-
Kreisschreiben des Obergerichtes und der Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug an die Urkundspersonen zur Einführung des Gesetzes vom 3. Juni 1946 über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen
-
muss. 6 Der Grundbuchverwalter ist von der Pflicht zur Führung eines Ge- schäftsprotokolles und der besonderen Aufbewahrung von Urkundenab- schriften (darüber handelt Ziffer 29) befreit. Der Grund zu dieser liegt darin, dass die von ihm beurkundeten Verträge unmittelbar im Tage- buch angemeldet und als Grundbuchbelege verwendet werden. Das gleiche gilt für den Bereinigungsbeamten. Ziff. 29 1 Neben der Führung das bisherige Recht kommt die Eigenschaft einer Ur- kundsperson den Gemeindeschreibern4), dem Grundbuchverwalter und den Rechtsanwälten zu (§ 1). Die bisherige Beurkundungsbefugnis der Gerichts- kanzlei gemäss
-
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG)
-
das Fähigkeitszeugnis erwirbt. § 5 Fähigkeitszeugnis 1 Das Fähigkeitszeugnis wird in der Regel auf Grund einer von der Bewer- berin oder vom Bewerber abgelegten Prüfung ausgestellt. 2 Die Aufsichtsbehörde Bundesgesetzes und im Übrigen nach der Zivilprozessord- nung1). * 1) SR 272 5 231.1 2.5. Haftung § 17 Grundsatz 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamtinnen und Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen
-
Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen
-
Lernbericht e) * Keine Beurteilung wegen ungenügender Deutschkenntnisse, Lernbe richt f) * … 2 Der Grund für längere Absenzen sowie Ein und Austritte während des Schuljahres werden vermerkt. 3 Bemerkungen ist in den Ausfüh rungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung1) geregelt. § 27c * Grundsatz 1 Ziel dieses Übertrittsverfahrens ist es, betroffene Schüler am Ende der 2. und 3. Klasse der Selbstkompeten zen ist * • • • ausreichend erkennbar als Normbereich definiert. 2 412.113 3 Als Grundlage für die Beurteilung in den Lern, Sozial und Selbstkompe tenzen im Zeugnis dienen die Beobachtungs
-
Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
-
n Grund bildung ausgerichtet: a) betrieblich organisierte Grundbildung (Lehrbetrieb mit Lehrvertrag); b) schulisch organisierte Grundbildung (Schulen mit Praktikum). 8 Die ÜKPauschalen werden auch an
-
Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum)
-
melden. Bei Krankheit oder Unfall ist ein Arztzeugnis ein zureichen. 2 Bei Fernbleiben ohne wichtigen Grund wird im entsprechenden Fach die Note 1 erteilt. § 11 Behinderung 1 Gesuche um Berücksichtigung einer
-
Gesetz über die kantonalen Schulen
-
c) für voraussehbare Absenzen um Bewilligung nachzusuchen und für eine sonstige Abwesenheit den Grund mitzuteilen. § 14 * … § 15 Rechte und Pflichten der Lehrer 1 Die Lehrer haben Anspruch auf: a) Besoldung einrichten. 5 414.11 2. Schulen * 2.1. Gymnasien § 17 * Aufgabe1) 1 Die Gymnasien vermitteln eine grundlegende Allgemeinbildung. Ihr Ziel ist die Hochschulreife. * 2 Der Unterricht schliesst mit der schweizerisch Verwaltung eine qualifizierte kaufmännische Tätigkeit auszuüben. 3 Sie schafft zudem die schulischen Grundlagen für den prüfungsfreien Ein tritt in eine an die Wirtschaftsmittelschule anschliessende Schule
-
Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Anhang) (Reglement HFW)
-
1 Hospitierende können am Unterricht in einem oder mehreren Fächern teil- nehmen, sofern sie auf Grund ausgewiesener Voraussetzungen dem Unter- richt zu folgen vermögen und in der betreffenden Klasse genügend Jahre praktische Erfahrung im kaufmännischen Bereich zwischen dem Abschluss der beruflichen Grundausbildung und dem Studienbeginn; b) Berufstätigkeit von 70 %, wovon 20 % in Form von Familien- oder Fr
-
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG USG)
-
814.12; VBBo 3) SR 281.1; SchKG 14 811.1 § 36 Gesetzliche Grundpfandrechte 1 Der verfügenden Behörde steht für sämtliche Forderungen auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse lasse ein An spruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts gemäss § 137 Abs. 1 des Einführungsgesetzes des Schweizerischen Zivilgesetzbuches1) zu. * § 37 * … § 38 Strafbestimmung 1 Wer den für die Bau freigabe. § 22 * … 8. Deponiewesen 8.1. Abschluss und Nachsorge der Deponie § 23 Grundsatz 1 Der Inhaber der Deponie stellt die Nachsorge entweder auf privatem, vom Kanton angebotenem oder
-
Verordnung über die Verlustscheinbewirtschaftung für die kantonale Verwaltung und die Gerichte
-
Kanton Zug 632.15 Verordnung über die Verlustscheinbewirtschaftung für die kantonale Verwaltung und die Gerichte Vom 10. April 2012 (Stand 1. Juli 2012) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf
-
Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug)
-
Art. 382 und 383 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetz- buches1) und im Einverständnis mit der auf Grund des Konkordates über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweizerischen Straf- gesetzbuch