-
2163.5a - Beilage Revisionsbericht
-
unbefahrbar machte, wurden die Sofortmassnahmen über das abgerechnete Strassenprojekt verbucht. Auf- grund der hohen Aufwendungen für die Hangsicherung wurde anschliessend ein eigenständiges Projekt mit separatem unbefahrbar machte, wurden die Sofortmassnahmen über das abgerechnete Strassenprojekt verbucht. Auf- grund der hohen Aufwendungen für die Hangsicherung wurde anschliessend ein eigenständiges Projekt mit separatem Rechtmässigkeit der Kredit-Schlussabrechnung festzustellen und eine entsprechende Empfehlung als Grundlage für deren Genehmigung abzuge- ben. 5. PRÜFUNGSGRUNDLAGEN Folgende Unterlagen wurden uns durch das
-
1251.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
-
n für die verschiedenen Institutionen sehr grosszügig bemessen sind. Die Eigenmietwerte sind auf Grund einer Rendite von 6.35% auf Basis des Realwertes ermittelt worden. Die Rendite erscheint uns der heutigen Nutzungen oder sogar ein Abbruch der Liegenschaft valable Möglichkeiten darstellen dürfen. Aus diesem Grund ist die Stawiko einstimmig dafür, die Parzelle GS 4448 im Finanzvermögen zu belassen und nicht ins
-
1277.6 - Ablauf der Referendumsfrist: 9. August 2005
-
(480 000) (480 000) und Verkehr (inkl. Drahtseilbahnen und Skiliftanlagen) Öffentliche sowie auf- grund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private 8 000 000 640 000 640 000 Unternehmen reich des Schienen- verkehrs und im Be- reich der Gas- und Wärmeversorgung Öffentliche sowie auf- grund eines besonderen oder ausschliesslichen 8 000 000 960 000 960 000 Rechts tätige private (5 000 000) en Widerhandlungen gegen die Arbeitsschutzbestim- mungen und Arbeitsbedingungen oder gegen den Grundsatz der Gleichbe- handlung von Frau und Mann schreiten die Auftraggeberinnen und Auftragge- ber durch
-
1277.4 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
-
(480 000) (480 000) und Verkehr (inkl. Drahtseilbahnen und Skiliftanlagen) Öffentliche sowie auf- grund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private 8 000 000 640 000 640 000 Unternehmen reich des Schienen- verkehrs und im Be- reich der Gas- und Wärmeversorgung Öffentliche sowie auf- grund eines besonderen oder ausschliesslichen 8 000 000 960 000 960 000 Rechts tätige private (5 000 000) en Widerhandlungen gegen die Arbeitsschutzbestim- mungen und Arbeitsbedingungen oder gegen den Grundsatz der Gleichbe- handlung von Frau und Mann schreiten die Auftraggeberinnen und Auftragge- ber durch
-
1277.2 - Antrag des Regierungsrates
-
(480 000) (480 000) und Verkehr (inkl. Drahtseilbahnen und Skiliftanlagen) Öffentliche sowie auf- grund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private 8 000 000 640 000 640 000 Unternehmen reich des Schienen- verkehrs und im Be- reich der Gas- und Wärmeversorgung Öffentliche sowie auf- grund eines besonderen oder ausschliesslichen 8 000 000 960 000 960 000 Rechts tätige private (5 000 000) en Widerhandlungen gegen die Arbeitsschutzbestim- mungen und Arbeitsbedingungen oder gegen den Grundsatz der Gleichbe- handlung von Frau und Mann schreiten die Auftraggeberinnen und Auftrag- geber durch
-
1210.2 - Bericht, Antrag und Antwort des Regierungsrates
-
insgesamt 12,528 Mio. Franken inklusive 7,5 % Mehrwertsteuer bewilligt. Das Bundesamt für Justiz hat auf Grund des Kostenvoranschlags die beitragsbe- rechtigten Kosten mit 5'042'970 Franken berechnet und einen musste der Kraftraum entlüftet werden. Die Lüftungs- anlagen der Technikverteilräume mussten auf Grund höherer Abwärmelasten er- weitert und ausgebaut werden. Mehrkosten: rund 140'000 Franken. Um den Leistungs- beschrieb und den Werkplänen. Die weiteren Vertragsbestandteile - soweit sie den genannten Grundlagen nicht widersprechen - sind die Norm des Schweizerischen 581.8/754.7/1210.2 - 11885 15 schen Ingenieur-
-
1271.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
richtig festgestellt wurde, können juristische Personen nicht aus der Kirche austreten. Dies hat seinen Grund jedoch nicht in einer Diskriminierung der juristischen Personen, sondern darin, dass sie mangels Glaubens einer Religionsgemeinschaft, der er nicht angehört, auferlegt werden. Die nähere Ausführung dieses Grundsatzes ist der Bundesgesetzgebung vorbehalten. 1271.2/1288.2 - 11795 7 15 der neuen Bundesverfassung Indem die Motionäre die Kirchensteuerpflicht auf einer rein personellen Grundlage postulieren, lassen sie die territoriale Grundlage einfach ausser Acht. Da die Kir- chensteuerpflicht für juristische Personen
-
1274.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
zu können, muss die gemeinsame BVG- und Stiftungsaufsicht selb- ständig handeln können. Aus diesem Grund basiert sie auf einem Konkordat und soll die Rechtsform einer selbständigen öffentlichrechtlichen n für die gesamte ZBSA mutmassliche Kosten von rund 1'547'600 Franken, wovon der Kanton Zug auf- grund der obgenannten Soll-Produktivität und im Verhältnis zur Anzahl der im Kanton beaufsichtigten Ein deshalb unbedingt der bestmögliche Einbezug der bewährten 1274.1 - 11580 7 Aufsichtskultur nach dem Grundsatz der gelebten Kundenfreundlichkeit sowie insbe- sondere die umfassende und aktive Mitgestaltung in
-
1288.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
richtig festgestellt wurde, können juristische Personen nicht aus der Kirche austreten. Dies hat seinen Grund jedoch nicht in einer Diskriminierung der juristischen Personen, sondern darin, dass sie mangels Glaubens einer Religionsgemeinschaft, der er nicht angehört, auferlegt werden. Die nähere Ausführung dieses Grundsatzes ist der Bundesgesetzgebung vorbehalten. 1271.2/1288.2 - 11795 7 15 der neuen Bundesverfassung Indem die Motionäre die Kirchensteuerpflicht auf einer rein personellen Grundlage postulieren, lassen sie die territoriale Grundlage einfach ausser Acht. Da die Kir- chensteuerpflicht für juristische Personen
-
1297.04 - Anträge der erweiterten Justizprüfungskommission
-
echt (…) § 24 Abs. 1 1 Die Staatsanwaltschaft ist die Anklagebehörde. Sie erhebt die Anklage auf Grund der ihr überwiesenen … vor Gericht, ausgenommen bei Ehrverlet- zungen, die nicht durch Veröffentlichung Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen (Art. 92 StGB) oder verschoben werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn: 1. – 4. unverändert § 86bis 2.bis Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug