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2083.1 - Bericht und Antrag des Obergerichts
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odells ist nach Auffassung des Obergerichts nicht mit einer erheblichen Zunahme zu rechnen. Auf- grund einer Hochrechnung der Eingänge des laufenden Jahres kann davon ausgegangen wer- den, dass die Fa
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2089.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Überlegungen vor Jahren oder Jahrzehnten zu einer bestimm- ten Zuteilung geführt hatten. Aus diesem Grund werden hier die Zuteilungskriterien präzisiert und die notwendigen Bereinigungen vorgenommen. Die
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2486.1 - Motionstext
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Eigentü- merschaft. Im Kanton Zug bestehen zahlreiche Quartiere, die mit einer Arealbebauung oder auf Grund ei- nes Bebauungsplans erstellt worden sind. Die Bebauungen wurden meist durch einen Architek- ten gen, für welche Eingriffe keine Pflicht zur Einreichung eines Baugesuchs besteht. 2. Es sei die Grundlage zu schaffen, um bestehende Arealbebauungspläne und Bebauungs- pläne aufzuheben. Begründung: In der
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2501.3b - Beilage Entwurf Punktesystem
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Punktesystem": Mit der „einzelbetrieblichen Optimierung nach Punktesystem" sollen auch Betriebe, die auf- grund topographischer oder anderer räumlicher Voraussetzungen den Gülleaustrag mit Schleppschlauch nicht
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2493.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Vorlage Nr. 2493.1 Laufnummer 14909 Interkantonale Vereinbarung zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats (Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel vom 13. September 1943) Bericht und Antrag des
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2493.3 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
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beantragen Vorlage 2493.2 wird in Ziffer III von zwei aufzuhebenden Erlassen nur einer genannt. Der Grund liegt gemäss Gesundheitsdirektion und Staatskanzlei darin, dass der fehlende Erlass (Kantonsratsbeschluss bekanntlich auf den Kanton s- ratsbeschluss. Zu den einzelnen Artikeln eines Konkordates kann im Grundsatz kein Beschluss gefasst werden. Bei der Detailberatung wurden keine Anträge gestellt. 6. Schluss
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2495.1 - Petitionstext
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eg 3b Etzelstrasse 14a Im Seewinkel 6 Steinhaldenstrasse 52 Oberdorfstr. 10 Flobotstrasse 2 Grundhofstrasse 27 Weinbergstr. 12 Leimbachstrasse 37 Hinterlindenweg 26A Obermühle 9 Dählenweg 17 Bachweg 7 se 9 Dättwilerstrasse 15c Seefeldstrasse162 Neuwilerstrasse Wächselacher122 Gumelenstrasse 11 Grundackweg 72 Tuttwiterstrasse 11 Heissächerstrasse 18C Eschenrain 15 Chemin de la Barque 11 Ahornweg 3b Philipp Reto Gilles Mario Magdalena Zürcherstrass 56 Egg-Gasse 2 Buggenacher 28b Bahnhofstrasse 15 Grundstrasse 2b Forchstrasse 91 Hernerholzgasse 30 Ausserdorf 2 Eigerweg 30 Unter Altstadt 25 Martisackerweg
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2506.3 - Bericht und Antrag der Kommission
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iebungen eine Überprüfung der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden erfolgen. Aus diesem Grund erachtete es der Regierungsrat nicht als sinnvoll, im heutigen Zeitpunkt weitere Änderungen am ZFA so bald wie möglich entlastet und die Ausgleichssumme sollte insgesamt reduziert werden. Eine grundlegende Überarbei- tung des Zuger Finanzausgleichs wurde im Wirksamkeitsbericht als nicht notwendig erachtet bald wie möglich entlas- tet und die Ausgleichssumme insgesamt reduziert werden soll ten. Eine grundlegende Überar- beitung des ZFA liess sich aber nicht kurzfristig realisieren. Unter Beachtung aller
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2508.1 - Motionstext
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stossend. Wer in einem Verfahren obsiegt, soll eine Parteientschädigung erha lten. Es gibt keinen Grund dafür, die Behörden gegenüber den Privaten zu privilegieren. Auch erstere sollen bei Unterliegen Partei in einem behördlichen bzw. gerichtlichen Verfahren entstehen. Dem verfassungsrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben und den verfassungsrechtlichen Verfahrensgar antien entspricht es, dass diejenige Baurecht - oder eine Behörde - z. B. eine Gemeinde, die KESB oder die Steuerverwaltung - ist. Diesem Grundsatz entspricht die heutige Regelung in § 28 Abs. 2 Ziff. 1 VRG, soweit die unte r- liegende Partei ein
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2523.3 - Bericht und Antrag der Kommission
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iebungen eine Überprüfung der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden erfolgen. Aus diesem Grund erachtete es der Regierungsrat nicht als sinnvoll, im heutigen Zeitpunkt weitere Änderungen am ZFA so bald wie möglich entlastet und die Ausgleichssumme sollte insgesamt reduziert werden. Eine grundlegende Überarbei- tung des Zuger Finanzausgleichs wurde im Wirksamkeitsbericht als nicht notwendig erachtet bald wie möglich entlas- tet und die Ausgleichssumme insgesamt reduziert werden soll ten. Eine grundlegende Überar- beitung des ZFA liess sich aber nicht kurzfristig realisieren. Unter Beachtung aller