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Kantonsratsbeschluss über die Einrichtung einer zentralen Kehrichtdeponie bei der Baarburg
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endgültige Kostenverteilung erfolgt nach Abschluss der Benützung der Deponie durch die Gemeinden auf Grund der angelieferten Kehrichtmengen in Kubikmetern. § 3 1 Der Betrieb der Deponiestelle wird dem Kanton
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Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Luftfahrt
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. Sind die Parteien zu einer Verhandlung vorgeladen und erscheint eine Partei nicht, so wird auf Grund der Akten entschie- den. Der Entscheid ist sofort nach Eingang der Vernehmlassung oder nach der P
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Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis
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Krankheit, Unfall, Ent lassung, Freistellung oder Tod einer bzw. eines Mitarbeitenden oder auf grund einer speziellen Vereinbarung zwischen Mitarbeiterin bzw. Mitarbei ter und vorgesetzter Stelle oder
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Geschäftsordnung des Strafgerichts
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Eingangs Pikett-Dienst leistenden Mitglied zugeteilt. Liegt bei diesem ein Ausstands- oder Ablehnungs- grund vor, oder ist dieses aus anderen Gründen kurzfristig verhindert, so wird der Fall nach Massgabe von
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Verordnung über das Bewilligungsverfahren für den elektronischen Datenaustausch (Online-Verordnung)
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Kanton Zug 157.22 Verordnung über das Bewilligungsverfahren für den elektronischen Datenaustausch (Online-Verordnung) Vom 24. Juni 2008 (Stand 28. Juni 2008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestütz
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA)
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Entschädigungen § 24 Gebühren 1 Die Behörden erheben Gebühren für die Amtshandlungen, die sie auf- grund dieses Gesetzes vornehmen. * 2 Das Obergericht legt die Gebühren fest, die für die einzelnen Amtshand-
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Verordnung über die Anwaltsprüfung und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung)
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mündlichen Prüfung ist endgültig. § 7 Nichtantreten oder Abbruch der Prüfung 1 Wird ohne entschuldbaren Grund der festgelegte Prüfungstermin nicht an- getreten oder eine Prüfung abgebrochen, gilt die betreffende
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215.14 - Verordnung über die amtliche Schätzung
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Zivilgesetzbuch und bäuerlichem Bodenrecht; b) * die Schätzung auf Grund von Verfügungen des Landwirtschaftsamts oder im Auftrag des Amts für Grundbuch und Geoinformation (AGG), von Gerichten oder Betreibungsämtern; Einverständnis mit den von der Schätzung Betroffenen oder im Weigerungsfalle direkt beim Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG), beim Landwirtschaftsamt oder der Gebäudeversicherung einfordern und dort lbelehrung. 3 Rechtskräftige landwirtschaftliche Schätzungen gehen zur Kenntnis an das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) und an das Landwirtschaft samt. * § 13 Weitergeltung bisheriger Schätzungen
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215.313 - Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik (IT-Grundbuch-Verordnung)
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sformen und die Führung des Grundbuchs auf Pa pier. * 2 Den Eintragungen im informatisierten Grundbuch kommt unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmung Grundbuchwirkung zu. * 1) SR 210 2) SR 211.432 rten Grundbuchs * 1 Die Anlage und Führung des Grundbuchs erfolgt mittels Informatik. * 2 Die Voraussetzungen und Anforderungen an die Grundbuchführung rich ten sich nach der Grundbuchverordnung vom 23 EJPD und des VBS über das Grundbuch vom 28. Dezember 2012 (TGBV)5) und nach dieser Verordnung. * § 2 Rechtswirkung des informatisierten Grundbuchs * 1 Die Führung des Grundbuchs mittels Informatik ersetzt
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
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dient, solan- ge dieser andauert. 3. Verfahren § 4 Überweisung an die Bewilligungsbehörde 1 Der Grundbuchverwalter oder der Handelsregisterführer verweist nach Massgabe von Art. 18 BewG den Erwerber an die aufmerksam. 2 Im Übrigen verfährt sie nach Massgabe von Art. 19 BewG. 2 215.11 § 7 Statistik 1 Der Grundbuchverwalter liefert dem Bundesamt für Justiz die zur Führung und Veröffentlichung einer Statistik über