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711.31-23-1.de.pdf
renaturieren folgende Uferabschnitte im Rahmen von Gesamt- projekten und Unterhaltsmassnahmen Die Grundeigen tümerinnen und Grundeigentümer sind in die Bearbeitung einzubeziehen. Der Kanton überprüft die n festgesetzt. Hier bewilligt der Kanton gestützt auf konzeptionellen Überlegungen über die Grundausstattung hinausgehende Erholungseinrichtungen. Die Erholungskonzepte sind von Gemeinden und Kanton zu Wäldern mit besonderer Erholungsfunktion bewilligt der Kanton nur Erholungs- einrichtungen der Grundausstattung entlang des offiziellen Wander-, Bike- und Velowegnetzes, von begründeten Ausnahmefällen abgesehen
413.16 - Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG)
e 1 Hospitierende können am Unterricht in einem oder mehreren Modulen teilnehmen, sofern sie auf Grund ausgewiesener Voraussetzungen dem Un- terricht zu folgen vermögen, in der betreffenden Klasse genügend werden in halben oder gan- zen Noten ausgewiesen. * § 9 Promotion 1 Am Ende jedes Semesters wird auf Grund der Semesternoten über die Pro- motion entschieden. 2 Definitiv ins nächste Semester wird promoviert ufe II werden aufgenommen, wenn sie sich in einer Eignungsabklärung über die erforderlichen Grundkenntnisse ausweisen und vor dem Eintritt in den Bildungsgang in einem einschlägigen Berufsfeld eine praktische
933.141 - Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei in der zürcherisch-zugerischen Grenzstrecke der Sihl
b) Revier II: 12 Fischereikarten c) Revier III: 12 Fischereikarten (In dieser Zahl sind die auf Grund anerkannter Vorbezugsrechte abgegebe- nen Karten inbegriffen.) 3 Die Pächter sind berechtigt, in ihrer Rechten ist heute abgeschafft. 5 933.141 § 17 1 Die zuständigen Direktionen verpachten die Reviere auf Grund des Zu- standes im Zeitpunkt der Verpachtung ohne Übernahme einer Garantie für den Fischbestand. Der § 19 1 Pächter und Fischereikarteninhaber sind berechtigt zur Ausübung der Flug-, Spinn- und Grundfischerei mit einer einzigen Angelrute entweder mit bis zu zehn einfachen Angeln oder mit einem künstlichen
413.20 - Reglement über die Höhere Fachschule für Informatik und Elektrotechnik (HFIE) (Reglement HFIE)
e 1 Hospitierende können am Unterricht an einem oder mehreren Modulen teilnehmen, sofern sie auf Grund ausgewiesener Voraussetzungen dem Un- terricht zu folgen vermögen, in der betreffenden Klasse genügend sion genehmigt wurden. 4 413.20 § 9 Übertritt 1 Am Ende des 1. bis und mit 5. Semesters wird auf Grund der erfolgreich abgeschlossenen Module über die Promotion entschieden. 2 Definitiv ins nächste Semester ufe II werden aufgenommen, wenn sie sich in einer Eignungsabklärung über die erforderlichen Grundkenntnisse ausweisen und vor dem Eintritt in den Bildungsgang in einem einschlägigen Berufsfeld eine praktische
413.124 - Reglement für die Förderung von überdurchschnittlichen Leistungen am GIBZ
Kanton Zug 413.124 Reglement für die Förderung von überdurchschnittlichen Leistungen am GIBZ * Vom 14. Januar 2014 (Stand 21. August 2023) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 21 Abs.
711.31-23-1.de.pdf
renaturieren folgende Uferabschnitte im Rahmen von Gesamt- projekten und Unterhaltsmassnahmen Die Grundeigen tümerinnen und Grundeigentümer sind in die Bearbeitung einzubeziehen. Der Kanton überprüft die n festgesetzt. Hier bewilligt der Kanton gestützt auf konzeptionellen Überlegungen über die Grundausstattung hinausgehende Erholungseinrichtungen. Die Erholungskonzepte sind von Gemeinden und Kanton zu Wäldern mit besonderer Erholungsfunktion bewilligt der Kanton nur Erholungs- einrichtungen der Grundausstattung entlang des offiziellen Wander-, Bike- und Velowegnetzes, von begründeten Ausnahmefällen abgesehen
914.2 - Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)
Leistungen zu informieren. 3. Lastenausgleich 3.1. Grundlagen für die Ermittlung der Abgeltungen Art. 25 Kosten- und Leistungsrechnungen 1 Grundlage für die Ermittlung der Abgeltungen bilden transparente Leistungskäufer Art. 23 Zugang zu den Leistungen Art. 24 Informationsaustausch 3. Lastenausgleich 3.1. Grundlagen für die Ermittlung der Abgeltungen Art. 25 Kosten- und Leistungsrechnungen Art. 26 Kosten- und Organisationen ein direkter Anspruch auf die Abgeltung eingeräumt werden. 4. Streitbeilegung Art. 31 Grundsatz 1 Die Kantone und interkantonale Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus bestehenden oder beabsichtigten
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
Behördliche Kontrollen an Ort 1 Die zuständige Behörde lässt an Ort Kontrollen vornehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass gegen öffentliches Planungs- und Baurecht verstossen wird. 2 Sie hat das Zu durchführende Organ regelt die Eigentumsverhältnisse, die Dienstbar- keiten und Grundlasten in Zusammenarbeit mit dem Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG). * 2 Landumlegung und Grenzbereinigung müssen auf Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte nicht ausdrücklich übernommen hat. 4 Der Enteigner muss bei formeller Enteignung den Eintrag des Rechtser- werbs im Grundbuch veranlassen. 8
721.52-A1 - Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (Anhang 1: Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich) (IVöB)
in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr 8 700 000 * 700 000 * 700 000 * Öffentliche sowie auf- grund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Un- ternehmen im Bereich des Schien Schienenverkehrs und der Gas- und Wär- meversorgung 8 000 000 640 000 640 000 Öffentliche sowie auf- grund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Un- ternehmen im Bereich der Telekommunikati-
154.215 - Verordnung über die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie den Bildungsurlaub (Weiterbildungsverordnung; WBVO)
r die Aus-, Fort- oder Weiter- bildung nicht an oder bricht diese ab, ohne dafür einen triftigen Grund zu haben, so sind die vom Kanton bereits geleisteten Beiträge an die Kurskos- ten sowie die übernommenen g 1 Bricht eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter den Bildungsurlaub ab, oh- ne einen triftigen Grund hierfür zu haben oder wird das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die bei der Mitarbeiterin bzw. dem

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