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Polizeistrafgesetz
Veranstaltungen, Demonstrationen oder sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichem oder privatem Grund unkenntlich macht, wird mit Busse bestraft. 2 Die Polizei kann Ausnahmen bewilligen, wenn achtenswerte
Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren (Reglement Bildungszentren)
rricht besuchen: a) Lernende der den Bildungszentren zugeordneten Berufe oder Ausbil­ dungen auf Grund eines vom Amt für Berufsbildung genehmigten Lehrvertrages oder einer entsprechenden Bewilligung; b) Kantons und im Speziellen der Berufsbildungspolitik der Volkswirtschaftsdirektion; c) beurteilt Grundsatzfragen und Entwicklungsprojekte der Berufsfach­ schulen, kann von sich aus Anträge stellen und gibt Stützkurse sind für die Lernenden unentgeltlich. Hospitierende, die noch über keine abgeschlossene Grundbildung verfügen, bezahlen kein Schul­ geld. 2 Für Verbrauchsmaterialien und für die Benützung besonderer
Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz)
Kanton Zug 423.11 Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz) Vom 26. April 1990 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1
Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation
Mitteilung an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. 8. Strafbestimmungen § 25 1 Wer die auf Grund dieser Verordnung erlassenen Vorschriften oder Verfü- gungen übertritt, wer insbesondere das Verbot gemäss § 10. * 3. Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege § 8 Grundsatz 1 Die Verwendung von Motorfahrzeugen im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr,
Kantonsratsbeschluss über die Erhaltung des öffentlichen Schiffsverkehrs auf dem Zugersee
Baar, Hünenberg und Steinhausen je 2 %: 6 % 2 Die einzelnen Treffnisse werden vom Regierungsrat auf Grund der geneh- migten Gewinn- und Verlustrechnung der Schifffahrtsgesellschaft für den Zugersee ermittelt
Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG)
Plakatwerbung für Tabakwaren und alkoholische Getränke ist verboten, sofern sie vom öffentlichen Grund her einsehbar ist. § 50 Verkaufsverbot für Tabakwaren 1 Der Verkauf von Tabakwaren an Kinder und n. 4. Spitäler, Pflegeheime und andere Betriebe im Gesundheitswesen § 26 Betriebsbewilligung – Grundsatz 1 Eine Betriebsbewilligung der Gesundheitsdirektion wird benötigt, wenn a) Verrichtungen, die nach
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
Folgejahres berücksichtigt. * 2 Die Familienausgleichskasse Zug erstellt jährlich eine Abrechnung auf­ grund der gemeldeten Daten und nimmt die Ausgleichszahlungen vor. § 5 Information 1 Die Familienausgleichskasse
Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG)
Vorsorge der gewählten und angestellten Arbeitnehmenden des Kantons sowie des Personals der auf- grund eines Anschlussvertrags angeschlossenen Arbeitgebenden durch. Sie ist nach Art. 48 BVG2) im Register n über die Leistungen fest. 1) BGS 111.1 2) SR 831.40 GS 2013/065 1 154.31 2. Finanzierung § 3 Grundsatz 1 Die Finanzierung hat nach versicherungstechnischen Grundsätzen zu er- folgen. Bis zum Erreichen
Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
ige und Übersetzer 1 Sachverständige werden nach Aufwand entschädigt. Die Entschädigung wird auf Grund der eingereichten und auf ihre Angemessenheit überprüften Honorar­ und Auslagenrechnung, nach Vereinbarung Barauslagen, soweit sie insgesamt Fr. 50.– übersteigen. § 8 Anspruch bei berufsmässiger Vertretung ­ Grundsatz 1 Hat die Partei eine berufsmässige Vertreterin oder einen berufsmässigen Vertreter, so ist ihr
Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
angesetzte Frist kann erstreckt werden, wenn vor Fristab­ lauf ein Gesuch gestellt und ein ausreichender Grund glaubhaft gemacht wird. 3 Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchstel­ der Kantonsverfassung1), * beschliesst: 1. Geltungsbereich und Begriffe 1.1. Geltungsbereich § 1 Grundsatz 1 Dieses Gesetz regelt: 1. das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden; 2. den Rechtsschutz in Ve um Wiederherstellung einreicht. 5 162.1 2.4. Verfahrensvorschriften § 12 Untersuchungsprinzip – Grundsatz 1 Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. § 13 Untersuchungsprinzip – Mittel 1

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