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1287.1 - Motionstext
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der Stadt Zug genügen bereits etwas mehr als 5 % der Listenstimmen für einen Kantonsratssitz. Als Grund für eine erlaubte Abweichung zum Gebot der Erfolgswertgleichheit führte das Bundesgericht unter anderem
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1297.03 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
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des jeweiligen Verfahrens davon Kenntnis erhalten müssen. Eine ausdrückliche Erwähnung dieses Grundsatzes in § 53 ist daher nicht nötig. Dagegen soll nach Ansicht der erweiterten Justizprüfungskommission Bst. a DSG). Für rechtskräftig erledigte Verfahren wird dagegen mit § 53 eine klare gesetzliche Grundlage zur Aktenherausgabe geschaf- fen. Bereits aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergibt sich, dass
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1311.1 - Interpellationstext
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Pensionskasse spürbar negativ verändern, sei der Regierungsrat bereit, den Zinssatz zu prüfen. Ein Grund «keine unkontrollierten Aktivitäten zu entwickeln» ist laut Regierung, dass die Pensionskasse die
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1319.3 - Bericht und Antrag der Strassenbaukommission
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gemacht haben. Der Werkhof Hinterberg liegt an einer verkehrstechnisch optimalen Stelle. Aus diesem Grund macht es Sinn, dass das Salzlager weiterhin an diesem Standort bleibt und an die neuesten Bedürfnisse
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1333.05 - Zusatzbericht und Antrag des Regierungsrates
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11874 Musik. Allerdings entfällt im Grundlagenfach Bildnerisches Gestalten die "klassi- sche Prüfungssituation"; dies kann für einige Schülerinnen und Schüler ein Grund sein, Bildnerisches Gestalten als folgende: - Bildnerisches Gestalten im Grundlagenfachbereich (80 % aller BG-Lektionen) - Bildnerisches Gestalten im Wahlbereich (20 % aller BG-Lektionen) Das Grundlagenfach ist von der 1. bis zur 5. Klasse mit Symptombekämpfung betrieben, die Grundproblematik aber nicht ange- gangen. Wieso wählen in der Kantonsschule Zug drei Viertel aller Schülerinnen und Schüler das Grundlagenfach Bildnerisches Gestalten und nicht
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1217.1 - Motionstext
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In den letzten Jahren, vor allem bei Budgetdebatten, ist uns aufgefallen, dass der Kantonsrat auf Grund bestehender Rechtsnormen meist das schlucken muss, was ihm der Regierungsrat vorlegt. Und wenn er
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1219.2 - Antwort des Regierungsrates
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vorzunehmen. Allerdings kann der Re- gierungsrat dem Kantonsrat entsprechende Anträge stellen. Auf Grund der Planungs- und Realisierungshorizonte und der bereits erwähnten Erkenntnisse sieht der Regierungsrat
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1228.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Knotenpunkt Baar ab dem 12. Dezember 2004 gegenüber dem heutigen Zustand markant verbessern. Aus diesem Grund wäre es nach Auffassung des Regierungsrats nicht fair, die Beurteilung der künftigen Linien- führung Bevölkerung zur Verfügung steht. Für die Inbetriebnahme der Stadtbahn hat der Regierungsrat stets den Grundsatz vertreten, dass die wichtigen Stadtbahnbahnhöfe Zug, Baar, Cham, Rotkreuz und Walchwil von den die Beziehung Bus/Bus und Bahn/Bus werden. Im Konzept "Bahn und Bus aus einem Guss" ist dieser Grundsatz konsequent umgesetzt worden. Dies führt zu Veränderungen im Busliniennetz, indem verschiedene Buslinien
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1261.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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könne. Da bei dieser Neuerung keine Kommissionsmitglieder abgewählt werden müssten, gebe es keinen Grund dies nicht zu tun, wurde argu- mentiert. Dem folgte die Kommission und stimmte mit 12 zu 3 Stimmen ätliche Vorlage schlägt eine Änderung des Wahlmodus vor bei dem nicht mehr die Fraktionsstärke Grundlage bildet für die Be- rechnung der Sitze sondern die Wählerstärke (Anzahl der bei den Kantonsratswah- entfallen. Die Abstimmung darüber ergab mit 13 zu 2 Stimmen, dass wie bisher die Zuteilung auf der Grundlage der Fraktionssitze zu erfolgen habe. Somit konnte der § 22 im Detail formuliert werden. Die Ber
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1260.1 - Antwort des Regierungsrates
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1260.1 (Laufnummer 11548) KLEINE ANFRAGE VON STEFAN GISLER BETREFFEND FRISTSETZUNG IN VERNEHMLASSUNGSVERFAHREN DES BUNDES ANTWORT DES REGIERUNGSRATES VOM 7. SEPTEMBER 2004 A. AN