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1697.9 - Ablauf der Referendumsfrist: 7. Juli 2009
tatsächliche und ange- messene Verwaltungskosten abgerechnet werden. 6. Abschnitt Lastenausgleich § 15 Grundsatz 1 Die im Kanton tätigen Familienausgleichskassen beteiligen sich am Lastenausgleich. 2 Darin einbezogen
1697.2 - Antrag des Regierungsrates
tatsächliche und ange- messene Verwaltungskosten abgerechnet werden. 6. Abschnitt Lastenausgleich § 15 Grundsatz 1 Die im Kanton tätigen Familienausgleichskassen beteiligen sich am Lastenausgleich. 2 Darin einbezogen
1697.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
tatsächliche und ange- messene Verwaltungskosten abgerechnet werden. 6. Abschnitt Lastenausgleich § 15 Grundsatz 1 Die im Kanton tätigen Familienausgleichskassen beteiligen sich am Lastenausgleich. 2 Darin einbezogen
1697.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
damit einverstanden, dass die Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) im Kanton Zug auf Grund der ho- hen Lebenskosten relativ hoch angesetzt werden. Auf der anderen Seite muss sichergestellt
1716.3 - Bericht und Antrag der Raumplanungskommission
Festsetzung des Stadttunnels inkl. Anschlussstellen im kantonalen Richtplan einverstanden sei. Der Grund für diese Frage- stellung war, dass bei der Beratung dieser Richtplananpassung in der Kommission nur
1744.1 - Antwort des Regierungsrates
Standortqualität gehört weiter, dass der Kanton Zug mittels finanzieller Beteiligung - auf- grund gesetzlicher Grundlagen - verschiedene Lebensbereiche unterstützt und fördert wie die Ausbildung von Zugerinnen
1769.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
um den Beitritt an sich zu er- klären. Dieser KRB bildet gleichzeitig (§ 3) auch die gesetzliche Grundlage für die Finanzierung einzelner Zusammenarbeitsprojekte. Solche Projekte sind in den Bereichen Wirtschaft
1643.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
verteilt werden können, sind sie, abzüglich allfälliger dem Gemeinwesen zustehender Subventionen, auf- grund der Interessenlage den Beteiligten aufzuerlegen. II. Wasserbauliche Massnahmen § 74 Kostentragung ung des Bundes a) Projekte von unter 1 Mio. Franken Die pauschalen Bundessubventionen für das Grundangebot und die Gefahrengrundlagen stehen vollumfänglich dem Kanton zur Mitfinanzierung der wasserbaulichen der Funktionskontrollen von Leckanzeigesystemen sind dem Amt für Um- weltschutz zuzustellen. § 73 Grundsatz 1 Alle dem Gemeinwesen aufgrund dieses Gesetzes entstehenden Kosten sind grundsätzlich gestützt
1643.6 - Ablauf der Referendumsfrist: 6. Januar 2009
verteilt werden können, sind sie, abzüglich allfälliger dem Gemeinwesen zustehender Subventionen, auf- grund der Interessenlage den Beteiligten aufzuerlegen. II. Wasserbauliche Massnahmen § 74 Kostentragung ung des Bundes a) Projekte von unter 1 Mio. Franken Die pauschalen Bundessubventionen für das Grundangebot und die Gefahrengrundlagen stehen vollumfänglich dem Kanton zur Mitfinanzierung der wasserbaulichen der Funktionskontrollen von Leckanzeigesystemen sind dem Amt für Um- weltschutz zuzustellen. § 73 Grundsatz 1 Alle dem Gemeinwesen aufgrund dieses Gesetzes entstehenden Kosten sind grundsätzlich gestützt
1718.2 - Bericht und Antrag der Raumplanungskommission
bestehende Leitungen saniert und die Grenzwerte für neue Leitungen eingehalten werden müssen. Als Grund gibt der Re- gierungsrat an, dass sich der Bund weigere, das Bundesrecht entsprechend zu ändern. Die Raum Übertragungsleitungen auf Widerstand in der Raumplanungskom- mission. Der Regierungsrat möchte den Grundsatz in E 7.1.4 streichen, dass sich der Kanton beim Bund dafür einzusetzen hat, dass auch bestehende

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