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Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG)
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gspflicht ist als öffentlichrechtliche Eigentumsbe schränkung für die Dauer ihrer Geltung im Grundbuch anzumerken1). Bei Beträgen unter 50 000 Franken kann die zuständige Behörde davon abse hen. § 17 Konto Bilanzüber schuss/fehlbetrag verbucht. * 2 Auf Beschluss der Legislative kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. 3 … * § 19 * … 3. Planung, Rechnung und Berichterstattung § 20 Finanzstrategie
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Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (Beurkundungsgesetz; BeurkG)
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2 erfolgt auf Antrag des Gemeinderates. 4 … * § 6 Grundbuchverwalterin oder Grundbuchverwalter 1 Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter sowie deren bzw. dessen Stellvertretung sind zur ö BGS 153.3). 3) Delegation an die Direktion des Innern für die Ernennung der Grundbuchverwalterin oder des Grundbuchverwalters (§ 4 Abs. 1 Ziff. 17 der Delegationsverordnung (DelV) vom 3 223.1 2 Beurkundungen Gemeindeschreiber sowie deren Stellvertretungen gemäss §§ 4 und 53); b) die Grundbuchverwalterin und der Grundbuchverwalter sowie deren bzw. dessen Stellvertretung; c) die zur öffentlichen Beurkundung
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Übertretungsstrafgesetz (ÜStG)
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Veranstaltungen, Demonstrationen oder sonstigen Menschenan- sammlungen auf öffentlichem oder privatem Grund unkenntlich macht. 2 Die Polizei kann Ausnahmen bewilligen, wenn achtenswerte Gründe es rechtfertigen Ladenöffnungszeiten missachtet. 4 312.1 2 Fahrlässigkeit ist strafbar. 3. Ordnungsbussenverfahren § 15 Grundsatz 1 Bestimmte Übertretungen des kantonalen Rechts gemäss Anhang1) zu die- sem Gesetz werden in einem
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162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
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angesetzte Frist kann erstreckt werden, wenn vor Fristab lauf ein Gesuch gestellt und ein ausreichender Grund glaubhaft gemacht wird. 3 Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchstel der Kantonsverfassung1), * beschliesst: 1. Geltungsbereich und Begriffe 1.1. Geltungsbereich § 1 Grundsatz 1 Dieses Gesetz regelt: 1. das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden; 2. den Rechtsschutz in Ve um Wiederherstellung einreicht. 5 162.1 2.4. Verfahrensvorschriften § 12 Untersuchungsprinzip – Grundsatz 1 Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. § 13 Untersuchungsprinzip – Mittel 1
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Archivgesetz
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nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung BGS 432.1 §§ 1-3, 13, 20 Abs. 2 ARV 51 Plan für das Grundbuch (amtliche Vermessung) BGS 215.71 §§ 23-34 BGS 215.711 §§ 34-53 AGG 52 Basisplan-AV-CH (amtli- che
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215.71 - Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsgesetz, GeoIG-ZG)
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sein. * 1) BGS 157.1 4 215.71 § 12 Unterstützungs- und Duldungspflichten 1 Die Pflichten der an Grund und Boden berechtigten Personen nach Art. 20 und 21 des Bundesgesetzes über Geoinformation2) gelten vom Nachführungsgeometer unterzeichnete Bereinigungsplan mit der Mutationsurkunde als Grundlage für den grundbuchlichen Vollzug der Eigentumsänderung. 4 Ein Widerspruch bei Grenzdarstellungen nach Art. 668 Geobasisdaten. 2 Der Bestand kantonaler Fixpunktzeichen auf Grundstücken und an Gebäu- den ist im Grundbuch anzumerken. § 13 Gewerbliche Tätigkeit 1 Der Kanton kann Geoinformationen und weitere Leistungen
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423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz)
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Kanton Zug 423.11 Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz) Vom 26. April 1990 (Stand 29. Juni 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b d
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331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
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Kanton Zug 331.11 Justizvollzugsverordnung (JVV) Vom 20. März 2018 (Stand 31. August 2019) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 123 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
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212.315 - Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge
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nrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen * § 11 Grundsatz 1 Die Organe der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ih- rem Zweck der beruflichen Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüchen rich- tet sich nach Art. 73 BVG. 5. Gebühren § 16 Grundsatz 1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren. 2 Die Gebühren decken die Kosten und
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212.313 - Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
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Luzern. * 2 Rechtsmittelinstanz ist das Kantonsgericht des Kantons Luzern. * 6. Gebühren § 12 Grundsatz 1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren. 2 Die Gebühren decken die Kosten und