden Modell einer gemeinnützigen Aktiengesellschaft abzurücken. Das Konstrukt hat
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1869.3 - Bericht und Antrag der Raumplanungskommission
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stärker zugenommen als beim Erlass des Richt- planes im Jahre 2004 angenommen wurde. Ein wichtiger Grund für diese Entwicklung ist, dass schon im Jahr 2004 grosse Reserven an unüberbauten Arbeitszonen im von bestehenden land- wirtschaftlichen Bauten und Anlagen ausgeschieden werden können. Aus diesem Grund schlägt die Raumplanungskommission eine neue Formulierung in L 1.3.1 Bst. a) vor. L 1.3 / L 1.3.1 kommt, weil dies zu einer Entschädigungspflicht der Gemeinwesen führen würde. Nach dieser Grundsatzdiskussion befasste sich die Kommission mit den beantragten Änderungen im Kapitel G1. G 1.5 / G 1.5.1
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1888.2 - Antwort des Regierungsrates
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darum, niemanden im Rekrutierungsprozess auf Grund der Sozialdaten zu benachteiligen sowie das Potenzial der bestehenden Belegschaft zu fördern. Aus diesem Grund und im Sinne der Gleichbehandlung sollen keine