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612.151 - Richtlinien zur Beurteilung von Gesuchen gemäss Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor
zugunsten der Öffentlichkeit ein ausge- wiesenes Interesse des Kantons besteht und die aus diesem Grund in- nerhalb der vergangenen fünf Jahre mindestens einmal einen Unter- stützungsbeitrag der öffentlichen den Inhalt der Gesuche sowie das Verfahren der Gesuchprüfung. Sie ergänzen dabei die rechtlichen Grundlagen vonseiten Bund und Kanton. § 2 Subsidiarität 1 Beiträge gemäss COVID-Verordnung Kultur werden nur
423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz, DMSG)
Kanton Zug 423.11 Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz * (Denkmalschutzgesetz, DMSG) Vom 26. April 1990 (Stand 14. Dezember 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf §
162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
angesetzte Frist kann erstreckt werden, wenn vor Fristab­ lauf ein Gesuch gestellt und ein ausreichender Grund glaubhaft gemacht wird. 3 Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchstel­ der Kantonsverfassung1), * beschliesst: 1. Geltungsbereich und Begriffe 1.1. Geltungsbereich § 1 Grundsatz 1 Dieses Gesetz regelt: 1. das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden; 2. den Rechtsschutz in Ve um Wiederherstellung einreicht. 5 162.1 2.4. Verfahrensvorschriften § 12 Untersuchungsprinzip – Grundsatz 1 Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. § 13 Untersuchungsprinzip – Mittel 1
Justizvollzugsverordnung (JVV)
Kanton Zug 331.11 Justizvollzugsverordnung (JVV) Vom 20. März 2018 (Stand 24. März 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 123 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgen
861.421 - Minimalstandards für die Ausgestaltung der Räumlichkeiten in Asylunterkünften
Kanton Zug 861.421 Minimalstandards für die Ausgestaltung der Räumlichkeiten in Asylunterkünften Vom 29. September 2017 (Stand 1. Oktober 2017) Die Direktion des Innern des Kantons Zug, gestützt auf §
721.6 - Gesetz über die Nutzung des Untergrunds (GNU)
der Explorierenden (§ 10); b) die Offenlegungspflicht, insbesondere für Stoffe, die in den Unter­ grund eingebracht werden, und für die Arbeitsverfahren; c) die geologischen Begleitmassnahmen; d) die V andere zuständige Behörde bezeichnet. 2. Kantonale Hoheit über den Untergrund (Regalrechte) § 5 Grundsatz 1 Die Hoheit über den Untergrund, einschliesslich Bodenschätze, und sämt­ liche damit verbundene
konkordat-anhangI_110620_d
Kanton Zug 721.7-A1 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) Anhang 1 Begriffe und Messweisen Vom 22. September 2005 (Stand 1. Mai 2015) bpuk/bau/ivth/konkordat-anhan
Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung)
führt zu einer entsprechen- den Lohnkürzung oder zu einer Rückforderung. 5. Überstundenarbeit § 18 Grundsatz 1 Die Amtsleitenden können in ausserordentlichen betrieblichen Fällen, ins- besondere bei übermässigem unterschiedlichen Be- dürfnisse der Mitarbeitenden angepasst werden. § 15 Dauer und Verteilung 1 Grundlage für die Erbringung der Jahresarbeitszeit bildet die jährliche dem Beschäftigungsgrad entsprechende
Verordnung über den Anwaltstarif (AnwT)
bis zur ersten Verhandlung 30 bis 75 %, nachher 75 bis 100 % des Grundhonorars und der Zuschläge nach § 5 berechnet. * § 10 Grundhonorar bei vorzeitiger Beendigung des Mandates 1 Hört die Vertretung während zusammen sollen in der Regel nicht mehr als das Grundhonorar betragen. § 6 Grundhonorar im summarischen Verfahren 1 Im summarischen Verfahren wird das Grundhonorar in der Regel auf die Hälfte bis einen Fünftel hohe und komplizierte vermögensrechtliche Ansprüche zu regeln waren. § 5 Zuschläge zum Grundhonorar 1 Zum Grundhonorar dürfen Zuschläge berechnet werden: 1. * Wenn das Hauptverfahren mehrere Verhandlungen
Verordnung über die amtliche Vermessung
Verordnung über die Durchführung der Grundbuchvermessung im Kanton Zug vom 13. Januar 19263); b) die Vollziehungsverordnung über die Vermarkung des öffentlichen Grundeigentums und der Hoheitsgrenzen vom 2. Februar Öffentliche Auflage und Einsprache 1 Der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der Grund- buchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz werden öffentlich aufgelegt. Die Gemeinden stellen Februar 19294); c) das Reglement über die Nachführung der Grundbuchvermessungen vom 17. November 19375); d) der Regierungsratsbeschluss vom 25. Juni 1973 über die Verbindlich- erklärung des Honorartarifs6)

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