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131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
oder Kandidaten das absolute Mehr, als Mandate zu vergeben sind, oder konnten aus einem anderen Grund nicht alle Sitze besetzt werden, findet im betreffenden Wahl­ kreis ein zweiter Wahlgang statt. 2 stellt die Staatskanzlei den Gemeinden das Stimmmaterial zur Verfügung. 1.4.2. Stimmabgabe § 10 Grundsatz 1 Die Stimmberechtigten können ihre Stimme entweder persönlich an der Urne oder brieflich oder – darf nur eigene Stimm­ und Wahlzettel in die Urne legen. * 1.4.3. Briefliche Stimmabgabe § 12 Grundsatz 1 Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Stimmmaterials zulässig. 4 131.1 2 Die Gemeinde trägt
Gesetz über Ausbildungsbeiträge
ungenügend sind. 2 Ein Bezüger, der seine Ausbildung durch eigenes Verschulden oder ohne wichtigen Grund nicht beendet oder zu Unrecht Beiträge bezogen hat, ist verpflichtet, diese innert angemessener Frist
Filmgesetz
ausweisen können. 2.3. Gebühren § 23 Gebühren 1 Die Sicherheitsdirektion erhebt für ihre Verfügungen auf Grund dieses Ge- setzes Gebühren im Rahmen des kantonalen Gebührentarifs.1) * 1) KRB vom 11. März 1974 über
512.4 - Verordnung über die Dienstgrade und die Beförderung der Angehörigen der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt (VDBAP)
Ausgenommen davon sind Arbeitsjahre in einer Teilzeitbeschäftigung von mindestens 30 Prozent auf­ grund von Betreuung der eigenen Kinder, jedoch in Anrechnung von maxi­ mal fünf Dienstjahren. § 8 Siche ab Antritt des Polizeidienstes bzw. Übernahme der jeweiligen Funktion. 2 Dienstjahre in der Grundausbildung werden für Beförderungen nicht ange­ rechnet. 3 Arbeitsjahre in einer Teilzeitbeschäftigung im Gehaltsklasse befördert werden. § 9 Polizeikommissarinnen und ­kommissare 1 Wer ohne polizeiliche Grundausbildung eine Funktion mit hoheitlicher po­ lizeilicher Gewalt ausübt, kann zur Polizeikommissarin oder
Archivgesetz
und Einsichtnahme erfolgt auf schriftliches Ge- such hin. Sie wird bewilligt, sofern ein wichtiger Grund vorliegt, nament- lich für Forschungsarbeiten. Vorbehalten bleibt § 15 Abs. 2 Satz 2. 3 Das Archiv
Gesetz über die Veröffentlichung der Gesetze und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publikationsgesetz)
der Gemeinden oder anderer Körperschaften; e) Verwaltungsakte im Einzelfall; f) Erlasse, die auf Grund besonderer Vorschriften auf anderem Wege zu veröffentlichen sind; g) Erlasse, die im höheren Land und § 47 der Kantonsverfassung1), * beschliesst: 1. Amtliche Gesetzessammlung des Kantons Zug § 1 Grundsatz 1 Die Erlasse mit rechtsetzendem Inhalt sind in der chronologisch geordne­ ten «Amtlichen Sammlung
Gesetz über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz)
anteilmässig nach der Grösse des Verschuldens. § 13 Rückgriff 1 Hat der Staat einem Geschädigten auf Grund dieses oder eines andern Ge­ setzes Ersatz leisten müssen, so nimmt er ganz oder teilweise Rückgriff chen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 20083). * § 19 Verfahren: Grundsatz 1 Die Gesetzmässigkeit formell rechtskräftiger Entscheide und Urteile darf nicht überprüft werden
Vollziehungsverordnung zum Kantonsratsbeschluss betreffend Versorgung der Zivilbevölkerung mit Verbandmaterial für den Kriegsfall
vilbevölkerung mit Verbandmaterial für den Kriegsfall vom 2. Mai 19631), beschliesst: § 1 1 Das auf Grund des Kantonsratsbeschlusses vom 2. Mai 1963 eingelagerte Verbandmaterial ist für den Einsatz zugunsten
Gesetz über den Feuerschutz
licht umfasst insbesondere: a) die Information und Instruktion von Personen, für die jemand auf­ grund seiner persönlichen oder beruflichen Stellung verantwortlich ist; b) den Unterhalt von Anlagen und innert Frist die im gleichen Haushalt lebenden feuerwehrpflichti­ gen Personen. 3.4. Ausbildung § 45 Grundsatz 1 Gemeinde­ und Betriebsfeuerwehren sowie die Stützpunktfeuerwehr sind so auszubilden, dass sie Löschbeiträge sind für die Schadenverhütung und Schadenbekämp­ fung zu verwenden. 5. Rechtspflege § 58 Grundsatz 1 Die Rechtspflege richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Ver
731.2 - Gesetz über die Gebühren für besondere Inanspruchnahmen von öffentlichen Gewässern (Gewässergebührentarif)
Kanton Zug 731.2 Gesetz über die Gebühren für besondere Inanspruchnahmen von öffentlichen Gewässern (Gewässergebührentarif) Vom 29. Januar 2004 (Stand 1. Januar 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, g

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