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2139.2 - Antwort des Regierungsrates
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auszugehen, dass ein Teil der 30 Hek- taren tatsächlich nicht mehr als FFF ausgeschieden werden kann. Grund sind die Eingriffe in die gewachsene Bodenstruktur (Terrainveränderungen) und in der Zerschneidung B. werden anstelle der Höhenstufen neu die Klimastufen verwendet) und sie auf viel genaueren Grundlagendaten beruhen (amtliche Vermessung, Bodenkarte), konnten die bestehenden und die neu ausgeschiedenen Januar 2004 verlangt die Überprüfung bis 2006 der Ausscheidung der FFF nach neuesten bodenkundlichen Grundlagen und unter Einbe- zug der aktuellen Voraussetzungen für eine rationelle Landbewirtschaftung (Beschluss
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2186.1b - Beilage 1
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allerdings bescheiden: Ende Juli 2011 waren nur 25 Personen mit einer Meldeauflage verzeichnet. Der Grund dafür ist darin zu sehen, dass Rayonverbote schwierig zu überprüfen sind und deshalb selten Verstösse kann die Kostenbeteili- gung auf 60 Prozent reduziert werden. Kostenlos ist für die Vereine ein Grundaufgebot der Poli- zei mit 24 Polizeikräften. 2.3. Ergebnisse des Runden Tisches gegen Gewalt im Sport und Gerichte) oder für begangene Sachbeschädigungen an solchen Veranstaltungen. Gemäss einem Grundsatzurteil des Bundesgerichts13 dürfen die Kantone die für Polizeieinsätze im Umfeld von Sportveranstal-
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2105.1 - Postulatstext
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Bildungsdirektion zugeordnet – im Kanton Zug ist es bei der Volks- wirtschaftsdirektion angesiedelt. Der Grund dafür mag wohl sein, dass die Volkswirtschaftsdi- rektion eng mit dem Gewerbe und der Wirtschaft verbunden Schulen wie Kantonsschule, Wirtschaftsmittelschule, Fachmittel- schule oder für eine berufliche Grundbildung (Lehre) mit einem eidgenössisch anerkannten Ab- schluss. Mit diesen anerkannten Abschlüssen eröffnen
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2116.4 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
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Si- cherheitsdienstleistungs-Unternehmen" (VSSU) seit Jahren anerkannt und unbestritten. Aus diesem Grund haben die Westschweizer Kantone bereits im Jahr 1996 das Konkordat über die Sicherheitsunternehmen persönliche Freiheit oder die Versammlungsfreiheit tangieren. Dass derartige Tätigkeiten aus diesem Grund nicht von unqualifiziertem Personal ausgeübt werden sollte, leuchtet ein. Auslöser für die Ausarbeitung Bewilligungspflicht rechtfertigt sich dadurch, dass private Sicherheitsdienstleis- tungen regelmässig Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger tangieren. Das Ziel des Konkor- dats ist die Qualitätssteigerung der
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2176.3 - Bericht und Antrag der Raumplanungskommission
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besteht. Dies ergibt sich aus Ziffer II der regierungsrätlichen Vorlage Nr. 2176.2 - 14146. Der Grund liegt nach Darstellung des Regierungsrates in der flexibleren Regelung nach bisherigem k antonalem die Einführung der Anzeigepflicht im Sinne von § 44 Abs. 2 PBG, wie Baudirektor Heinz Tännler als Grund für den regierungsrätlichen Antrag hervorhob. Das Anliegen des Motionärs blieb in der Kommission eidgenössischen Energiegesetzes übernommene Abstandsvo r- schrift für bestehende Gebäude erweitert im Grunde die Bestandesgarantie. Die Kommission wäre wohl gerne ohne das neue Bundesrecht ausgekommen. Dieses
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2129.3 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Prozent des Grundbetrags ausgeglichen werden. Das Ergebnis (Wirksamkeitsbericht Variante 5b, Seite 46) zeigt, dass durch die Einführung einer «neutralen Zone» mit 95 Prozent des Grundbetrages die umverteilte heute diejenigen Gemeinden, deren Kantonssteuerertrag über dem Grundbetrag liegt. Von der Differenz zwischen Kantonssteuerertrag und Grundbetrag lei s- ten die Gebergemeinden Finanzierungsbeiträge in der Höhe 35 Prozent oder 30 Prozent gesenkt, wird der Grundbetrag jeder Gemeinde geringer. Die Nehmergemeinden erhalten somit weniger, da sie nur auf den Grundbetrag angehoben werden. Dies führt zu einer insgesamt
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2165.10 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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Person beizuziehen. 3 Die Polizei informiert die berechtigte Person oder ihre Vertretung über den Grund der Durchsuchung, soweit dadurch der Zweck der Massnahme nicht vereitelt wird. Titel nach § 26 (geändert) bei der das Tier oder der Gegenstand sicherge- stellt wird, mit einer Verfügung unverzüglich den Grund der Sicherstellung mit. § 28 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert) Herausgabe, Weitergabe (Überschrift
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2195.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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des LBBZ wurde schon immer stark nach wirtschaftlichen Gesichtspunk- ten bewirtschaftet. Aus diesem Grund wird er direkt vom LBBZ, aber mit einer eigenen Buch- haltung geführt. Damit die Wirtschaftlichkeit überregio- naler Ausstrahlung entwickeln. - Das bestehende Angebot der Grundbildung wird gefestigt und den neuen gesetzlichen Grundlagen angepasst (ist erfolgt). - Die strukturierte Weiterbildung wird mit Regierungsrat der Baudirektion ein Verhandlungsmandat er- teilt. Für die Verhandlungen standen folgende Grundlagen zur Verfügung: Im Rahmen einer Marktwertschätzung hat der Schweizerischer Bauernverband (SBV),
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2065.4 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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trag verglichen mit den Kreditanträgen zu Bauprojek- ten. Bei den Strassenbauprojekten werde auf Grund von Berechnungen der Ingenieure budge- tiert und der Kredit mit der Position von 10% für Unvorhergesehenes ässig. Im Unterschied zu Bauprojekten gehe es hier um die Sicherheit der Bevölkerung. Aus diesem Grund sei eine Reduktion um mehr als 10% nicht gerechtfertigt. Nach längerer Diskussion und dem Abwägen
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2068.8 - Ablauf der Referendumsfrist: 4. Juni 2012
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den digitalen Datensätzen sein. § 12 Unterstützungs- und Duldungspflichten 1 Die Pflichten der an Grund und Boden berechtigten Personen nach Art. 20 und 21 des Bundesgesetzes über Geoinformation2) gelten vom Nachführungsgeometer unterzeichnete Bereinigungsplan mit der Mutationsurkunde als Grundlage für den grundbuchlichen Vollzug der Eigentumsänderung. 4 Ein Widerspruch bei Grenzdarstellungen nach Art. 668 Entscheide, die gestützt auf eidgenössisches, kantonales oder kommunales Recht die Nutzung des Grundeigentums bestimmen. g) ÖREB-Kataster: Publikationsinstrument nach der Verordnung über den Kataster der