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2449.2 - Antwort des Regierungsrats
Vorlage Nr. 2449.2 Laufnummer 14908 Interpellation der SP-Fraktion betreffend Steuer-Rulings (Vorlage Nr. 2449.1 - 14809) Antwort des Regierungsrats vom 17. März 2015 Sehr geehrter Herr Präsident Sehr
2449.1 - Interpellationstext
und eidgenössischen Behör- den. Zudem herrsche ein intensiver Wettbewerb zwischen den Kantonen. Der Grund ist, dass der Ablauf eines Steuer-Rulings weder in den Gesetzen und Verordnungen noch in den Kreis-
2461.1 - Postulattext
dass wer hohe Einkommen habe, oft unterproportional Gebühren zahle. Aus diesem Grund ist in der Bundesverfassung der Grundsatz „der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leis- tungsfähigkeit“ (Art. 127, Abs
2468.1c - Beilage 3
Zulassung zur ersten Studienstufe: a. eine Berufsmaturität in Verbindung mit einer beruflichen Grundbildung in einem dem Fachbereich verwandten Beruf; b. eine gymnasiale Maturität und eine mindestens einjährige tungen sowie Design setzt voraus: a. eine Berufsmaturität in Verbindung mit einer beruflichen Grundbildung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf; b. eine eidgenössische oder eidgenössisch anerkannte Erfüllung der Auflagen nachweisen. Art. 31 Änderung eines akkreditierten Weiterbildungsganges } Jede grundlegende Änderung in Inhalt oder Aufbau eines akkreditierten Weiterbil- dungsgangs ist der Akkreditier
2468.1a - Beilage 1
onkordat ergeben, das in der IRV geregelte Streitbeilegungsverfahren durchzufüh- ren. Aus diesem Grund wird im Hochschulkonkordat auf das Streitbeilegungsverfahren der IRV verwie- sen. Erst nach einem einer vom Bund als beitragsberechtigt anerkannten Institution der Hochschullehre im Bereich der Grundausbildung sind, fallen zusätzlich unter die Definition Hochschulkanton. Artikel 2 Absatz 1 Hochschulkonkordat Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen sowie Institutionen der Hochschullehre im Bereich der Grundausbildung mit kantonaler oder interkantonaler Trägerschaft, die vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt
448.8 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
gen sind Eigenleistungen und ebenfalls nicht bei- tragsberechtigt. Zusätzlich wurden weitere auf Grund der Ausführungsbestimmungen nicht beitrags- berechtigte Ausgaben für Spesen (Verpflegung etc.), B Verwendung um 4 Prozent vermindern. Die öffentlich-rechtliche Rückerstattungspflicht sollte im Grundbuch angemerkt werden. Die Gesundheitsdirektion hat vor diesem Hintergrund auch für den vorliegenden Beiträge des Kantons an den Bau des Betagtenzentrums Neustadt Zug einverstanden sei. 2.2. Gesetzliche Grundlagen Die Finanzierung des Pflegeheimteiles richtet sich nach den im Zeitpunkt des Finan- zierungsbeschlusses
974.1 - Motionstext
Öffentlichkeit zu gelangen und entsprechende Beachtung zu finden, die Situation anheizt. Aus diesem Grund ist es notwendig und im Zusammenhang mit der Schaffung der Ombuds- stelle auch sinnvoll, dass bei
2412.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
verbindlich und erzwingbar wären. Unter Umständen erlässt die untergeordnete Behörde – danach – auf Grund der innerdienstlichen Weisung eine für die Privaten verbindliche Verfügung. Die Verfügungen sind zur und der Ombudsstelle eingreifen (vorbehältlich einer Ausnahme, vgl. unten). Es fehlen die Rechts- grundlagen dazu. Zudem entstünde eine «Oberregierung». Zuständigkeiten würden verwischt. Die verfassungsmässige Zuständigkeitsordnung wird durch die Gewaltenteilung geschützt. Die Gewaltenteilung gilt als zentraler Grundsatz der schweizerischen Demokratie. Das Bundesge- richt hat seit jeher das Prinzip der Gewaltenteilung
2414.1 - Antwort des Regierungsrats
Vorlage Nr. 2414.1 Laufnummer 14725 14725_2414_1_Pro_Senectute_KESB.Doc Kleine Anfrage von Andreas Hausheer betreffend Pro Senectute Kanton Zug und KESB Antwort des Regierungsrats vom 8. Juli 2014 Am
2433.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
messen, son- dern sie können auch zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen dienen. Aus diesem Grund bedarf der Einsatz von intelligenten Zählern einer Regelung, die sowohl den An- forderungen des D

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