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2382.2 - Antwort des Regierungsrats
entsprechend langjähriges spezifisches Monitoring. Ein solches fehlt für den Kanton Zug. Aus diesem Grund gibt es keine gesicherten Hinweise auf konkrete Folgen des Klimawandels. Anzunehmen ist jedoch, dass Kanton Zug? Der Regierungsrat hat keine entsprechenden Untersuchungen durchführen lassen. Aus diesem Grund lassen sich zum heutigen Zeitpunkt zu den finanziellen Auswirkungen für den Kanton Zug keine seriösen
2403.3 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
möglich. Eine allfällige Aufrecht- erhaltung des Postulats kann daran nichts mehr ändern. Aus diesem Grund soll das Postulat nun als erledigt erklärt werden, hatte es doch kurzfristig – im Rahmen des nun laufenden
2434.00 - Genehmigung durch den Bund
zeitlichen Priorisierung einem Zeithorizont ausserhalb der nächsten 20 Jahre zugeordnet und aus diesem Grund ebenfalls nicht mehr im Richtplan aufgeführt. Sechs Objekte werden neu aufgenommen und weitere Objekte rgängen gerechnet werden. Die Erarbeitung der verkehrlichen Gesamtstudie bis 2018 hat aus diesem Grund in enger Abstimmung mit dem ASTRA zu erfolgen. Neu werden mit dem Vorhaben zwei Verbindungsvarianten sotten unter gewissen Bedingungen möglich sein. Gemäss Angaben von su/sse 6ole sowie den gegebenen Grundlagen des Bundes besteht im Kanton Zug aktuell kein Potenzial zur Nutzung von Windenergie. Vor dem H
615.7 - Schlussabrechnung, Bericht und Antrag des Regierungsrates
Kantonsratsvorlage soweit optimiert, dass ein wesentlicher Teil der Meteorwasserleitung im öffentlichen Grund erstellt werden konnte, was zu den Min- deraufwendungen beim Landerwerb führte. Weiter konnte das 20 Honorare Fr. 298'000.00 Fr. 344'975.30 Regie, Unvorhergesehenes Fr. 162'000.00 Fr. 182'944.75 Grund + Rechte, Aufforstung Fr. 76'000.00 Fr. 96'473.25 Beiträge Dritter Fr. - 19'251.35 Total Fr. 3'420'000
822.5 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
beschlossenen Auslagerung der Vermessungsarbeiten − Reduktion der Aufwendungen für Erwerb von Grundlagendaten (z.B. Daten der Landes- topographie, Swissfoto, Bundesamt für Statistik) − Verzicht auf und Reduktion der Bildung von Leistungsgruppen, dem Formulieren von Zielen und Indikatoren etc. beginnen. Die Grunddaten zu den Leistungsaufträgen müssen beim Beginn des Budgetierungsprozesses für das Jahr 2012, also 1310.2 - 12196) unter Federführung der Direktion des Innern weiter verfolgt. 3 Aufgrund der grundlegenden Änderungen im Rahmen der NFA wurde dieser Themenkreis durch eine Arbeitsgruppe unter der Federführung
810.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
stattfinden soll. 810.2 - 10949 11 Nach einer internationalen Ausschreibung nach WTO-Regeln, die auf Grund des Attentats vom 27. September 2001 ebenfalls eine Verzögerung erfuhr, konnte vom Regierungsrat im programmgemäss ein Vertrag ausgehandelt und unterzeichnet werden. Der offizielle Projektbeginn wurde auf Grund der bevorstehenden personellen Wechsel auf den Januar 2003 verlegt. Es ist geplant, dem Kantonsrat Denken unter Einbezug der Relationen Betriebskosten/Investition prägt die Leistungserbringung, die Grundlagen für ein Benchmarking sind gegeben. Im Bereich „Geplante Aufträge“ wird eine gezielte Qualitäts-
2377.9 - Antrag Anna Bieri, Peter Letter, Thomas Meierhans und Karen Umbach zur 2. Lesung
Vorlage Nr. 2377.9 Laufnummer 14913 Änderung des Schulgesetzes, des Lehrpersonalgesetzes und des Gesetzes über die kan- tonalen Schulen Antrag von Anna Bieri, Peter Letter, Thomas Meierhans und Karen
754.07 - Bericht, Antrag und Antwort des Regierungsrates
insgesamt 12,528 Mio. Franken inklusive 7,5 % Mehrwertsteuer bewilligt. Das Bundesamt für Justiz hat auf Grund des Kostenvoranschlags die beitragsbe- rechtigten Kosten mit 5'042'970 Franken berechnet und einen musste der Kraftraum entlüftet werden. Die Lüftungs- anlagen der Technikverteilräume mussten auf Grund höherer Abwärmelasten er- weitert und ausgebaut werden. Mehrkosten: rund 140'000 Franken. Um den Leistungs- beschrieb und den Werkplänen. Die weiteren Vertragsbestandteile - soweit sie den genannten Grundlagen nicht widersprechen - sind die Norm des Schweizerischen 581.8/754.7/1210.2 - 11885 15 schen Ingenieur-
581.10a - Beilage 1
sich einstellenden Grundes (Genehmigung durch den Bauherrn) geleistet, nehmen die herr- schende Lehre und Rechtsprechung an, die Forderung entstehe und werde fällig, sobald sich der Grund eindeutig nicht Auftrag wird über BKP 524 abgewickelt. KV BKP 524 CHF 75'000, Vervielfältigungen. Stand der Planung: Grundrisse 1 : 100 überarbeitet. Bewil- ligung durch HBA OK mit Vorbehalt Lichthof und Bemerkungen gemäss Schnitte und Fassaden müssen noch ergänzt werden. Ziel: Überarbeitung Bau- projekt ist nur in Bezug Grundrisse erreicht; Bauingenieur Kosten erhalten. CHF 8'000.00 sind von HBA nicht akzeptiert." • Protokoll
2394.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
sleistung auch im Kan- ton Zug dazu, dass neben dem Grundpfandrecht zusätzlich eine weitere Sicherheit von der Verkäuferschaft verlangt würde. Grund hierfür wäre das Bedürfnis der Käuferschaft, ihr Haf- bisherigen Systems. Die Einführung eines gesetzlichen Grundpfandrechts würde zu einem erheblich grösseren Aufwand bei den Gemeinden und beim Grundbuchamt führen, was den gesamten Prozess unnötig ve r- längere gesetzliches Grundpfandrecht die Verfahren in den meisten Fällen eher verkomplizieren als vereinfachen. Insbesondere zeigt die Praxis in anderen Kanto- nen, dass ein gesetzliches Grundpfandrecht keineswegs

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