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Art. 134 ZGB, Art. 298 ZGB, Art. 308 ZGB
2018 ganz kurz (physisch) gesehen und der letzte Telefonkontakt fand im Mai 2020 statt (…). Den Grund für den Kontaktabbruch bzw. -unterbruch beschreibt die Beklagte wie folgt: «Ich habe keinen Sinn darin ganzen Tag betreut werde und, wenn möglich, die Hausaufgaben in der Schule erledigen könne. Aus diesem Grund habe er verschiedene Tagesschulen für D. im Kanton Zug geprüft. Im Jahr 2018 habe D. an der Tagesschule weiterer partieller oder gänzlicher Entzug der elterlichen Sorge zu prüfen. 4.7 Da, wie erwähnt, kein Grund für einen Entzug der gemeinsamen elterlichen Sorge – ausser im Bereich ADS/ADHS/Autismus – besteht
Gemeinde- und Bürgerrecht
dasjenige zwischen Bürgern innerhalb der Korporation. Sie leitet daraus ab, dass sich aus diesem Grund in Anwendung von Art. 37 Abs. 2 BV eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 8 BV rechtfertige, da Absatz 1, dass das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht nur Bewerbern erteilt werden darf, die auf Grund ihrer persönlichen Verhältnisse hierzu geeignet sind. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ist insbesondere denen auf beiden Seiten ein grosses wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens besteht. Grund für diese Praxis ist die Tatsache, dass die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu den an
Raumplanung, Bauwesen, Gewässer, Energie, Verkehr
verursacht die Wärmepumpe wahrnehmbare Lärmemissionen, die auch in der Nachbarschaft hörbar sind. Besteht Grund zur Annahme einer Umweltbeeinträchtigung, muss diese im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens auf kantonalem und kommunalem Recht, d.h. im Rechtssetzungsverfahren berücksichtigen müssen. Aus diesem Grund haben die Inventare bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben keine direkt oder un bedeutungslos. Dem Abbruch des bestehenden Wohnhauses steht somit nichts entgegen. Aus diesem Grund ist nachfolgend nur noch zu prüfen, ob der geplante Neubau des Mehrfamilienhauses den Einzelbauvorschriften
§ 22 RPG, § 44 PBG, § 4 V PBG
dauerhaftem Bestand ist. Dies trifft nach dem Gesagten im vorliegenden Fall nicht zu. Aus demselben Grund kann auch nicht etwa von einer «Umwidmung» des in der «Zone des öffentlichen Interesses für Bauten Die Bewilligungspflicht für gesteigerten Gemeingebrauch steht der Exekutive grundsätzlich schon auf Grund ihrer Verfügungsgewalt über die öffentlichen Sachen zu (vgl. Ulrich Häfelin/ Georg Müller/ Felix Uhlmann und Sicherheit (SUS) der Stadt Zug der Messe Zug AG die Bewilligung zur Benützung des öffentlichen Grundes im Hafenareal für die Messeeinrichtungen während der vom 20. bis 28. Oktober 2012 dauernden Zuger
§ 37 Abs. 2 BO Stadt Zug, § 19 Abs. 1 V PBG
Baurecht zum Ausdruck gebracht, dass nicht überall zwingend an die obere Grenze zu gehen ist. Diese Grundhaltung ist insbesondere auch bei der Frage zu beachten, welches die Basis für einen zusätzlichen Aus
Familienrecht
Bindungstoleranz des betreffenden Elternteils in Frage gestellt wäre mit der Folge, dass aus diesem Grund eine Umteilung der Obhut zu prüfen wäre (Urteil des Bundesgerichts 5A_397/2018 vom 16. August 2018 personen- denn umgebungsbezogen, ist eine Umteilung an den zurückbleibenden Elternteil angesichts des Grundsatzes der Betreuungs- und Erziehungskontinuität nicht leichthin vorzunehmen. Hingegen werden bei älteren gerichtlichen Massnahmen während des Zusammenlebens regeln soll, während Art. 176 ZGB die gesetzliche Grundlage für die (gerichtliche) Regelung des Getrenntlebens bildet, wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben
Zivilrecht
Bindungstoleranz des betreffenden Elternteils in Frage gestellt wäre mit der Folge, dass aus diesem Grund eine Umteilung der Obhut zu prüfen wäre (Urteil des Bundesgerichts 5A_397/2018 vom 16. August 2018 Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch – wobei der Dienstbarkeitsvertrag als Beleg beim Grundbuchamt aufbewahrt wird (Art. 948 Abs. 2 ZGB) und ebenfalls einen Bestandteil des Grundbuchs bildet (Art. 942 Abs. einerseits, dass der Inhalt des Grundbuchs grundsätzlich als richtig fingiert wird (positive Seite des Publizitätsprinzips), und andererseits, dass der Grundbucheintrag als vollständig gilt (negative Seite
Massnahmen zur Baulandverfügbarkeit
namentlich von der W1 in die W2 nicht bereits der Mehrwertabgabe unterstellt werden können. Aus diesem Grund ist die Mehrwertabgabe bei Aufzonungen und Bebauungsplänen mit Erhöhung des Nutzungsmasses erst geschuldet Akt zu verstehen, der Anlass zur Er­hebung einer Grundstückgewinnsteuer geben kann. Auch aus diesem Grund macht es Sinn, die Fälligkeit der Mehrwertabgabe dem Steueraufschub bei der Grundstückgewinnsteuer hinaus. Der Abgabeertrag liege auch klar über dem Aufwand für die Erhebung der Abgabe. Aus diesem Grund entspreche die angefochtene Bestimmung weder dem Sinn noch Zweck von Art. 5 Abs. 1 quinquies lit
§ 32ter Ordentliche Bebauungspläne
Nachbarschaft entsprechende Bebauungspläne immer schwieriger, vor dem Stimmvolk zu bestehen. Aus diesem Grund sollen Bebauungspläne mit einer Erhöhung des Nutzungsmasses über 50 Prozent auf einem Quartierges Wettbewerbs ist nicht zuletzt aufgrund von Beschwerdeentscheiden immer wieder ein Thema. Aus diesem Grund wird im Gesetz festgelegt, dass auch Vertreter einer Gemeinde in Wahrnehmung von öffentlichen Interessen verankert wird. Sie beruht also nicht nur auf informellem Verwaltungshandeln (BGE 1A.11/2007). Aus diesem Grund wird im PBG entsprechend geregelt, dass die Einsitznahme einer Vertretung der Gemeinde in der den
2002: Regierungsrat
der Instruktion der Beschwerde beauftragt, kein Gesuch um Fristerstreckung gestellt und lag kein Grund zur Wiederherstellung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses vor, womit auf die Beschwerde nicht behördlich. Sie kann erstreckt werden, wenn vor Ablauf ein Gesuch gestellt und ein ausreichender Grund glaubhaft gemacht wird. Verstreicht die Frist unbenutzt, kann höchstens geltend gemacht werden, sie und  heiztechnische Installationen fehlen. Es ist unbeachtlich, ob solche Veranden usw. in die Grundrisse von Wohnungen eingelassen sind, quasi zurückspringen. Wichtig ist einzig, dass die Räume eine gewisse

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