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2602.2 - Antrag des Regierungsrats
der Explorierenden (§ 10); b) die Offenlegungspflicht, insbesondere für Stoffe, die in den Unter- grund eingebracht werden und die Arbeitsverfahren; c) die geologischen Begleitmassnahmen; d) die Versic andere zuständige Behörde bezeichnet. 2. Kantonale Hoheit über den Untergrund (Regalrechte) § 5 Grundsatz 1 Die Hoheit über den Untergrund, einschliesslich der Bodenschätze, und sämtliche damit verbundene
2602.6 - Ablauf der Referendumsfrist: 21. Februar 2017
der Explorierenden (§ 10); b) die Offenlegungspflicht, insbesondere für Stoffe, die in den Unter- grund eingebracht werden, und für die Arbeitsverfahren; c) die geologischen Begleitmassnahmen; d) die V lagen und für die unterirdische Gasspeicherung nach § 6 des Gesetzes über die Nutzung des Unter- grunds 4) . § 53 Abs. 2 2 Das Enteignungsrecht kann namentlich geltend gemacht werden für d) (geändert) andere zuständige Behörde bezeichnet. 2. Kantonale Hoheit über den Untergrund (Regalrechte) § 5 Grundsatz 1 Die Hoheit über den Untergrund, einschliesslich Bodenschätze, und sämt- liche damit verbundene
2607.3 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
Kantone selbst Eigentümer der Betriebsgesel l- schaft. Deshalb werden im Konkordatstext neu die Grundlagen für die Betriebsgesellschaft de- finiert. Die Beteiligung der Kantone an der bisherigen Vermög voraussichtlich mittels Fusionsgesetz in die neue Be- triebsgesellschaft überführt. Es gilt der Grundsatz der Besitzstandwahrung in Bezug auf das Bruttogehalt. Für die Treue- und Erfahrungszulage (TREZ) bekanntlich auf den Kantons- ratsbeschluss. Zu den einzelnen Artikeln eines Konkordates kann im Grundsatz kein Beschluss gefasst werden. Bei der Detailberatung zur Vorlage Nr. 2607.2 wurden keine Anträge
2607.5 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
Leistungsaufträge erst aufgrund der Psychiatrieplanung für das Jahr 2018 erteilt werden. Aus diesem Grund habe auch noch kein Businessplan für die Be- triebsgesellschaft erstellt werden können. Die Grössenordnung Fragen beantwortet. Wir bedanken uns für die erhaltenen Informationen. Seite 2/5 2607.5 - 15287 2.1. Grundlagen Nachfolgende Grafik zeigt den Aufbau des Konkordats mit den drei Trägerkantonen Uri, Schwyz und
713.7 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
ersuchte um die Ausrichtung des definitiven Kantonsbeitrages. Sie teilte gleichzeitig mit, dass auf- grund der Situation im Liegenschaftsmarkt das Stockwerkeigentum STWE Göbli in Zug nicht verkauft werden Zug zu veranlassen. Die ZUWEBE hat mit Schreiben vom 18. Juli 2003 diese amtliche Schätzung als Grundlage für die Schlussabrechnung für den Baubeitrag des Kan- tons Zug an die neue Werkstätte Bösch in Hünenberg hervorgeht - rein erklärend auf- geführt. Für die Berechnung des definitiven Kantonsbeitrages sind als Grundlage gemäss § 1 Abs. 2 des kantonsrätlichen Beschlusses die gesamten Bau- und Ein- richtungskosten massgebend
916.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
gesetzliche Grundlage für den Steuerausgleich in § 120 Abs. 3 des Gesetzes über die Kantons- und Gemeindesteuern vom 7. Dezember 1946 (StG; BGS 632.111). Die Weitergeltung dieser gesetzlichen Grundlage für den destbeitragssatzes auf 20 % wird der bestehende Steuerausgleich verstärkt, auf eine solide gesetzliche Grundlage gestellt und dem Anliegen der Motionäre auf Verringe- rung der Steuerbelastungsunterschiede Rechnung
948.06 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
KANTON ZUG VORLAGE NR. 948.6 (Laufnummer 11537) GESETZ BETREFFEND DIE EINFÜHRUNG DES SCHWEIZERISCHEN ZIVILGESETZBUCHES FÜR DEN KANTON ZUG ÄNDERUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AMTLICHE VERMESSUNG BERICHT
991.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Thema auf, das in unserem Kanton bis jetzt noch kaum je zu Diskussionen Anlass gab. Dies mag mit ein Grund dafür sein, dass die heutige Umsetzung der Pflicht zur Sicherstellung der Seerettung nicht durchwegs sind dies die Gemeinden Zug, Cham, Walchwil, Risch, Hünenberg, Oberägeri und Unterägeri. Dieser Grundsatz ist nach wie vor richtig, denn die Gemeinden sind mit ihren lokalen Verhältnissen am besten vertraut besser jedenfalls als eine zentrale kantonale Organisation. Deshalb besteht keine Notwendigkeit, den Grundsatz der gemeind- lichen Zuständigkeit für die Gewässerrettung in Frage zu stellen, vor allem auch nicht
988.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
sten andere Kosten, z.B. Personalkosten zu reduzieren, wie dies in der Steuerverwaltung, beim Grundbuchamt und dem Handelsregisteramt durch den Einsatz elektronischer Verarbeitungstools der Fall ist. Eine Organisation muss als Erstes bis Ende 2003 eine neue Informatikstrategie erarbeiten. Dies soll auf der Grundlage des neuen Informa- tikleitbilds vom 18. März 2003 geschehen (siehe unter Kapitel 3). Das Inform , welches nicht überschritten werden darf. Zudem sind die von der SIK ausgearbeiteten Verträge Grundlage der Verträge des Kantons Zug. Einen Beitrag zur Kostensenkung im Informatikbereich leistet auch
981.3 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
KANTON ZUG VORLAGE NR. 981.3 (Laufnummer 11023) MOTION DER CVP-FRAKTION BETREFFEND DAS AUFZEIGEN VON SPARMÖGLICHKEITEN FÜR DAS BUDGET 2003 UND FOLGENDE JAHRE (VORLAGE NR. 981.1 - 10990) BERICHT UND AN

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