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2855.5a - Beilage Synopse
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Regierungsrat wird ermächtigt, von der Stadt Zug das Grundstück Nr. 216 im Umfang von 7 869 m2, Grundbuch Zug, für 21 955 500 Franken zu erwerben und zum gleichen Preis an die Zugerland Verkehrsbetriebe Der Regierungsrat wird ermächtigt, der Stadt Zug das Grundstück Nr. 4709 im Umfang von 5 924 m2, Grundbuch Zug, für 15 089 700 Franken zu veräussern. 3 Der Regierungsrat wird ermächtigt, 6 276 m2 ab Grundstück
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2762.6 - Bericht und Antrag der Kommission
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gewählt worden, die nicht in ihrem Wahlkreis wohnt. Es sei also in der Praxis kein Thema und kein Grund für eine Verfassungsänderung. Gemäss «in dubio pro popolo» solle das Volk ohne künstliche Beschränkung Fehlender Bezug zum Kanton und fehlende Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten. - Ständemehr als grundlegender Teil der Abstimmungen; System mit den Unterschieden zwischen National- und Ständerat soll nicht anbieten – eine finanzrechtliche und datenschutzrechtliche Grundlage braucht, die beide mit § 8 Abs. 6 erfüllt wären. Zur finanzrechtlichen Grundlage wird von einzelnen Kommissionsmitgliedern die Haltung vertreten
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2778.2 - Antwort des Regierungsrats
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scher Sicht auch ambulant und damit zu tieferen Preisen erbracht werden könnten. Ein wichti- ger Grund dafür sind falsche finanzielle Anreize. Diese haben ihren Ursprung in den unzu- reichenden Tarifstrukturen herer machen derweil geltend, dass es bei gewissen Eingriffen zu deutlichen Mehrkosten für die Grundvers i- cherung komme (siehe nachfolgende Frage). Es ist jedoch davon auszugehen, dass über alle Eingriffe entsprechenden Umverteilungswirkungen. Wie dieser Effekt zu bewerten ist, hängt von der politischen Grundhaltung ab. Gilt nun auch der Umkehrschluss, dass also ein Verzicht auf die ambulante Mitfinanzierung
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2781.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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an- spruchsvoll und im Vergleich zu behindertengerechten Fahrbahnhaltestelle nicht zuletzt au f- grund des grösseren Flächenbedarfs wesentlich teurer. 4. Wirtschaftliche und betriebliche Faktoren Bisherige Antragstellung an den Regierungs- rat überwiesen. Dieser Bericht und Antrag bezieht sich bei den grundlegenden Fragen auf beide Vorstösse, unterscheidet jedoch bei den Anträgen zwischen dem Motions- und dem bereitstellen zu können und damit Anreize für ein Umsteigen auf den Bus zu schaffen. 2. Gesetzliche Grundlagen und Normen Gemäss kantonalem Richtplan (V 6.1) baut der Kanton nach Rücksprache mit den Gemeinden
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2810.1 - Antwort des Regierungsrats
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Handlungen begangen wer- den oder welche solchen Vorschub leisten, geschlossen werden können. Aus diesem Grund kann die Gemeinde Lokalitäten auch dann nicht schliessen, wenn dort illegale Glückssp iele und verbotene
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2824.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Handlungen begangen werden oder welche solchen Vorschub leisten, geschlossen werden können. Aus diesem Grund kann die Gemeinde Lokalitäten auch dann nicht schliessen, wenn dort die Durchführung illegaler Geldspiele nachfolgend: kant. Lotte- riegesetz). Die Geldspielgesetzgebung des Bundes wurde per 1. Januar 2019 grundlegend revidiert. Der ganze Bereich wird nunmehr im Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 das Ausländergesetz) begangen wurden.» 3. Regelung des Geldspiels in der Schweiz 3.1 Gesetzliche Grundlagen Die Gesetzgebung über die Geldspiele in der Schweiz ist in erster Linie Sache des Bundes (Art.
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2825.2 - Bericht und Antrag der Justizprüfungskommission
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der Schweizer Arbeitsmarkt durch einen vergleichsweise schwachen Arbeitsplatzschutz auszeichne. Ein Grund dafür sei die altersbedingte Diskriminierung bei der Einstellung, eine Praxis, die in der Schweiz die Personalgesetzge- bung erübrigt sich schon deshalb, weil die Arbeitgeber unmittelbar an die Grundrechte des in Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung verankerten Diskriminierungsverbots aufgrund des Alters
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2825.1 - Petitionstext
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Schweizer Arbeitsmarkt durch einen vergleichsweise schwachen Arbeitsplatzschutz auszeichnet. Ein Grund dafür ist die altersbedingte Diskriminierung bei der Einstellung, eine Praxis, die in der Schweiz
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2834.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Vorlagen Nrn. 2831.2 / 2834.2 Laufnummer 15908 Postulat von Laura Dittli, Patrick Iten und Iris Hess-Brauer betreffend Optimierung des ÖV-Angebots für Berufspendler und Schülerinnen und Schüler der Ka
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2835.1 - Interpellationstext
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Bahnliberalisierung zu sabotieren. Die Entscheidungs-Kompetenz über die Infrastrukturen liegt aus diesem Grund längst nicht mehr bei den SBB, sondern beim BAV, bei der Trasseevergabestelle und beim Bundesrat, Wohnungsbau, wie von den SBB angestrebt, gehört definitiv nicht dazu. Grundlagen haben sich massiv verändert: Seit kurzem haben sich die Grundlagen für die Lagebeurteilung und die Entscheid -Findung ge- genüber