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2165.07 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
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Staatsgewalten zugeordnet werden und geniessen eine verwaltungs- unabhängige Stellung. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die beiden Stellen insb. in Bezug auf den Wahlmechanismus (unter Wahrung des unter den Schutz des Willkür- verbots. Das heisst, dass man für die Nichtwiederwahl einen sachlichen Grund im Sinne eines Kündigungsgrundes vorbringen muss. Der Kantonsrat als politisches Gremium sol l- te dass sich diese Lösung rechtfertigt, da eine Sicherstellung und Verwertung eines Gegenstandes nicht grundlos angeordnet wird und andernfalls die Polizei einen unverhältnismässigen Aufwand betreiben müsste
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2165.03 - Antrag des Regierungsrates
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Person beizuziehen. 3 Die Polizei informiert die berechtigte Person oder ihre Vertretung über den Grund der Durchsuchung, soweit dadurch der Zweck der Massnahme nicht vereitelt wird. § 27 Sicherstellung bei der das Tier oder der Gegenstand sicher- gestellt wird, mit einer Verfügung unverzüglich den Grund der Sicherstellung mit. § 28 b) Herausgabe, Weitergabe 1 Das Tier oder der Gegenstand wird der Person
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2130.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Tiefbauten
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Gründe für den Zusatzkredit Die Kommission stellte fest, dass insbesondere der enorme Zeitdruck der Grund für den Zusatzkredit sei. Dieser Zeitdruck führe zu Doppelbelegungen bzw. zu Parallelplanungen. Die dieser Zeitdruck nötig sei. Die Vertreter der Baudirektion konnten darlegen, dass es nicht nur einen Grund für diesen Nachtragskredit gibt. So hatte zum Beispiel der Kantonsrat die Frist für die Ausarbeitung
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2165.15 - Ablauf der Referendumsfrist: 8. April 2014
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Person beizuziehen. 3 Die Polizei informiert die berechtigte Person oder ihre Vertretung über den Grund der Durchsuchung, soweit dadurch der Zweck der Massnahme nicht vereitelt wird. Titel nach § 26 (geändert) bei der das Tier oder der Gegenstand sicherge- stellt wird, mit einer Verfügung unverzüglich den Grund der Sicherstellung mit. § 28 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert) Herausgabe, Weitergabe (Überschrift
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1532.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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forderungen im Hinblick auf eine allfällige Verlängerung der Gültig- keit des Gesetzes sowie auf Grund der Revision der PAVO gemeinsam mit den Gemeinden zu überprüfen sind. Bis zu diesem Zeitpunkt sei Qualitätsanforderungen im Hinblick auf eine allfällige Verlängerung der Gültigkeit des Gesetzes sowie auf Grund der Revision der PAVO gemein- sam mit den Gemeinden zu überprüfen sind. • Der Forderung nach Streichung greifen nicht unerlaub- terweise in das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit ein, weil: • durch die Bewilligungspflicht von ZGB und PAVO eine gesetzliche Grundlage für die Regelung der Bewilligungspflicht
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1551.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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forderungen im Hinblick auf eine allfällige Verlängerung der Gültig- keit des Gesetzes sowie auf Grund der Revision der PAVO gemeinsam mit den Gemeinden zu überprüfen sind. Bis zu diesem Zeitpunkt sei Qualitätsanforderungen im Hinblick auf eine allfällige Verlängerung der Gültigkeit des Gesetzes sowie auf Grund der Revision der PAVO gemein- sam mit den Gemeinden zu überprüfen sind. • Der Forderung nach Streichung greifen nicht unerlaub- terweise in das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit ein, weil: • durch die Bewilligungspflicht von ZGB und PAVO eine gesetzliche Grundlage für die Regelung der Bewilligungspflicht
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1562.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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macht in einem bildungs- mässig überversorgten Gebiet wenig Sinn. Wo sieht der Regierungsrat den Grund für das anscheinend mangelnde Interesse für eine HF-Ausbildung in Zug im Bereich ACB? Wir verweisen Bundesamt für Berufsbildung und Technologie übergegangen. Die Ausbildungsgänge sind auf der Stufe Grundbildung mit einem neuen Lehrberuf "Fachangestellte/Fachangestellter Gesundheit" und auf der Stufe erweiterte Gesundheit Zug nur gerade deren zwei wirklich ein Zukunftspotenzial haben. Es handelt sich um: - die Grundbildung (Fachangestellte Gesundheit) beim GIBZ sowie die Nach- holbildung für Wiedereinsteigerinnen, die
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1528.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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§ 44 des Personalgesetzes vom 1. September 1994 (BGS 154.21). Wir sind der Auffassung, dass kein Grund besteht, die heutige Gehaltssystematik im Lehrerbesoldungsgesetz zu ändern, zumal auch im abgebrochenen Kindergartenlehrpersonen: Die höheren Besoldungen für die Lehrpersonen des Kindergartens, die ein Haupt- grund für diese Gesetzesrevision war, war in der Vernehmlassung praktisch 20 1528.1 - 12363 unbestritten Kommission. Wir lehnen es schliesslich ab, bereits heute die Begriffe Basisstufenlehrperson oder Grundstufenlehrperson zu verwenden, da es diese Stufe erst in einzelnen Kantonen als Versuchsklassen gibt. Über
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1527.4 - Bericht und Antrag der Kommission für Tiefbauten
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16'000 Fahrzeuge den Knoten Grindel. Rund 25'000 Fahrzeuge wer- den es inskünftig sein. Aus diesem Grund hat sich die Lösung mit der Passerelle aufgedrängt. Die Kommission anerkennt durchaus den verkehr deshalb die Kantonsstrasse immer noch à Niveau kreuzen müssten. Die Kommission lehnte aus diesem Grund den Antrag mit 9 : 5 Stimmen ab und verzichtete damit auf die Empfehlung zum Bau einer separaten Fuss- dem Bau der Autobahn A4a Blegi-Walterswil das Verkehrsregime im Westen der Gemeinde Steinhausen grundlegend änderte (Bau des Autobahnzubringers mit Aufhebung des Niveauüberganges beim Bahnhof Steinhausen
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1528.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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dem anderen Staats- personal, nicht entsprochen werden kann. Die Kommission ist aus dem gleichen Grund auch nicht auf den vom Lehrerinnen- und Lehrerverein vorgebrachten Antrag eingetreten, die Praxis Kommission einzureichen. Die vorberatende Kommission ist mit dem Regierungsrat der Auffassung, dass kein Grund besteht, die heutige Gehaltssystematik im Lehrerbesoldungsgesetz zu ändern, zumal auch im abgebrochenen Würde dem Antrag entsprochen würden überqualifizierte Lehrpersonen höher bezahlt, was nicht dem Grundanliegen dieser Gesetzesänderung entspricht. Zudem wäre zu befürchten, dass auch Fachlehrpersonen in den