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Konkordat vom 25. Juni 2003 über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch
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vierjähriger Verbindlichkeit. GS 28, 197 1 511.5 Art. 4 Grundausbildung und Weiterbildung zugunsten der Konkordatsmitglieder 1 Die IPH stellt die Grundausbildung der Polizistinnen und Polizisten der Konkordats deutschsprachigen Polizistinnen und Polizisten an der IPH auszubilden. 2 Die IPH bietet eine Grundausbildung für besondere polizeiliche Dienste an, namentlich für Gemeindepolizei, für Botschaftsschutz und Schule zur Verfü- gung gestellten Mittel; c) entscheidet alle für die Erfüllung der Aufgaben der Grundausbildung und Weiterbildung und der Forschung notwendigen Fragen, soweit nicht ein anderes Organ zuständig
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Übereinkommen zwischen dem Kanton Zug, vertreten durch die hohe Regierung, und der Einwohner-Gemeinde Baar, vertreten durch den Einwohnerrat Baar, betreffend Benützung und Unterhalt der von Kanton und Gemeinde erstellten Dorfbach- und Marktgass-Kanalisation, sowie der von der Gemeinde mit Beitrag des Kantons erstellten Ableitung des Katzenbaches in die Bahndamm-Kanalisation und Weiterführung der Dorf- und Bahndamm-Kanalisation in die Lorze
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verboten. 2 Die zur Klärung des Abwassers erforderlichen Anlagen sind vom Gesuch- steller auf seinem Grund und Boden zu erstellen. Die Anschlussbewilligung darf erst erteilt werden, wenn die notwendigen Anlagen an den Hauptleitungen die Zuleitung von Abwasser vorübergehend un- tersagt wird, darf aus diesem Grunde kein Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden. § 15 1 Bei unmittelbaren Anschlüssen Dritter an vertraglich zu regeln. Von den Verpflichtungen, welche die Gesuchsteller einzugehen ha- ben, ist am Grundbuch Vormerk nehmen zu lassen. § 11 1 Alle Bewilligungen, welche bis jetzt vom Kanton oder der Gemeinde
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442.1-1-1.de.pdf
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nicht schon einbegriffen ist, sowie dem Kanton Thurgau nach den durch obigen Vertrag festgesetzten Grundlagen vorbehalten und zu- gesichert. Im Falle dass einer oder der an- dere der genannten Kantone beitre-
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633.5-1-1.de.pdf
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zu dienen bestimmt sind, zuzugestehen, sofern der ausländische Staat Gegenseitigkeit gewährt. Auf Grund dieser Vorschrift er- kläre ich mich unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs bereit, Zuwendungen an
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Microsoft Word - 512.2-A1.doc
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Aufgabe Zuständigkeit heute Rechtliche Grundlagen nach heutiger Geltung Gemeinden Zuger Polizei Bemerkungen Kontrolle der Park- ordnung auf öffentli- chem Grund Zuger Polizei (in engem Kontakt mit den den zu Gute (quartals- weise Abrechnungen). 2 512.2-A 1 Aufgabe Zuständigkeit heute Rechtliche Grundlagen nach heutiger Geltung Gemeinden Zuger Polizei Bemerkungen Kontrolle des SVG (ohne Parkplatzbe- Schulgesetz vom 10. Juni 1992, § 9, Ziff 1 und 2. 512.2-A 1 3 Aufgabe Zuständigkeit heute Rechtliche Grundlagen nach heutiger Geltung Gemeinden Zuger Polizei Bemerkungen Gemeindliche Velo- prüfung Zuger Polizei
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Konkordat über die Fischerei im Zugersee
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n der Konkor- datskommission übertritt, wird mit Haft oder Busse bestraft. Das Strafmass ist auf Grund der Bundesgesetzgebung und der kantonalen Gesetze zu er- kennen. § 18 Anzeige 1 Die Anzeigen von
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Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl
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ausgebeutet wird, erhält zum voraus eine Quote in der Höhe von 60 % der Produktionsabgabe, welche auf Grund der in seinem Gebiete erzielten Produktion zu entrichten ist. Die restlichen 40 % der Produktionsabgabe Schürf- und Ausbeutungskonzessionen durch die Kantonsre- gierungen, soweit dafür keine gesetzlichen Grundlagen bestehen. Ziff. 2 Konkordatsgebiet 1 Das Konkordatsgebiet umfasst das Molasse- und Juragebiet aller
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Gesetz über die Organisation der Polizei (Polizei-Organisationsgesetz)
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Abonnementsgebühren fest und bezieht sie. 7 512.2 § 20 Anlässe 1 Anlässe auf öffentlichem oder privatem Grund haben die Veranstaltenden der Polizei sobald bekannt, spätestens jedoch zwei Monate vor der Durch abgeschlosse nen Grundausbildung wird als Dienstjahr angerechnet. 3 In die Polizei kann aufgenommen werden, wer das Schweizer Bürgerrecht besitzt, mündig ist und die polizeiliche Grundausbildung erfolgreich gerrechts verzichtet werden. 4 Personen mit besonderen Fachkenntnissen können auch ohne polizeiliche Grundausbildung aufgenommen werden. 1) BGS 154.212 2) Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
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Gesetz betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz)
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der Bewerber 1 Das Gemeinde und das Kantonsbürgerrecht darf nur Bewerbern erteilt werden, die auf Grund ihrer persönlichen Verhältnisse hierzu geeignet sind. 2 Insbesondere ist zu prüfen, ob der Bewerber
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Verordnung zum kantonalen Bürgerrechtsgesetz (kant. BüV)
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meinde gemäss Art. 3 lit. c des Registerharmo- nisierungsgesetzes1). 2 Heimatausweise werden auf Grund der hinterlegten Heimatscheine ausge- stellt. 3 Heimatausweise gelten nur in der Schweiz und während