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2433.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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Bieri und Martin Stuber vom 30. Ja- nuar 2014 betreffend «Datenschutz Smart Meter» eingereicht. Der Grund für die datenschutz- rechtliche Regelung besteht darin, dass mit den Smart Meters auch Persönlich (§ 5 Abs. 2 lit. a DSG). Ohne formell-gesetzliche Rege- lung fehlt im Kanton Zug eigentlich die Grundlage für den Einsatz von Smart Meters. Eine Re- gelung in der Verordnung würde nicht genügen. Mit der
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2450.2 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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betreffen den Rahmenkredit von 12 Millionen Franken, der jetzt abgerechnet wor- den ist. Aus diesem Grund beantragt der Regierungsrat, diese Paragrafen aufzuheben. Eine Nachfrage bei der Baudirektion im Nachgang
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2464.1 - Beilage 1
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und Durchführung von Wahlen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. Tritt der Beschwerde - grund vor der Publikation der Endergebnisse ein, ist die Beschwerde innert zehn Tagen seit der Entdeckung
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2463.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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hierzu nicht nötig. Zweck «Mitfinanzierung» In anderen Kantonen bestehen üblicherweise gesetzliche Grundlagen dafür, dass der Kanton gemeindliche oder regionale Sportanlagen mitfinanzieren kann. Hingegen existiert (NASAK) Das Nationale Sportanlagenkonzept ist ein Planungs- und Koordinationsinstrument, welches die Grundlage für die Finanzhilfen des Bundes an Sportanlagen von nationaler Bedeutung bi l- det. Die Beiträge angespannten Finanzlage des Kantons spricht sich der Regierungsrat dagegen aus, eine so l- che Grundlage zu schaffen. 2463.2 - 15047 Seite 3/3 Zweck «Betrieb» Der Unterhalt und Betrieb von bedeutenden
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2378.6 - Antrag der FDP-Fraktion zur 2. Lesung
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Regelungen betreffend Dienstverhältnis und Besoldung von Lehrpersonen verankert werden. Aus diesem Grund haben Vertreter der FDP-Fraktion am 30. April eine Interpellation zum integrativen Schulmodell einge-
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2389.2 - Bericht und Antrag des Obergerichts
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Strafprozessordnung so rasch als möglich eingeführt werden. Bei der Erarbeitung der gesetzl i- chen Grundlagen für den Kanton Zug stützte sich das Obergericht soweit wie möglich auf die damals aktuellen Entwürfe e der betroffenen Kreise Der Leitende Oberstaatsanwalt erachtet eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen sowohl auf eidgenössischer wie auch auf kantonaler Ebene als nicht angezeigt. Er verweist auf die hin gerichtlich überprüft. Das heuti ge Sys- tem funktioniert gut. Die vorhandenen gesetzlichen Grundlagen sowie die Richtlinien der Staatsanwaltschaft genügen den aktuellen Anforderungen. Es gibt zurzeit
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2394.1 - Motionstext
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kant. Steuergesetzes zu streichen. Als Sicherungsinstrument sei ein (automatisches) gesetzl. Grundpfandrecht (mit Rangprivileg) gemäss Art. 836 ZGB zu schaffen. Begründung: Jede Urkundsperson muss bei einem
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2402.1 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
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serve von 47,5 Millionen Franken aufgelöst worden ist. In den Jahren 2011 und 2012 konnten au f- grund von substanziellen Einmaleffekten noch Ertragsüberschüsse verbucht werden. Im Jahr 2013 wurde die stellt nicht die Prämienverbilligung als solche in F ra- ge, ist jedoch der Meinung, dass die zu Grunde gelegten Richtprämien zu hoch angesetzt sind, weil nicht das kostengünstigste Angebot, zum Beispiel per 1.Januar 2012 bestimmt werden müssen. Am 13. Dezember 2013 hat der Vorstand der PK auf dieser Grundlage den Ausgangsde- ckungsgrad festgelegt. Ein Rückkommen auf den Entscheid vom 13. Dezember 2013 jetzt
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2424.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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dringendes Anliegen. Der Verweis auf abweichende Praxen in anderen Kantonen ist kein überzeugender Grund für die in der Motion beantragte Änderung. In vielen Kantonen hat man die Problematik offenbar noch man es ernst meine und nicht Wasser predige und Wein trinke. Dagegen wurde argumentiert, dass vom Grundsatz her sämtliche Einkünfte zu besteuern seien. Das Steuerrecht hat den Zweck, die Finanzierung des
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2468.3 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
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und Qualitätssicherung umgesetzt werden kann, sind auf Ebene Bund und Kantone je die rechtlichen Grundlagen zu schaffen. Auf Ebene Bund ist dies mit dem HFKG vom 30. September 2011 erfolgt. Auf Ebene der Mit dem Hochschulkonkordat wird der Verfassungsauftrag erfüllt und werden die institutionellen Grundlagen für die (unerlässliche) Hochschulkoordination geschaffen. 3.3. Besteht mit dem Beitritt zum Konkordat bekanntlich auf den Kanton s- ratsbeschluss. Zu den einzelnen Artikeln eines Konkordates kann im Grundsatz kein Beschluss gefasst werden. Bei der Detailberatung zur Vorlage Nr. 2468.2 wurden keine Anträge