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612.151 - Richtlinien zur Beurteilung von Gesuchen gemäss Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor
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zugunsten der Öffentlichkeit ein ausge- wiesenes Interesse des Kantons besteht und die aus diesem Grund in- nerhalb der vergangenen fünf Jahre mindestens einmal einen Unter- stützungsbeitrag der öffentlichen den Inhalt der Gesuche sowie das Verfahren der Gesuchprüfung. Sie ergänzen dabei die rechtlichen Grundlagen vonseiten Bund und Kanton. § 2 Subsidiarität 1 Beiträge gemäss COVID-Verordnung Kultur werden nur
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423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz, DMSG)
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Kanton Zug 423.11 Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz * (Denkmalschutzgesetz, DMSG) Vom 26. April 1990 (Stand 14. Dezember 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf §
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162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
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angesetzte Frist kann erstreckt werden, wenn vor Fristab lauf ein Gesuch gestellt und ein ausreichender Grund glaubhaft gemacht wird. 3 Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchstel der Kantonsverfassung1), * beschliesst: 1. Geltungsbereich und Begriffe 1.1. Geltungsbereich § 1 Grundsatz 1 Dieses Gesetz regelt: 1. das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden; 2. den Rechtsschutz in Ve um Wiederherstellung einreicht. 5 162.1 2.4. Verfahrensvorschriften § 12 Untersuchungsprinzip – Grundsatz 1 Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. § 13 Untersuchungsprinzip – Mittel 1
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Justizvollzugsverordnung (JVV)
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Kanton Zug 331.11 Justizvollzugsverordnung (JVV) Vom 20. März 2018 (Stand 24. März 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 123 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgen
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861.421 - Minimalstandards für die Ausgestaltung der Räumlichkeiten in Asylunterkünften
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Kanton Zug 861.421 Minimalstandards für die Ausgestaltung der Räumlichkeiten in Asylunterkünften Vom 29. September 2017 (Stand 1. Oktober 2017) Die Direktion des Innern des Kantons Zug, gestützt auf §
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721.6 - Gesetz über die Nutzung des Untergrunds (GNU)
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der Explorierenden (§ 10); b) die Offenlegungspflicht, insbesondere für Stoffe, die in den Unter grund eingebracht werden, und für die Arbeitsverfahren; c) die geologischen Begleitmassnahmen; d) die V andere zuständige Behörde bezeichnet. 2. Kantonale Hoheit über den Untergrund (Regalrechte) § 5 Grundsatz 1 Die Hoheit über den Untergrund, einschliesslich Bodenschätze, und sämt liche damit verbundene
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konkordat-anhangI_110620_d
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Kanton Zug 721.7-A1 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) Anhang 1 Begriffe und Messweisen Vom 22. September 2005 (Stand 1. Mai 2015) bpuk/bau/ivth/konkordat-anhan
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Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung)
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führt zu einer entsprechen- den Lohnkürzung oder zu einer Rückforderung. 5. Überstundenarbeit § 18 Grundsatz 1 Die Amtsleitenden können in ausserordentlichen betrieblichen Fällen, ins- besondere bei übermässigem unterschiedlichen Be- dürfnisse der Mitarbeitenden angepasst werden. § 15 Dauer und Verteilung 1 Grundlage für die Erbringung der Jahresarbeitszeit bildet die jährliche dem Beschäftigungsgrad entsprechende
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Verordnung über den Anwaltstarif (AnwT)
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bis zur ersten Verhandlung 30 bis 75 %, nachher 75 bis 100 % des Grundhonorars und der Zuschläge nach § 5 berechnet. * § 10 Grundhonorar bei vorzeitiger Beendigung des Mandates 1 Hört die Vertretung während zusammen sollen in der Regel nicht mehr als das Grundhonorar betragen. § 6 Grundhonorar im summarischen Verfahren 1 Im summarischen Verfahren wird das Grundhonorar in der Regel auf die Hälfte bis einen Fünftel hohe und komplizierte vermögensrechtliche Ansprüche zu regeln waren. § 5 Zuschläge zum Grundhonorar 1 Zum Grundhonorar dürfen Zuschläge berechnet werden: 1. * Wenn das Hauptverfahren mehrere Verhandlungen
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Verordnung über die amtliche Vermessung
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Verordnung über die Durchführung der Grundbuchvermessung im Kanton Zug vom 13. Januar 19263); b) die Vollziehungsverordnung über die Vermarkung des öffentlichen Grundeigentums und der Hoheitsgrenzen vom 2. Februar Öffentliche Auflage und Einsprache 1 Der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der Grund- buchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz werden öffentlich aufgelegt. Die Gemeinden stellen Februar 19294); c) das Reglement über die Nachführung der Grundbuchvermessungen vom 17. November 19375); d) der Regierungsratsbeschluss vom 25. Juni 1973 über die Verbindlich- erklärung des Honorartarifs6)