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751.21 - Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation
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werden. 1) SR 741.21 2) BGS 162.1 3) SR 741.21 8 751.21 8. Strafbestimmungen § 25 1 Wer die auf Grund dieser Verordnung erlassenen Vorschriften oder Verfü- gungen übertritt, wer insbesondere das Verbot gemäss § 10. * 3. Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege § 8 Grundsatz 1 Die Verwendung von Motorfahrzeugen im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr,
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821.1 - Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG)
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Plakatwerbung für Tabakwaren und alkoholische Getränke ist verboten, sofern sie vom öffentlichen Grund her einsehbar ist. § 50 Verkaufsverbot für Tabakwaren 1 Der Verkauf von Tabakwaren an Kinder und n. 4. Spitäler, Pflegeheime und andere Betriebe im Gesundheitswesen § 26 Betriebsbewilligung – Grundsatz 1 Eine Betriebsbewilligung der Gesundheitsdirektion wird benötigt, wenn a) Verrichtungen, die nach
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512.2 - Gesetz über die Organisation der Polizei (Polizei-Organisationsgesetz)
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Abonnementsgebühren fest und bezieht sie. 7 512.2 § 20 Anlässe 1 Anlässe auf öffentlichem oder privatem Grund haben die Veranstaltenden der Polizei sobald bekannt, spätestens jedoch zwei Monate vor der Durch- abgeschlosse- nen Grundausbildung wird als Dienstjahr angerechnet. 3 In die Polizei kann aufgenommen werden, wer das Schweizer Bürgerrecht besitzt, mündig ist und die polizeiliche Grundausbildung erfolgreich gerrechts verzichtet werden. 4 Personen mit besonderen Fachkenntnissen können auch ohne polizeiliche Grundausbildung aufgenommen werden. 1) BGS 154.212 2) Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
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722.21 - Gesetz über den Feuerschutz
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licht umfasst insbesondere: a) die Information und Instruktion von Personen, für die jemand auf- grund seiner persönlichen oder beruflichen Stellung verantwortlich ist; b) den Unterhalt von Anlagen und innert Frist die im gleichen Haushalt lebenden feuerwehrpflichti- gen Personen. 3.4. Ausbildung § 45 Grundsatz 1 Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren sowie die Stützpunktfeuerwehr sind so auszubilden, dass sie Löschbeiträge sind für die Schadenverhütung und Schadenbekämp- fung zu verwenden. 5. Rechtspflege § 58 Grundsatz 1 Die Rechtspflege richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Ver
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413.111 - Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
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n Grund- bildung ausgerichtet: a) betrieblich organisierte Grundbildung (Lehrbetrieb mit Lehrvertrag); b) schulisch organisierte Grundbildung (Schulen mit Praktikum). 8 Die ÜK-Pauschalen werden auch an
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416.211 - Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge
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Ausbildung benötigte Ausbildungsdauer zuzüglich zwei Semester. 4. Berechnungsgrundsätze § 12 * Grundlagen 1 Für die Berechnung des Ausbildungsbeitrages wird von folgenden Grund- lagen ausgegangen: 1. Bei Anwendung auf eingetragene Partnerinnen und Partner. 6 416.211 § 13 Punktesystem 1 Die erwähnten Grundlagen werden nach dem folgenden Punktesystem be- wertet: * 1. Einkommen: a) * Ausgangsbasis beim Elt
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414.11 - Gesetz über die kantonalen Schulen
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c) für voraussehbare Absenzen um Bewilligung nachzusuchen und für eine sonstige Abwesenheit den Grund mitzuteilen. § 14 * … § 15 Rechte und Pflichten der Lehrer 1 Die Lehrer haben Anspruch auf: a) Besoldung einrichten. 5 414.11 2. Schulen * 2.1. Gymnasien § 17 * Aufgabe1) 1 Die Gymnasien vermitteln eine grundlegende Allgemeinbildung. Ihr Ziel ist die Hochschulreife. * 2 Der Unterricht schliesst mit der schweizerisch Verwaltung eine qualifizierte kaufmännische Tätigkeit auszuüben. 3 Sie schafft zudem die schulischen Grundlagen für den prüfungsfreien Ein- tritt in eine an die Wirtschaftsmittelschule anschliessende Schule
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152.4 - Archivgesetz
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und Einsichtnahme erfolgt auf schriftliches Ge- such hin. Sie wird bewilligt, sofern ein wichtiger Grund vorliegt, nament- lich für Forschungsarbeiten. Vorbehalten bleibt § 15 Abs. 2 Satz 2. 3 Das Archiv
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331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
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Kanton Zug 331.11 Justizvollzugsverordnung (JVV) Vom 20. März 2018 (Stand 5. Dezember 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 123 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid
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215.313 - Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik (IT-Grundbuch-Verordnung)
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sformen und die Führung des Grundbuchs auf Pa- pier. * 2 Den Eintragungen im informatisierten Grundbuch kommt unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmung Grundbuchwirkung zu. * 1) SR 210 2) SR 211.432 rten Grundbuchs * 1 Die Anlage und Führung des Grundbuchs erfolgt mittels Informatik. * 2 Die Voraussetzungen und Anforderungen an die Grundbuchführung rich- ten sich nach der Grundbuchverordnung vom 23 EJPD und des VBS über das Grundbuch vom 28. Dezember 2012 (TGBV)5) und nach dieser Verordnung. * § 2 Rechtswirkung des informatisierten Grundbuchs * 1 Die Führung des Grundbuchs mittels Informatik ersetzt