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2854.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Raumplaung und Umwelt
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Göbli erstellt werden solle. Der Flächenbedarf der ZVB von 13'000 Quadratmetern werde dabei als Grundlage vorausgesetzt. Das Projekt Werkhof sei zwar weit fortgeschritten, aber gegebenenfalls müsste man
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n festgesetzt. Hier bewilligt der Kanton gestützt auf konzeptionellen Überlegungen über die Grundausstattung hinausgehende Erholungseinrichtungen. Die Erholungskonzepte sind von Gemeinden und Kanton zu Wäldern mit besonderer Erholungsfunktion bewilligt der Kanton nur Erholungs- einrichtungen der Grundausstattung entlang des offiziellen Wander-, Bike- und Velowegnetzes, von begründeten Ausnahmefällen abgesehen Siedlungen S 5.2.1 Die Gemeinden stellen bei der Revision der Nutzungsplanung sicher, dass die Grundnutzung bei den Haltestellen der Stadtbahn und bei Bushaltestellen mit grosser Nachfrage genügend hohe
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n festgesetzt. Hier bewilligt der Kanton gestützt auf konzeptionellen Überlegungen über die Grundausstattung hinausgehende Erholungseinrichtungen. Die Erholungskonzepte sind von Gemeinden und Kanton zu Wäldern mit besonderer Erholungsfunktion bewilligt der Kanton nur Erholungs- einrichtungen der Grundausstattung entlang des offiziellen Wander-, Bike- und Velowegnetzes, von begründeten Ausnahmefällen abgesehen Siedlungen S 5.2.1 Die Gemeinden stellen bei der Revision der Nutzungsplanung sicher, dass die Grundnutzung bei den Haltestellen der Stadtbahn und bei Bushaltestellen mit grosser Nachfrage genügend hohe
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n festgesetzt. Hier bewilligt der Kanton gestützt auf konzeptionellen Überlegungen über die Grundausstattung hinausgehende Erholungseinrichtungen. Die Erholungskonzepte sind von Gemeinden und Kanton zu Wäldern mit besonderer Erholungsfunktion bewilligt der Kanton nur Erholungs- einrichtungen der Grundausstattung entlang des offiziellen Wander-, Bike- und Velowegnetzes, von begründeten Ausnahmefällen abgesehen Siedlungen S 5.2.1 Die Gemeinden stellen bei der Revision der Nutzungsplanung sicher, dass die Grundnutzung bei den Haltestellen der Stadtbahn und bei Bushaltestellen mit grosser Nachfrage genügend hohe
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renaturieren folgende Uferabschnitte im Rahmen von Gesamt- projekten und Unterhaltsmassnahmen Die Grundeigen tümerinnen und Grundeigentümer sind in die Bearbeitung einzubeziehen. Der Kanton überprüft die n festgesetzt. Hier bewilligt der Kanton gestützt auf konzeptionellen Überlegungen über die Grundausstattung hinausgehende Erholungseinrichtungen. Die Erholungskonzepte sind von Gemeinden und Kanton zu Wäldern mit besonderer Erholungsfunktion bewilligt der Kanton nur Erholungs- einrichtungen der Grundausstattung entlang des offiziellen Wander-, Bike- und Velowegnetzes, von begründeten Ausnahmefällen abgesehen
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722.21 - Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG)
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licht umfasst insbesondere: a) die Information und Instruktion von Personen, für die jemand auf- grund seiner persönlichen oder beruflichen Stellung verantwortlich ist; b) den Unterhalt von Anlagen und innert Frist die im gleichen Haushalt lebenden feuerwehrpflichti- gen Personen. 3.4. Ausbildung § 45 Grundsatz 1 Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren sowie die Stützpunktfeuerwehr sind so auszubilden, dass sie flicht § 42 Feuerwehrdienst § 43 Ersatzabgabe § 44 Bezug der Ersatzabgabe 3.4. Ausbildung § 45 Grundsatz § 46 Ausbildung § 47 Stützpunktausbildung 4. Finanzielles § 48 Kosten * § 49 Gebührentarif § 50
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161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
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Gemeinden, wenn die Tathandlung voraussichtlich während der Arbeitszeit begangen wurde oder wenn auf Grund der Strafverfolgung die pflichtgemässe Ausübung der staat- lichen Funktion nicht mehr möglich oder 70 Transport § 71 Dienstreisen § 72 Zustellung 3.5. Aufsicht 3.5.1. Grundsatz § 73 3.5.2. Subsidiäre Aufsichtsbeschwerde § 74 Grundsatz § 75 Beschwerdebefugnis § 76 Frist und Form § 77 Entscheidungsbefugnisse Zuständigkeit und Verfahren 3.5.4. Administrativuntersuchung § 80 Grundsatz § 81 Eröffnung, Durchführung § 82 Abschluss 4. Hausrecht § 83 Grundsatz § 84 Wegweisung § 85 Rayonverbot § 86 Schutzmassnahmen 5. D
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161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
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Gemeinden, wenn die Tathandlung voraussichtlich während der Arbeitszeit begangen wurde oder wenn auf Grund der Strafverfolgung die pflichtgemässe Ausübung der staat- lichen Funktion nicht mehr möglich oder 70 Transport § 71 Dienstreisen § 72 Zustellung 3.5. Aufsicht 3.5.1. Grundsatz § 73 3.5.2. Subsidiäre Aufsichtsbeschwerde § 74 Grundsatz § 75 Beschwerdebefugnis § 76 Frist und Form § 77 Entscheidungsbefugnisse Zuständigkeit und Verfahren 3.5.4. Administrativuntersuchung § 80 Grundsatz § 81 Eröffnung, Durchführung § 82 Abschluss 4. Hausrecht § 83 Grundsatz § 84 Wegweisung § 85 Rayonverbot § 86 Schutzmassnahmen 5. D
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renaturieren folgende Uferabschnitte im Rahmen von Gesamt- projekten und Unterhaltsmassnahmen Die Grundeigen tümerinnen und Grundeigentümer sind in die Bearbeitung einzubeziehen. Der Kanton überprüft die n festgesetzt. Hier bewilligt der Kanton gestützt auf konzeptionellen Überlegungen über die Grundausstattung hinausgehende Erholungseinrichtungen. Die Erholungskonzepte sind von Gemeinden und Kanton zu Wäldern mit besonderer Erholungsfunktion bewilligt der Kanton nur Erholungs- einrichtungen der Grundausstattung entlang des offiziellen Wander-, Bike- und Velowegnetzes, von begründeten Ausnahmefällen abgesehen
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renaturieren folgende Uferabschnitte im Rahmen von Gesamt- projekten und Unterhaltsmassnahmen Die Grundeigen tümerinnen und Grundeigentümer sind in die Bearbeitung einzubeziehen. Der Kanton überprüft die n festgesetzt. Hier bewilligt der Kanton gestützt auf konzeptionellen Überlegungen über die Grundausstattung hinausgehende Erholungseinrichtungen. Die Erholungskonzepte sind von Gemeinden und Kanton zu Wäldern mit besonderer Erholungsfunktion bewilligt der Kanton nur Erholungs- einrichtungen der Grundausstattung entlang des offiziellen Wander-, Bike- und Velowegnetzes, von begründeten Ausnahmefällen abgesehen