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861.4 - Gesetz über die Sozialhilfe im Kanton Zug (Sozialhilfegesetz, SHG)
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in Grundstücken, ist die For- derung des unterstützenden Gemeinwesens grundpfandrechtlich sicherzu- stellen. * § 20 * Grundsatz 1 Die Unterstützung deckt den Bedarf für einen angemessenen Lebensunter- subsidiär auch für Sozialhilfen, die in anderen Erlassen geregelt sind. 2 861.4 2. Trägerschaft § 9 Grundsatz 1 Die Sozialhilfe ist in erster Linie Sache der Einwohner- und Bürgerge- meinden. 2 Der Kanton erfüllt cht und Zeugnisverweigerungsrecht § 7bis * Amtshilfe § 8 Anwendungsbereich 2. Trägerschaft § 9 Grundsatz § 10 Gemeinden * § 11 Zuständigkeit § 12 Aufgaben des Kantons § 12bis * Sozialhilfe für Personen
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731.1 - Gesetz über die Gewässer (GewG)
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verteilt werden können, sind sie, abzüglich allfälliger dem Gemeinwesen zustehender Subventionen, auf- grund der Interessenlage den Beteiligten aufzuerlegen. * 6.2. Wasserbauliche Massnahmen * 6.2.1. Kostentragung Gewässernutzung – Grundsatz § 89 Gewässernutzung – Konzessionsgebühr § 90 Abgaben für Abwasseranlagen 6.6. Förderung § 91 Grundsatz 7. Vollzugsvorschriften § 92 Gesetzliches Grundpfandrecht § 93 Enteignung private Gewässer § 7 Öffentliche Gewässer – Umfang § 8 Öffentliche Gewässer – Grundeigentum § 9 Private Gewässer – Grundsatz § 10 * Private Gewässer – Einleitungsrecht des Gemeinwesens § 11 * … 2.2. Pläne
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95.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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des Vorprojektes beantragen. 95.1 — 8138 29 Ursprünglich war seitens des Kantons vorgesehen, die Grund satzerk1rung des Stadtrates noch vor Aufnahme der gemeinsa men Planung zu erwirken; kantonales und eptes festgestellt werden. Dieses wird auch Aufschluss darüber geben, wieviele Anlagenteile über Grund bzw. im Baugrund erstellt werden müssen. Und dies wird die Baukosten erheblich beeinflussen. Somit allfllige Belegungen, wie z.B. Absteilmöglichkeiten für Fahrzeuge der ZVB. Im Rahmen der Grundlagenaufbereitung zur Gesamtplanung, wie sie in Kapitel 4 naher umschrieben wird, sind mit den bzw. durch die
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3137.2 - Bericht und Antrag des Büros des Kantonsrats
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Abs. 1 und 70 Abs. 1 GO KR). Zweck ist je- weils nicht zuletzt der Minderheitenschutz. Es ist kein Grund ersichtlich, in § 51 Abs. 5 GO KR die nach wie vor nachvollziehbare, elemen- tare und daher hohe Hürde Einführung aber verworfen: Zum Ganzen: Tino Jorio, a.a.O., N 787 f. zu § 67 GO KR. Es ist auch heute kein Grund ersichtlich, die Geschäftsord- nung des Kantonsrats diesbezüglich zu ändern. 3.3. Beschränkung der
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3146.2 - Antwort des Regierungsrats
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verpflichtet, diesen nachzugehen und allfällige Sanktionen auszusprechen. Erfahrungsgemäss sind auf- grund von internen Vorgaben und der gegenseitigen Kontrolle bei grösseren Praxen gar weni- ger Berufspf medizinischer Grund- versorgung ist ein zentrales gesundheitspolitisches Anliegen. Die medizinische Grundve rsor- gung im ambulanten Sektor ist im Kanton Zug gewährleistet, und eine drohende Unterversor- gung sein. Auf kantonaler Ebene müssten für ein Fördermodell mit finanziellen Anreizen die gesetzlichen Grundlagen erst noch geschaffen werden. 1 www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/gesundheit/gesundheits
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2970.1a - Beilage Geschäftsbericht 2018
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Löschwasser und Hydranten Wasser ist und bleibt das wichtigste Löschmittel für die Feuerwehren. Der Grund liegt in seinen guten physikali- schen Eigenschaften, der hohen Verfügbarkeit und den tiefen Kosten Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Zug. Gesetzlich Grundlagen Grundlage für die Tätigkeiten der Gebäudeversicherung Zug sind das Gebäudeversicherungsgesetz (BGS 722 den Totalbeträgen entstehen. Die Gebäudeversicherung Zug bietet ausschliesslich die gesetzliche Grunddeckung gegen Feuer- und Elementarschäden an. 3 4 3 5 Anhang zur Jahresrechnung / Geschäftsbericht 2018Anhang
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2998.3 - Bericht und Antrag der Bildungskommission
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g 1. In Kürze Die Kommission nahm Kenntnis vom Leistungsauftrag und unterstützt die strategische Grund - ausrichtung dieses Auftrags. Sie würdigt das positive Verhältnis von qualitativ hochstehender Leistung Umsat- zes durch die Konkordatskantone. Dieser Wert wird auf 32 Prozent per 2023 ansteigen, auf- grund von Mehrkosten durch neue Infrastrukturen, der wachsenden Zahl an Studierenden und Personalmassnahmen
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2997.1 - Antwort des Regierungsrats
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berücksichtigen: - Seit 2015 wurde der Kanton Zug durch den Betrieb des Bundesasylzentrums Gubel au f- grund des Kompensationsmodells von Zuweisungen wesentlich entlastet (2015: Zuweisung 1,2 Prozent, 2016: gewährleisten. Auch wenn Bundesrätin Karin Keller-Sutter aktuell die Kapazität der Bundesasylzentren auf- grund der tiefen Asylgesuche überprüfen lässt (bessere Auslastung bestehender Bundesasy l- zentren, allfälliger
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3118.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Vorlage Nr. 3118.2 Laufnummer 16603 Laufnummer Nr. Motion von Andreas Lustenberger, Anna Spescha und Martin Zimmermann betreffend mehr Verantwortung für die jüngere Generation (Stimmrechtsalter 16) (V
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2963.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Arbeitsgruppe 6 Gesundheit/ Soziales Das Projekt ging über die Legislatur 2015–2018 hinaus und aus diesem Grund nahmen als Kantonsvertreter 2019 Andreas Hostettler und Florian Weber anstelle von Matthias Michel benachteiligt sein könnten. Die gegenteilige Befürchtung wurde auch schon im Kantonsrat geäussert. Auf- grund der Analyse kommen die Vertreterinnen und Vertreter aus Gemeinden und Kanton zum Schluss, dass weder befasste sich in zwei Workshops intensiv mit den einzel- nen Massnahmen und schloss einen Grundsatzentscheid über die weiterzuverfolgenden Mas s- nahmen. Anschliessend beauftragte er die Arbeitsgruppen