Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

10580 Inhalte gefunden
Kreisschreiben des Obergerichtes und der Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug an die Urkundspersonen zur Einführung des Gesetzes vom 3. Juni 1946 über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen
muss. 6 Der Grundbuchverwalter ist von der Pflicht zur Führung eines Ge- schäftsprotokolles und der besonderen Aufbewahrung von Urkundenab- schriften (darüber handelt Ziffer 29) befreit. Der Grund zu dieser liegt darin, dass die von ihm beurkundeten Verträge unmittelbar im Tage- buch angemeldet und als Grundbuchbelege verwendet werden. Das gleiche gilt für den Bereinigungsbeamten. Ziff. 29 1 Neben der Führung das bisherige Recht kommt die Eigenschaft einer Ur- kundsperson den Gemeindeschreibern4), dem Grundbuchverwalter und den Rechtsanwälten zu (§ 1). Die bisherige Beurkundungsbefugnis der Gerichts- kanzlei gemäss
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG)
das Fähigkeitszeugnis erwirbt. § 5 Fähigkeitszeugnis 1 Das Fähigkeitszeugnis wird in der Regel auf Grund einer von der Bewer- berin oder vom Bewerber abgelegten Prüfung ausgestellt. 2 Die Aufsichtsbehörde Bundesgesetzes und im Übrigen nach der Zivilprozessord- nung1). * 1) SR 272 5 231.1 2.5. Haftung § 17 Grundsatz 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamtinnen und Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen
Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen
Lernbericht e) * Keine Beurteilung wegen ungenügender Deutschkenntnisse, Lernbe­ richt f) * … 2 Der Grund für längere Absenzen sowie Ein­ und Austritte während des Schuljahres werden vermerkt. 3 Bemerkungen ist in den Ausfüh­ rungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung1) geregelt. § 27c * Grundsatz 1 Ziel dieses Übertrittsverfahrens ist es, betroffene Schüler am Ende der 2. und 3. Klasse der Selbstkompeten­ zen ist * • • • ausreichend erkennbar als Normbereich definiert. 2 412.113 3 Als Grundlage für die Beurteilung in den Lern­, Sozial­ und Selbstkompe­ tenzen im Zeugnis dienen die Beobachtungs­
Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
n Grund­ bildung ausgerichtet: a) betrieblich organisierte Grundbildung (Lehrbetrieb mit Lehrvertrag); b) schulisch organisierte Grundbildung (Schulen mit Praktikum). 8 Die ÜK­Pauschalen werden auch an
Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum)
melden. Bei Krankheit oder Unfall ist ein Arztzeugnis ein­ zureichen. 2 Bei Fernbleiben ohne wichtigen Grund wird im entsprechenden Fach die Note 1 erteilt. § 11 Behinderung 1 Gesuche um Berücksichtigung einer
Gesetz über die kantonalen Schulen
c) für voraussehbare Absenzen um Bewilligung nachzusuchen und für eine sonstige Abwesenheit den Grund mitzuteilen. § 14 * … § 15 Rechte und Pflichten der Lehrer 1 Die Lehrer haben Anspruch auf: a) Besoldung einrichten. 5 414.11 2. Schulen * 2.1. Gymnasien § 17 * Aufgabe1) 1 Die Gymnasien vermitteln eine grundlegende Allgemeinbildung. Ihr Ziel ist die Hochschulreife. * 2 Der Unterricht schliesst mit der schweizerisch Verwaltung eine qualifizierte kaufmännische Tätigkeit auszuüben. 3 Sie schafft zudem die schulischen Grundlagen für den prüfungsfreien Ein­ tritt in eine an die Wirtschaftsmittelschule anschliessende Schule
Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Anhang) (Reglement HFW)
1 Hospitierende können am Unterricht in einem oder mehreren Fächern teil- nehmen, sofern sie auf Grund ausgewiesener Voraussetzungen dem Unter- richt zu folgen vermögen und in der betreffenden Klasse genügend Jahre praktische Erfahrung im kaufmännischen Bereich zwischen dem Abschluss der beruflichen Grundausbildung und dem Studienbeginn; b) Berufstätigkeit von 70 %, wovon 20 % in Form von Familien- oder Fr
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG USG)
814.12; VBBo 3) SR 281.1; SchKG 14 811.1 § 36 Gesetzliche Grundpfandrechte 1 Der verfügenden Behörde steht für sämtliche Forderungen auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse lasse ein An­ spruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts gemäss § 137 Abs. 1 des Einführungsgesetzes des Schweizerischen Zivilgesetzbuches1) zu. * § 37 * … § 38 Strafbestimmung 1 Wer den für die Bau­ freigabe. § 22 * … 8. Deponiewesen 8.1. Abschluss und Nachsorge der Deponie § 23 Grundsatz 1 Der Inhaber der Deponie stellt die Nachsorge entweder auf privatem, vom Kanton angebotenem oder
Verordnung über die Verlustscheinbewirtschaftung für die kantonale Verwaltung und die Gerichte
Kanton Zug 632.15 Verordnung über die Verlustscheinbewirtschaftung für die kantonale Verwaltung und die Gerichte Vom 10. April 2012 (Stand 1. Juli 2012) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf
Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug)
Art. 382 und 383 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetz- buches1) und im Einverständnis mit der auf Grund des Konkordates über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweizerischen Straf- gesetzbuch

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch