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2149.1 - Antwort des Regierungsrates
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Wendezeit der S 2 in Erstfeld wird kein Mehrbedarf von Fahrzeugen entstehen und damit steht aus diesem Grund keine entsprechende Mitfinanzierung in Frage. Begründung: Die Wendezeit von Zügen an der Endhaltestelle
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2183.1a - Beilage
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eheimnis keine Bestimmung) 1 Ein Kommissionsmitglied tritt in den Ausstand, falls ein Ausstands- grund gemäss § 8 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung vorliegt. § 8 Abs. 2 und 3 dieser Geschäftsordnung kommen die Aufsicht über das Beurkundungswesen, das Handelsregister und Grundbuch, einschliesslich Grundbuchvermessung und deren Nach- führung; 7. die Aufsicht über den Strafvollzug und das Strafregister; 8. die der Sitzung teilzunehmen, so hat es dies dem Landammann oder dem Landschreiber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. (Ersatzlose Streichung von § 7 Abs. 1, linke Spalte. Selbstverständlich- keit und in
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2123.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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14202 § 7 Vermummungsverbot Antrag zur Streichung des Paragraphen § 7 sei ersatzlos zu streichen. Als Grund für die Streichung wird angeführt, dass die Durchset- zung dieser Bestimmung in der Praxis schwierig eingeführt wurde. Beschluss: Die Kommission lehnt den Antrag mit 11:1 Stimmen ab. §§ 16 und 17 Grundsatz und Voraussetzungen des Ordnungsbussenverfahrens Antrag zur Formulierung der Norm als "kann"-Vorschrift
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2123.3a - Synopse
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Veranstal- tungen, Demonstrationen oder sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichem oder privatem Grund unkenntlich macht, wird mit Busse bestraft. 2 Die Polizei kann Ausnahmen bewilligen, wenn achtenswerte erfahren § 16 Grundsatz Bestimmte Übertretungen des kantonalen Rechts gemäss Anhang zu diesem Gesetz werden in einem vereinfachten Verfahren mit Ord- nungsbussen geahndet. § 16 Grundsatz Bestimmte Übe
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2123.4 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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Veranstaltungen, Demonstrationen oder sonstigen Menschenan- sammlungen auf öffentlichem oder privatem Grund unkenntlich macht. 2 Die Polizei kann Ausnahmen bewilligen, wenn achtenswerte Gründe es rechtfertigen Ladenöffnungszeiten missachtet. 2 Fahrlässigkeit ist strafbar. 3. Ordnungsbussenverfahren § 15 Grundsatz 1 Bestimmte Übertretungen des kantonalen Rechts gemäss Anhang1) zu die- sem Gesetz werden in einem
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2123.5 - Ablauf der Referendumsfrist: 30. Juli 2013
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Veranstaltungen, Demonstrationen oder sonstigen Menschenan- sammlungen auf öffentlichem oder privatem Grund unkenntlich macht. 2 Die Polizei kann Ausnahmen bewilligen, wenn achtenswerte Gründe es rechtfertigen Ladenöffnungszeiten missachtet. 2 Fahrlässigkeit ist strafbar. 3. Ordnungsbussenverfahren § 15 Grundsatz 1 Bestimmte Übertretungen des kantonalen Rechts gemäss Anhang1) zu die- sem Gesetz werden in einem
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2123.2 - Antrag des Regierungsrates
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Veranstaltungen, Demonstrationen oder sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichem oder privatem Grund unkenntlich macht, wird mit Busse bestraft. 2 Die Polizei kann Ausnahmen bewilligen, wenn achtenswerte mit Busse bestraft. 2 Fahrlässigkeit ist strafbar. 3 3. Abschnitt Ordnungsbussenverfahren § 16 Grundsatz Bestimmte Übertretungen des kantonalen Rechts gemäss Anhang zu die- sem Gesetz werden in einem
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2154.3 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
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ium erwies sich jedoch das Fehlen von Normen für eine Streitschlichtung als Nachteil. Aus diesem Grund hat das Oberge- richt dem Kantonsgericht einen Vorschlag mit Änderungen und Ergänzungen der Geschäfts-
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2198.3 - Bericht und Antrag der Bildungskommission
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Regelung keine „schlafenden Hunde“ geweckt werden. Die bisherige Regelung war sehr gut. Es besteht kein Grund für eine Veränderung, auch wenn das „Homeschooling“ im angelsächsischen Raum sehr verbreitet ist. einen Ensembleunterricht und eine musikalische Grundschu le anzu- bieten. Der Kanton macht den Gemeinden jedoch keine Vorgaben, welche Instrumente zum Grundangebot gehören. Auch künftig werden einzelne Instrumente barung in der Höhe von jährlich 10‘000 Franken abzuschliessen. Damit werden die sogenannten Grundleistungen mitfinanziert. Wenn S&E Zug ein spezielles Projekt hat, das zusätzlich finanziert werden muss
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2198.2 - Antrag des Regierungsrates
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Schulischen Heilpädagogen entschie- den, über die Anordnung von laufbahnbestimmenden Massnahmen auf- grund einer Stellungnahme des Schulpsychologischen Dienstes. 5 Es gelten besondere Bestimmungen1). § 34