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1672.03 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
Schlussabstimmung 6. Anträge 1. Ausgangslage Seit dem 1. Januar 2008 sind die NFA und ZFA in Kraft. Auf Grund der neuen Kompetenzzuteilung sind die Kantone verpflichtet, die Sonderschulung von Kindern und Ju Kanton Zug festgelegt, wie die kantonsinternen Abläufe, Entscheidungswege und Kostenzuteilung, auf Grund der Vorga- ben der IVSE (Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen, Beitritt Kanton Zug Regierungsrat, in dessen Kompetenz das Konzept liegt, genau vorhabe. Der Kommission sind dadurch mehr Grundlagen bekannt, um zu entscheiden. Dies beurteilt ein anderer Teil der Kommission anders. Da das Konzept
1850.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
n in die Energie-Rückgewinnung müssen sich für die Firmen auch wirtschaftlich lohnen. Aus diesem Grund wurden von den Gesprächspartnern Kenntnisse über die betriebs- wirtschaftliche Zusammenhänge als weiteres Form von den restlichen For- schungseinrichtungen der Träger-Fachhochschule isoliert. Aus diesem Grund wurde das Kon- zept des WERR Zug auf die Aufgaben Weiterbildung und Beratung fokussiert. In einer müssen Weiterbildungsveranstaltungen am Standort Zug angeboten werden, andererseits wird das Grundangebot (Ausbildungsgänge im Bereich CAS im Energiemanagement, Fach- und Firmenkurse, Beratungsangebot)
1854.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
terstellung unter die Verwaltung“ kritisiert und es wird festgestellt, dass es keinen sachlichen Grund für die Ansicht des Regierungsrates gebe, die Regelungen für die Ernennung der Om- budsperson und Geschäftsordnung des Kantonsrates21 (§§ 67 - 73) zu verweisen. Die Stelle der Ombudsperson ist auf Grund der fallbezogenen Tätigkeit geeignet für eine Be- setzung durch zwei Personen, die sich die Stelle Behördenorganisation einzubetten.» 7 Zusätzlich garantiert die Verfassung von Basel-Landschaft im Grundrechtsteil (§ 10 Abs. 2), dass jeder an den Ombudsmann oder die Ombudsfrau gelangen darf. Vgl. hinsichtlich
1854.05 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
für die Justizprüfungskommission und hat die Sicherheitsdirektion beauftragt abzuklären, was der Grund dafür ist und ob es sich hier um eine zwingende Bestimmung oder lediglich um eine Empfehlung im GOG Schweizerischen Strafprozessordnung (CH-StPO) regelt künftig ab- schliessend die Zeugnisverweigerung auf Grund eines Amtsgeheimnisses. Gemäss Artikel 170 Abs. 2 CH-StPO sind die Beamtinnen und Beamten zur Aussage Erfahrungen sind gut. Jetzt beantragt die Regierung die Schaffung der notwendigen gesetzlichen Grundlage für die definitive Ausgestaltung einer Ombudsstelle. Der Bedarf dafür war in der Stawiko unbestritten
1846.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
vom 26. Juni 2007 erarbeitet hatte, die Machbarkeitsstudien, einschliesslich Kostenschätzungen, auf Grund der definitiven Raumpro- gramme zu überprüfen und nötigenfalls zu überarbeiten. In der Folge wurden rage ausserhalb des Perime- ters im südlichen Teil der Parzelle "Maria vom Berg". 4.10 Fazit Auf Grund der Machbarkeitsstudien kamen die Projekt- und Schulleitung zusammen mit dem Planerteam zur Erkenntnis auf diesen Ausbau angelegt. 3.3 Pädagogisches Konzept Die Planung für alle Schulen folgte dem Grundlagenpapier "Schulhausphilosophie und Schul- hausarchitektur". Es wurde vom KGM erarbeitet und mit den anderen
1852.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Ausgangslage 3 2.1. Grundlagen Pilotprojekt Pragma 3 2.2. Ergebnisse der Evaluation 4 3. Grundzüge und Instrumente der künftigen Verwaltungsführung 5 3.1. Der Controlling-Kreislauf als Grundlage 5 3.2. Ziele Amtes orientiert sich inhaltlich an den gesetzlichen Grundlagen und den strategischen Vorgaben des Regierungsrates. Er dient seinerseits als Grundlage für die Stellenbeschreibungen und Zielvereinbarungen der Bildung von Leistungsgruppen, dem Formulieren von Zielen und In- dikatoren etc. beginnen. Die Grunddaten zu den Leistungsaufträgen müssen beim Beginn des Budgetierungsprozesses für das Jahr 2012, also
1863.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Signalisationskompetenz über Kan- tonsstrassen einer oder mehreren Gemeinden zu überlassen. Aus diesem Grund beauftragte der Regierungsrat die Sicherheitsdirektion10, dem Regierungsrat einen Vorschlag zu unterbrei- 120.00 Total Mehrstunden Zuger Polizei 950.00 Zwar verfügt die Zuger Polizei über Erfahrungen auf Grund der Zusammenarbeit mit den ande- ren Gemeinden. Dadurch liessen sich gewisse Verfahrensabläufe st Stadtrats unterliegen nicht dem Genehmigungsvorbehalt der Sicherheitsdirektion. 3 René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. 1 2. A. Bern 2002, Ziff. 108. 4 vom 22. Februar
1886.07b - Beilage 2
Gemeinden, wenn die Tathandlung voraussicht- lich während der Arbeitszeit begangen wurde oder wenn auf Grund der Strafverfolgung die pflichtgemässe Ausübung der staatlichen Funktion nicht mehr möglich oder wegen Justizbehörden Vorladungen, Verfügungen und Entscheide zu. 5. Abschnitt Aufsicht A. Grundsatz 5. Abschnitt Aufsicht A. Grundsatz § 73 1 Das Obergericht übt die Aufsicht über die Gerichte, die Friedensrichteräm- bleibt über das Ende des Mandats hinaus bestehen. 2. Abschnitt Finanzen 2. Abschnitt Finanzen § 60 Grundsatz Das Finanz- und Rechnungswesen der Zivil- und Strafjustiz richtet sich grundsätzlich nach dem F
1886.06 - Antrag des Obergerichts
Gemeinden, wenn die Tathandlung voraus- sichtlich während der Arbeitszeit begangen wurde oder wenn auf Grund der Strafverfolgung die pflichtgemässe Ausübung der staatlichen Funk- tion nicht mehr möglich oder Pflicht zur Geheimhaltung bleibt über das Ende desMandats hinaus bestehen. 2. Abschnitt Finanzen § 60 Grundsatz Das Finanz- und Rechnungswesen der Zivil- und Strafjustiz richtet sich grundsätzlich nach dem F Auftrag von Justizbehörden Vorladungen, Verfügun- gen und Entscheide zu. 5. Abschnitt Aufsicht A. Grundsatz § 73 1 Das Obergericht übt die Aufsicht über die Gerichte, die Friedensrichter- ämter, die Schl
1886.07 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
Regelung geschaf- fen und nicht bewusst auf die Schaffung einer Regelung verzichtet hat. Aus diesem Grund wird aus dem Kreis der Kommission kein entsprechender Antrag gestellt, und die Kommission be- schliesst richter- liche Instanz vorgesehen ist, dem Obergericht zur Beurteilung zugewiesen. Ausserdem ist auf- grund der neuen Bundesgesetze eine klare Trennung zwischen Berufungs- und Beschwerdein- stanz vorzunehmen Kraft setzen. Die Kan- tone müssen bis zu diesem Zeitpunkt ihre Organisation und ihre gesetzlichen Grundlagen an- gepasst haben. Weil diese Neuregelung zwingend auch Verfassungsänderungen mit sich bringt,

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