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3285.1b - Beilage 2: Abschlussbericht Vorarbeiten
aktuell nicht gedeckt werden, wie u.a. eine repräsentative Umfrage von gfs-zürich zeigt2. Aus diesem Grund hat eine Arbeitsgruppe auf Initiative des Kantons Zug und unter der Leitung von Prof. René Hüsler die Projektarbeit miteinbezogen und unterstützen das Projekt weiterhin. Dies ist insbesondere auf- grund der guten Kontakte zu den KMU und aufgrund des Leistungsangebotes der Fachhochschulen ein grosser Unterstützung von Awareness-Siegel, welche in Phase 2 erstellt wird. Alle Ressourcen haben das gleiche Grundlayout (Header, Body, Footer). Darauf aufbauend haben die Ressourcen 1, 4, und 6 ein Layout mit der M
3309.2 - Antwort des Regierungsrats
rechtsstaatlichen Grundsätzen geführt wird. Entsprechend werden Unternehmen und Privatpersonen nicht auf- grund diffuser Kriterien in ihrer Standortwahl und wirtschaftlichen Tätigkeit eingeschränkt. Für alle Akteure
3359.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
weiteres Härtefallprogramm, für Massnahmen im Gesundheitsbereich usw., ausfallen werden. Aus diesem Grund beantragt der Regierungsrat wie in den Jahren 2020 und 2021 einen Nachtragskredit in der Höhe von und die Gerichte ihre Aufgaben auch in einer ausserordentlichen Lage erfüllen müssen. Aus diesem Grund wird der Personalaufwand in der ordentlichen Rechnung 2022 der Dienststellen ver- bucht. Wesentliche
3379.2 - Antrag des Obergerichts
Fähigkeitszeugnis wird in der Regel auf Grund einer von der Bewerberin oder vom Bewerber abgelegten Prüfung ausgestellt. 1 Das Fähigkeitszeugnis wird in der Regel auf Grund einer aufgrund der von der Bewerberin
171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
regelt die Einzelheiten in der Verordnung. § 57ebis * Heimatausweis 1 Heimatausweise werden auf Grund der Daten im Einwohnerregister ausge- stellt. 2 Heimatausweise gelten während höchstens eines Jahres ihm nötig er- scheint oder wenn zwei Mitglieder es verlangen. 2. Kein Mitglied darf ohne wichtigen Grund einer Sitzung fernbleiben. 28 171.1 3. Die Mitglieder sind bei Abstimmungen und Wahlen zur Stimmabgabe die Wahlen und Abstimmungen das Abstimmungsverfahren fest. § 68 Konsultativabstimmungen 1 Über Grundsatzfragen kann der Gemeinderat Konsultativabstimmungen an der Urne durchführen. 19) BGS 131.1 22 171.1
171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
regelt die Einzelheiten in der Verordnung. § 57ebis * Heimatausweis 1 Heimatausweise werden auf Grund der Daten im Einwohnerregister ausge- stellt. 2 Heimatausweise gelten während höchstens eines Jahres ihm nötig er- scheint oder wenn zwei Mitglieder es verlangen. 2. Kein Mitglied darf ohne wichtigen Grund einer Sitzung fernbleiben. 28 171.1 3. Die Mitglieder sind bei Abstimmungen und Wahlen zur Stimmabgabe die Wahlen und Abstimmungen das Abstimmungsverfahren fest. § 68 Konsultativabstimmungen 1 Über Grundsatzfragen kann der Gemeinderat Konsultativabstimmungen an der Urne durchführen. 20) BGS 131.1 22 171.1
413.142 - Reglement über die Diplomprüfung an der Höheren Fachschule für Wirtschaft (Prüfungsreglement HFW)
oder ohne zwingenden Grund fernbleiben, haben die Prüfung nicht bestanden und können sie frü- hestens ein Jahr später nachholen. Die Prüfungskommission entscheidet, ob ein Grund als zwingend gilt. 4 Bei Teilprüfung umfasst die Prüfungsfächer: a) Unternehmungsführung (Managementlehre 2); b) Controlling und Grundlagen des «Corporate Finance»; c) Öffentliches Recht/Steuerrecht; d) Volkswirtschaft (Volkswirtschaftslehre
861.4 - Gesetz über die Sozialhilfe im Kanton Zug (Sozialhilfegesetz, SHG)
in Grundstücken, ist die For- derung des unterstützenden Gemeinwesens grundpfandrechtlich sicherzu- stellen. * § 20 * Grundsatz 1 Die Unterstützung deckt den Bedarf für einen angemessenen Lebensunter- subsidiär auch für Sozialhilfen, die in anderen Erlassen geregelt sind. 2 861.4 2. Trägerschaft § 9 Grundsatz 1 Die Sozialhilfe ist in erster Linie Sache der Einwohner- und Bürgerge- meinden. 2 Der Kanton erfüllt cht und Zeugnisverweigerungsrecht § 7bis * Amtshilfe § 8 Anwendungsbereich 2. Trägerschaft § 9 Grundsatz § 10 Gemeinden * § 11 Zuständigkeit § 12 Aufgaben des Kantons § 12bis * Sozialhilfe für Personen
215.711 - Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsverordnung, GeoIV-ZG)
nicht innert einem Jahr nach der Erstellung der Mutationsurkunde zur Grundbucheintragung angemeldet, setzt das Amt für Grundbuch und Geoinformation unter Androhung der Rückmutation eine Frist von drei Informatikverordnung (ITV) vom 29. Juni 20042) bleibt vorbehalten. § 4 Amt für Grundbuch und Geoinformation * 1 Das Amt für Grundbuch und Geoinformation ist das Kompetenzzentrum für Geoinformation und Geomatik der Leiterin bzw. dem Leiter des Amts für Grundbuch und Geoinfor- mation; b) * der Leiterin bzw. dem Leiter der Abteilung Geoinformation des Amts für Grundbuch und Geoinformation; c) * mindestens 3 bis
641.1 - Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif)
* Bewilligung provisorischer Bauten jährlich: 55 bis 240 59. * … 60. * Benützung von öffentlichem Grund pro lfm Gerüst oder m² Boden, wöchentlich: 50 Rappen 61. * Andere Verwaltungsentscheide, Bewilligungen erhoben werden. 93. * Feststellungsurkunden betreffend Trust: 300 bis 4000 94. * Beurkundung auf Grund einer vertraglichen Abmachung: 300 bis 4000 95. * Ersatz der Unterschrift: 100 bis 300 96. * Übrige

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