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861.52 - Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)
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sicherung erbringen. 1.3. Begriffe Art. 4 1 Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE auf Grund der nach- stehenden Definitionen verwendet: a) Vereinbarungskonferenz (VK): Die Versammlung all jener Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder deren gesetzlichen Vertretung auf Grund der Kostenübernahmegarantie des Wohnkantons eingefordert. 2 Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorin- nen und -direktoren (GDK) folgende Vereinbarung: 1. Grundlagen 1.1. Zweck Art. 1 1 Die Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs-
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731.1 - Gesetz über die Gewässer (GewG)
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verteilt werden können, sind sie, abzüglich allfälliger dem Gemeinwesen zustehender Subventionen, auf- grund der Interessenlage den Beteiligten aufzuerlegen. * 6.2. Wasserbauliche Massnahmen * 6.2.1. Kostentragung Gewässernutzung – Grundsatz § 89 Gewässernutzung – Konzessionsgebühr § 90 Abgaben für Abwasseranlagen 6.6. Förderung § 91 Grundsatz 7. Vollzugsvorschriften § 92 Gesetzliches Grundpfandrecht § 93 Enteignung private Gewässer § 7 Öffentliche Gewässer – Umfang § 8 Öffentliche Gewässer – Grundeigentum § 9 Private Gewässer – Grundsatz § 10 * Private Gewässer – Einleitungsrecht des Gemeinwesens § 11 * … 2.2. Pläne
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216.1 - Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EG OR)
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g von Grundsteuern. 4 Werden Grundstücke versteigert, so ist den Steigerungsbedingungen ein Grundbuchauszug beizufügen. § 16 Durchführung der Versteigerung 1 Die Gantbeamtung sorgt für eine ordnungsgemässe
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442.2 - Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel
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errichteten Seminarien, nehmen schon vorläufig durch gegenwärtigen Nachtrag förmlich unter sich den Grundsatz an: dass unter diesem Aufsichtsrechte der hohen Diozesan-Stän- de namentlich die Zustimmung derselben
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722.21 - Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG)
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licht umfasst insbesondere: a) die Information und Instruktion von Personen, für die jemand auf- grund seiner persönlichen oder beruflichen Stellung verantwortlich ist; b) den Unterhalt von Anlagen und innert Frist die im gleichen Haushalt lebenden feuerwehrpflichti- gen Personen. 3.4. Ausbildung § 45 Grundsatz 1 Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren sowie die Stützpunktfeuerwehr sind so auszubilden, dass sie flicht § 42 Feuerwehrdienst § 43 Ersatzabgabe § 44 Bezug der Ersatzabgabe 3.4. Ausbildung § 45 Grundsatz § 46 Ausbildung § 47 Stützpunktausbildung 4. Finanzielles § 48 Kosten * § 49 Gebührentarif § 50
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861.41 - Verordnung zum Sozialhilfegesetz (Sozialhilfeverordnung)
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11b * Durchführung der Observation 1 Als allgemein zugänglicher Ort gilt öffentlicher oder privater Grund und Boden, bei dem in der Regel geduldet wird, dass die Allgemeinheit ihn betritt. Ein Ort gilt als
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312.1 - Übertretungsstrafgesetz (ÜStG)
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Veranstaltungen, Demonstrationen oder sonstigen Menschenan- sammlungen auf öffentlichem oder privatem Grund unkenntlich macht. 2 Die Polizei kann Ausnahmen bewilligen, wenn achtenswerte Gründe es rechtfertigen Ladenöffnungszeiten missachtet. 2 Fahrlässigkeit ist strafbar. 3. Ordnungsbussenverfahren § 15 Grundsatz 1 Bestimmte Übertretungen des kantonalen Rechts gemäss Anhang1) zu die- sem Gesetz werden in einem
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1584.1 - Motions- und Postulatstext
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gendliche (11 - 13-jährige) auf, die sich noch zu später Stunde (alkoholisiert) auf öf- fentlichem Grund aufhalten. Wenn die gleichen Jugendlichen mehrmals aufgegriffen werden müssen, verletzen deren Eltern
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1635.1 - Motionstext
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der eigene Sozialdienst – oft kein Interesse an der Auf- deckung von Missbräuchen haben. Aus diesem Grund müssen die für die Überwa- chung von Missbräuchen zuständigen Mitarbeiter der Gemeinde auch organisato-
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1644.2 - Antwort des Regierungsrates
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hsten Ursachen. Deren Verhinderung stellt eine gesamtgesellschaftli- che Aufgabe dar. Aus diesem Grund wurde die Entwicklung in den letzten zwei Jahren unter Einberufung einer interdepartementalen Arb sentlich wichtiger als im Erwachsenenstrafrecht. Daher liegt der Grundsatz des raschen Ein- greifens auch dem Jugendstrafrecht zu Grunde (vgl. Begleitbericht zum Vorentwurf für ein Bun- desgesetz über das der Entscheid erfolgte mit 4:3 Stimmen)." Daraus zieht das BFM folgendes Fazit: "Die rechtlichen Grundlagen für eine Weg- oder Ausweisung jugendlicher Straftäter sind im AuG vorhanden; die in der bisherigen