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2465.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
zur Einhaltung der Bundesver- fassung (Vorlage Nr. 2465.1 - 14840) sei nicht erheblich zu erklären. Grund dafür ist, dass Art. 128 Abs. 4 BV das vertikale Element der Ausgleichszahlungen, also das Verhältnis sodann einer Vorprüfung. Danach wird einer Initiative Folge ge- geben, wenn der Regelungsbedarf im Grundsatz bejaht und das weitere Vorgehen auf dem Wege der parlamentarischen Initiative als zweckmässig beurteilt werden, sofern die Auswirkun- gen des Finanzausgleichs dies erfordern. Die verfassungsrechtliche Grundlage für den Finanz- und Lastenausgleich ist bei Art. 135 BV zu finden. 4.3. Die Motion 14.3169 von
869.09 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
sowie die Projektmitarbeitenden und -verant- wortlichen zu einem Abschlussapéro im Rathaus Zug ein. Grund war die Restaurati- on der Urkunde zum Zugerbund: Die Bürgergemeinde Zug liess mit finanzieller U
2377.7 - Antrag Silvia Thalmann zur 2. Lesung
Vorlage Nr. 2377.7 Laufnummer 14895 Änderung des Schulgesetzes, des Lehrpersonalgesetzes und des Gesetzes über die kan- tonalen Schulen Antrag von Silvia Thalmann zur 2. Lesung vom 9. März 2015 Sehr g
2377.6 - Antrag der SP-Fraktion zur 2. Lesung
Vorlage Nr. 2377.6 Laufnummer 14886 Änderung des Schulgesetzes, des Lehrpersonalgesetzes und des Gesetzes über die kan- tonalen Schulen Antrag der SP-Fraktion zur 2. Lesung vom 26. Februar 2015 Sehr g
2379.1a - Beilage 1
darauf hingewiesen, dass dieses System die technischen Anforderungen nicht erfüllen wird. Aus diesem Grund wurde dieses Geschäft durch die damalige SVP Fraktion grossmehrheitlich abgelehnt. Ich bitte den
2424.2 - Antrag des Regierungsrats
mit direktem Grundbesitz über die Verhältnisse, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgebend sind. d) die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz über die Verhältnisse, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgebend sind; e) die Arbeitgebenden, die ihren Arbeitnehmenden Mitarbeiterbeteiligungen ein- räumen, über alle für Handel mit Grundstücken natürlicher Personen, wenn im Kanton lediglich eine Steuerpflicht aus Grundeigentum besteht; b) Aufgehoben. c) Gewinne aus Veräusserung von Grundstücken juristischer Personen, die
2424.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
Verkehrs- und Infrastruk- turunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder auf- grund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Be- deutung aufrecht erhalten müssen; die de eine Be- scheinigung einreichen: d) (geändert) die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz über die Verhältnisse, die für die Besteuerung des direkten Grundbe- sitzes und dessen Erträge Quellenstaat bemessen. § 16 Abs. 1 (geändert), Abs. 1a (neu) Unselbstständige Erwerbstätigkeit – Grundsatz (Überschrift geändert) 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichrechtli-
2424.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
andere einsetzen. Dem wurde entgegengehalten, dass der steuerfreie Betrag nicht der ausschlaggebende Grund sei, wieso sich jemand bei der freiwilligen Feuerwehr engagiere. Mit einem Steuerfreibetrag von 5000 würden, weil die Bundessteuer die Fakto- Seite 4/5 2424.4 - 14892 ren des Kantons übernimmt. Im Grundsatz geht es darum, Ungerechtigkeiten gegenüber ande- ren Kantonen zu vermeiden und die Steuerattraktivität
2424.6 - Antrag des Regierungsrats zur 2. Lesung
t worden. Die Massnahmen sind mit teils schmerzlichen Entlastungen verbunden. Vor diesem Hinter- grund kann es sich der Kanton Zug schlicht und einfach nicht leisten, auf Einnahmen zu ve r- zichten, die
2451.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
deshalb eine Massnahme nach der Vollziehungsverordnung zum Tierschutzgesetz nötig ist. Aus diesem Grund soll die Regelung der Rechtsmittel im Hundege- setz an diejenige der Vollziehungsverordnung zum T schutzgesetzgebung hingegen nicht herangezogen werden, weshalb die Kantone eigene ge- setzliche Grundlagen dafür schaffen müssen. Neu durch den vorliegenden Entwurf sind insbe- sondere die Konkretisierung Halter und gut sozialisierte Hunde angestrebt. So ist in der geltenden Tier- schutzverordnung der Grundsatz verankert, dass die Zucht auf geringe Aggressionsbereitschaft ausgerichtet sein muss und die Hu

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