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754.09a - Beilage 1
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sich einstellenden Grundes (Genehmigung durch den Bauherrn) geleistet, nehmen die herr- schende Lehre und Rechtsprechung an, die Forderung entstehe und werde fällig, sobald sich der Grund eindeutig nicht Auftrag wird über BKP 524 abgewickelt. KV BKP 524 CHF 75'000, Vervielfältigungen. Stand der Planung: Grundrisse 1 : 100 überarbeitet. Bewil- ligung durch HBA OK mit Vorbehalt Lichthof und Bemerkungen gemäss Schnitte und Fassaden müssen noch ergänzt werden. Ziel: Überarbeitung Bau- projekt ist nur in Bezug Grundrisse erreicht; Bauingenieur Kosten erhalten. CHF 8'000.00 sind von HBA nicht akzeptiert." • Protokoll
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2424.7 - Ablauf der Referendumsfrist: 01.09.2015
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Verkehrs- und Infrastruk- turunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder auf- grund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Be- deutung aufrecht erhalten müssen; die de eine Be- scheinigung einreichen: d) (geändert) die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz über die Verhältnisse, die für die Besteuerung des direkten Grund- besitzes und dessen Erträge Quellenstaat bemessen. § 16 Abs. 1 (geändert), Abs. 1a (neu) Unselbstständige Erwerbstätigkeit – Grundsatz (Überschrift geändert) 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichrechtli-
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2475.2 - Bericht und Antrag des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts
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erwähnt darf das Parlament als politische Steu- erungseinheit in den Aufgabenbereichen der Justiz auf Grund der richterlichen Unabhängigkeit letztlich ausser dem Saldo von Aufwand und Ertrag keine eigentlichen dritten Gewalt nicht gehören, ist ohnehin nur beschränkt möglich und sinnvoll, so dass nicht aus diesem Grund die gleiche Methodik angewendet werden muss. Kompetenz und Verantwortung sind bei den Gerichten auch richts zuständig sind. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich die Pflicht zur Rech tsprechung als Grundauftrag des Gerichts. Gegen die Entscheide der dem Verwaltungsgericht unterstellten Schätzungskommission
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2783.2 - Antwort des Regierungsrats
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Arbeitsvermit t- lung, konkret das RAV Zug, von einem privatrechtlichen Verein, dem VAM, geführt wird. Grund dieser privatrechtlichen Struktur ist, dass der Verein schon einige Jahre vor der Schaffung der RAVs gt erst zwei Jahre später sichtbar, in welchem Umfang sich die Massnahmen ausgewirkt haben. Auf- grund der Tatsache, dass der Kanton Zug mit fünf weiteren Kantonen (von total 25 Kantonen, OW und NW haben
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2823.3 - Bericht und Antrag der Kommission
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aber jedes einzelne Objekt hätte nur einen hohen und nicht einen sehr hohen Wert gehabt. Aus diesem Grund hätte die Kantonale Denkmalkommis- sion keinen Antrag auf Unterschutzstellung gestellt und in der
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2846.1 - Antwort des Regierungsrats
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ENHK wird ins Aussprachepapier der Baudirektion einfliessen und vom Regierungsrat bei seinem Grundsatzentscheid zu würdigen sein. 3. Hat der Regierungsrat den Vorbehalt des Bundes zum Richtplanfestsetzu Regierungsrat des Kantons Zug stand, kann aufgrund der heute gel- tenden Vorschriften und rechtlichen Grundlagen sowie wegen der intensiven Überwachung des Auffüllmaterials davon ausgegangen werden, dass die
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2844.25 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Wissen, das in der kantonalen Verwaltung nicht in genügendem Aus- mass vorhanden ist. Aus diesem Grund beantragt die vorberatende Kommission, die Übernah- me der externen Evaluation durch die DBK für die identisch. Sie wird aber rund ein bis zwei Jahre früher wieder im posit iven Bereich sein. *) Auf Grund von Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, sind periodische Anpassungen erforderlich bereits vorhandenen Be- rechnungen der Baudirektion lag jedoch eine solche von 6 Millionen Franken zu Grunde und sie weist darauf hin, dass die langjährige Entwicklung praktisch identisch sei. Dies kann die
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2794.1b - Beilage 2 Erläuterungsbericht
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2.9 Die im kantonalen Richtplan festgesetzten kommunalen Richtwerte für das Jahr 2030 werden auf- grund der Raumstruktur, der vergangenen Entwicklung, der verfügbaren Baulandreserven sowie der Erschlie Baudirektion Amt für Raumplanung Kantonalplanung und Grundlagen Aabachstrasse 5, 6300 Zug T 041 728 54 80, F 041 728 54 89 www.zg.ch/raumplanung Erläuternder Bericht zum Kantonsratsbeschluss betreffend Entwicklung» 2 Impressum Baudirektion des Kantons Zug Amt für Raumplanung Abteilung Kantonalplanung und Grundlagen Aabachstrasse 5 6300 Zug 041 728 54 80 info.arp@zg.ch Version 1.0 Erläuternder Bericht Erläuternder
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2818.2 - Antrag des Regierungsrats
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Bewilligung von Lichtreklamen jährlich: 55 bis 240 59. Aufgehoben. 60. Benützung von öffentlichem Grund pro lfm Gerüst oder m² Boden, wöchent- lich: 50 Rappen 61. Andere Verwaltungsentscheide, Bewilligungen vom 25. November 19991) (Stand 1. Okto- ber 2013) wird wie folgt geändert: § 88 Gewässernutzung – Grundsatz 1 Für bewilligungspflichtige Gewässernutzungen ist eine einmalige Verwaltungs- gebühr zu bezahlen
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2827.2c - Beilage 3 Immobilienstrategie
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Polizei und Strafvollzug, Gerichte und Verwaltung. Aber auch das dem Finanzvermögen zugewiesene Grundeigentum hat für den Kanton als Teil des kantonalen Anlage- Vermögens sowohl in finanzpolitischer und Ausgangslage 06 2.1 Leitbild Kanton Zug, Strategie des Regierungsrats, Legislaturziele ü6 2.2 Grundauftrag Baudirektion 06 2.3 Leitsätze der Baudirektion 06 2.4 Prinzipien der Baudirektion 06 2.5 Entwicklungen vorliegende Immobilienstrategie erarbeitet. Damit nimmt die Baudirektion des Kantons Zug ihren Grundauftrag wahr, die Werterhaltung und Funk- tionstüchtigkeit der kantonalen Liegenschaften professionell