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Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge
Ausbildung benötigte Ausbildungsdauer zuzüglich zwei Semester. 4. Berechnungsgrundsätze § 12 * Grundlagen 1 Für die Berechnung des Ausbildungsbeitrages wird von folgenden Grund- lagen ausgegangen: 1. Bei Anwendung auf eingetragene Partnerinnen und Partner. 6 416.211 § 13 Punktesystem 1 Die erwähnten Grundlagen werden nach dem folgenden Punktesystem be- wertet: * 1. Einkommen: a) * Ausgangsbasis beim Elt
Schulordnung des Gewerblich-industriellen Bildungszentrums, des Kaufmännischen Bildungszentrums und des Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrums (Schulordnung Bildungszentren)
Lernende sorgen mit einer konstruktiven Hal­ tung dafür, dass die im Schulleitbild vermittelte Grundhaltung zum Tragen kommt und sich Disziplinarmassnahmen möglichst erübrigen. Zu den Ge­ bäuden und Ei in analoger Weise herangezogen werden können. 1) BGS 413.11 2) BGS 153.3 GS 29, 869 1 413.13 2. Grundsatz § 2 1 Die Lernenden haben den Anordnungen der Schulleitung, der Lehrperso­ nen und der Mitarbeitenden
Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugskonkordat)
Sicherheitsgründen, zur Optimierung der Insas- senzusammensetzung oder wenn die Wiedereingliederung auf Grund der Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation oder mit Rücksicht auf das familiäre Umfeld dadurch Ein- wohnerzahl gemäss der aktuellen Bevölkerungsstatistik des Bundes. Die Konferenz kann einen Grundbeitrag festlegen. Art. 6 Kontrollstelle 1 Die Finanzkontrolle eines Kantons prüft jährlich die im Konkordat
Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
Abfertigung der Polizeitransporte seitens der Bahnverwaltungen er- folgt, ohne sofortige Taxzahlung, auf Grund von Ausweisen unter nachheri- ger Rechnungsstellung an die kantonalen Polizeibehörden. 2 1) 3 2) 4
Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
aft eingegangenen Verpflichtungen der Anstalt. Ein allfälliger Haftungsanteil errechnet sich auf Grund des Verhältnisses der Anzahl beauf- sichtigter Einrichtungen während den vier Jahren vor dem Austritt
Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge
nrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen * § 11 Grundsatz 1 Die Organe der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ih- rem Zweck der beruflichen Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüchen rich- tet sich nach Art. 73 BVG. 5. Gebühren § 16 Grundsatz 1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren. 2 Die Gebühren decken die Kosten und
Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
Standortkantons. 2 Rechtsmittelinstanz ist das Obergericht des Kantons Luzern. 6. Gebühren § 12 Grundsatz 1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren. 2 Die Gebühren decken die Kosten und
Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut)
aus, weil nicht alle im Leistungsauftrag festgelegten Ziele erreicht wurden, ist der aus diesem Grund erzielte Überschuss der Direktorin oder dem Direktor zu Handen einer separaten Rückstellung zurüc berücksichtigt, sofern er marktüblich ist. Art. 29 Finanzierung von Forschung und Entwicklung 1 Die Grundfinanzierung von Forschung und Entwicklung ist Teil der Kostenabgeltungspauschale. Sie dient der Finanzierung n Hoch- schule im Rahmen eines Konzepts selber geplant und verantwortet wird. Die Höhe der Grundfinanzierung wird vom Konkordatsrat im Rahmen der Leistungsvereinbarung festgelegt. 2 Im übrigen sind die
Verordnung über die Rechte und Pflichten der Studierenden der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Studierendenverordnung)
schriftlichen Arbeit, d) der Missbrauch einer Ausweisschrift oder einer Vergünstigung, die ei- nem auf Grund der Zugehörigkeit zur PHZ zukommt, e) der Missbrauch des Zugriffs auf elektronische Daten und das
Normalarbeitsvertrag Privathaushalt (Anhang)
Kanton Zug 831.521-A1 Normalarbeitsvertrag Privathaushalt (Anhang) Vom 18. Dezember 1984 (Stand 1. Januar 2011) Die arbeitsvertragsrechtlichen Vorschriften des Schweizerischen Obligatio- nenrechtes1),

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