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3007.2 - Antwort des Regierungsrats
Vorlage Nr. 3007.2 Laufnummer 16236 Interpellation der SP-Fraktion betreffend Pestizide und Nitrat im Zuger Trinkwasser (Vorlage Nr. 3007.1 - 16142) Antwort des Regierungsrats vom 18. Februar 2020 Seh
3020.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
allfällige Aussagen der angehaltenen Personen im System dokumentiert. Im Sachverhalt muss dabei immer der Grund für die Kontrolle dargelegt werden. Das verhindert eine unreflektierte Stereotypisierung. Jeder A Ordnung und für die Gefahrenabwehr. Die Zuger Polizei ist sich bewusst, dass die Kontrollen das Grundrecht der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 1 EMRK tangieren. Deshalb bestimmt prüft bei jeder Beschwerde oder Reklamation von Bürgerinnen und Bürgern, ob seitens der Polizei der Grundsatz der Verhält- nismässigkeit eingehalten worden ist und ob ein diskriminierendes Verhalten vorliegt
3046.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
gesetzt. In der dazugehörigen Botschaft des Bundesrates vom 17. Juni 1996 (BBl 1996 III 1101) wurde als Grund für das GwG ausgeführt, dass das organisierte Verbrechen eine der grössten Gefahren für Wirtschaft gelangen. Im GwG ist nur die sogenannte Meldepflicht geregelt, das Melderecht findet seine gesetzliche Grundlage hingegen in Art. 305bis Abs. 2 StGB. Von den 6126 Verdachtsfällen, welche der Mel- destelle für
3099.1 - Antwort des Regierungsrats
erfolgt durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Auf- sichtsbehörden. Aus diesem Grund müssen auch sie sich ins UPReg eintragen lassen. Die Freischaltung von Mitarbeitenden der kantonalen gilt für den Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt bis anhin noch ein anderes System. § 23 Abs. 2 BeurkG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sep- tember 2011 (GBV; SR 211.432 vor, dass dem Grundbuchamt als Rechtsgrundausweis die Originalurkunde eingereicht werden muss.3 Das Original wird beim Grundbuchamt aufbe- wahrt. Die Anpassung der gesetzlichen Grundlagen im Kanton Zug
3122.2 - Antwort des Regierungsrats
einhal- ten. Die Beitragsverfügungen aus dem Lotterie- und Sportfonds, die Angebote betreffen, die auf- grund der Corona-Pandemie verschoben wurden, behalten ihre Gültigkeit. Es gilt die übliche lnformationspflicht tionen von gesamtkantonaler Bedeutung. Es ist vorgesehen, dass im ersten Semester 2021 ein Grundsatzentscheid durch die Gemein- den und den Regierungsrat gefällt wird. Das weitere Vorgehen wird abhängig an ein Publikum zu bringen, sind unklar. Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrats zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25
3153.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
diesem Grund nimmt die Vorlage auch entsprechende daten- schutzrechtliche Spezialbestimmungen auf. Die Teilrevision des Publikationsgesetzes zielt im Wesentlichen darauf ab, die rechtlichen Grundlagen für rolle) und der «Pub- likation des Amtsblatts» (→ Rolle des Drucks und des Vertriebs). Aus diesem Grund soll in § 7a Abs. 1 die Staatskanzlei als staatliches Organ als Herausgeberin des Amtsblatts bezeich- einmalige Projektkosten von 30 000 Franken. Ab dem Jahr 2023 entstehen (nur) dem Kanton aufgrund des Grundsatzes der Unentgeltlichkeit der Veröffentlichung von Erlassen und anderen amtlichen Texten für die M
711.31-23-1.de.pdf
renaturieren folgende Uferabschnitte im Rahmen von Gesamt- projekten und Unterhaltsmassnahmen Die Grundeigen tümerinnen und Grundeigentümer sind in die Bearbeitung einzubeziehen. Der Kanton überprüft die n festgesetzt. Hier bewilligt der Kanton gestützt auf konzeptionellen Überlegungen über die Grundausstattung hinausgehende Erholungseinrichtungen. Die Erholungskonzepte sind von Gemeinden und Kanton zu Wäldern mit besonderer Erholungsfunktion bewilligt der Kanton nur Erholungs- einrichtungen der Grundausstattung entlang des offiziellen Wander-, Bike- und Velowegnetzes, von begründeten Ausnahmefällen abgesehen
413.124 - Reglement für die Förderung von überdurchschnittlichen Leistungen am GIBZ
Kanton Zug 413.124 Reglement für die Förderung von überdurchschnittlichen Leistungen am GIBZ * Vom 14. Januar 2014 (Stand 21. August 2023) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 21 Abs.
722.21 - Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG)
licht umfasst insbesondere: a) die Information und Instruktion von Personen, für die jemand auf- grund seiner persönlichen oder beruflichen Stellung verantwortlich ist; b) den Unterhalt von Anlagen und innert Frist die im gleichen Haushalt lebenden feuerwehrpflichti- gen Personen. 3.4. Ausbildung § 45 Grundsatz 1 Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren sowie die Stützpunktfeuerwehr sind so auszubilden, dass sie flicht § 42 Feuerwehrdienst § 43 Ersatzabgabe § 44 Bezug der Ersatzabgabe 3.4. Ausbildung § 45 Grundsatz § 46 Ausbildung § 47 Stützpunktausbildung 4. Finanzielles § 48 Kosten * § 49 Gebührentarif § 50
154.215 - Verordnung über die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie den Bildungsurlaub (Weiterbildungsverordnung; WBVO)
r die Aus-, Fort- oder Weiter- bildung nicht an oder bricht diese ab, ohne dafür einen triftigen Grund zu haben, so sind die vom Kanton bereits geleisteten Beiträge an die Kurskos- ten sowie die übernommenen g 1 Bricht eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter den Bildungsurlaub ab, oh- ne einen triftigen Grund hierfür zu haben oder wird das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die bei der Mitarbeiterin bzw. dem

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