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§ 76 Ziff. 2 VRG, § 3 Abs. 3 EG ZGB, § 3 Verordnung über die amtliche Schätzung
privaten Rechtsverkehr nach Zivilgesetzbuch und bäuerlichem Bodenrecht (lit. a); die Schätzung auf Grund von Verfügungen des Landwirtschaftsamts oder im Auftrag des Grundbuch- und Vermessungsamts, von Gerichten dazu § 13 der Geschäftsordnung für die Schätzungskommission vom 19. April 2012, BGS 162.32). Als Grund für sein Begehren kreuzte er das im Formular vorgegebene Feld «hoheitlich (Auf Anweisung einer kantonalen icht sachlich zuständig ist, die vorliegende Beschwerde zu prüfen. Dazu Folgendes: 2. a) Als Grundsatz regelt § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG, dass gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden
Grundlagen, Organisation, Gemeinden
Bestimmung von Art. 17 Abs. 1 ÖffG, wonach das Zugangsverfahren in der Regel kostenlos ist, keinen Grund für den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren dar. Diese Regelung weit vom als zulässig erkannten Höchstquorum entfernt, dass selbst der Föderalismus als wichtiger Grund dies nicht zu rechtfertigen vermöge. Mit Entscheid vom 9. Juni 2015 trat der Regierungsrat auf die Beschwerde.Aus den Erwägungen: I. (...) II. 1. 1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gilt als grundlegender Verfahrensgrundsatz für das gesamte Verwaltungsverfahren. Demnach sind die Behörden verpflichtet
Namensänderung
zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl., 2012, ZGB 30-30a N 4). Unter altem Recht wurde ein wichtiger Grund nach aArt. 30 Abs. 1 ZGB dann bejaht, wenn mit der Namensänderung ernstliche Nachteile, die mit dem wollen. Damit könne ein Integrationswille dokumentiert werden und dies stelle einen achtenswerten Grund dar. Thomas Geiser (Thomas Geiser, Das neue Namensrecht und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Wohnsitzkantons einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Im Grundsatz gilt die Unabänderlichkeit des Namens (vgl. Roland Bühler, in: Basler Kommentar ZGB I, 6. Aufl.
§ 25 DMSG
ches Erkenntnisinteresse vorhanden ist. Der wissenschaftliche Wert der erfassten Gegenstände als Grund für die Unterschutzstellung beschränkt sich also nicht auf die Abwehr von Eingriffen, sondern setzt n am Augenschein ausführte, könnten die nicht tragenden Wände entfernt werden und sei aus diesem Grund der Schutzumfang im Innern des Hauses relativ offen formuliert worden. Dies lässt einen «Verhandl wenn teilweise nicht mehr die originale Bausubstanz erhalten ist, blieben längst nicht nur die Grundstruktur und die Lesbarkeit der Veränderungen beim Übergang vom Privathaus zum öffentlichen Stationsgebäude
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
erin ist vorliegend nicht ersichtlich und eine Tilgung durch Verrechnung deshalb auch aus diesem Grund ausgeschlossen. 5.3 Entsprechend ist der angefochtene Entscheid des Einzelrichters vom 5. Januar hat aber das Recht – abgesehen von den Fällen der Wechselbetreibung und der Betreibung für grundpfandgesicherte Zinsen und Annuitäten – zu verlangen, dass der Gläubiger sich an das Pfand hält, bevor dieser
Staats- und Verwaltungsrecht
zuzulassen und ist die im Rechtsmittelverfahren unterlegene Vorinstanz nicht schon bloss aus diesem Grund berechtigt, gegen den sie desavouierenden Entscheid an das Bundesgericht zu gelangen (BGE 141 II 161 weiteres auf die Berechnung gemäss den Ansätzen des KRB Landerwerb übertragen werden. Ohne triftigen Grund darf ein Gericht resp. hier die Schätzungskommission nicht von den Schlussfolgerungen eines Geric Ausgangspunkt und Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung bildet. Massgebend sind die nach den zwingenden Vorschriften des Handelsrechts ordnungsgemäss geführten Bücher. Der Grundsatz der materiellen
Verfahrensrecht
privaten Rechtsverkehr nach Zivilgesetzbuch und bäuerlichem Bodenrecht (lit. a); die Schätzung auf Grund von Verfügungen des Landwirtschaftsamts oder im Auftrag des Grundbuch- und Vermessungsamts, von Gerichten dazu § 13 der Geschäftsordnung für die Schätzungskommission vom 19. April 2012, BGS 162.32). Als Grund für sein Begehren kreuzte er das im Formular vorgegebene Feld «hoheitlich (Auf Anweisung einer kantonalen icht sachlich zuständig ist, die vorliegende Beschwerde zu prüfen. Dazu Folgendes: 2. a) Als Grundsatz regelt § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG, dass gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden
Rückerstattung der Verrechnungssteuer
sinngemäss Anwendung (Art. 54 Abs. 2 VStG). Die Rekurskommission trifft den Beschwerdeentscheid auf Grund des Ergebnisses ihrer Untersuchung ohne Bindung an die gestellten Anträge (Art. 54 Abs. 5 VStG). Die eine kantonalrechtliche Bestimmung, um die Beschwerdeverfahren nach Art. 58 Abs. 2 VStG auf der Grundlage kantonaler Gesetze zu führen, sofern ein bestimmter Aspekt des Verfahrens nicht schon selber im
Art. 30 Abs. 1 AVIG; Art. 26 AVIV; Art. 30 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 45 Abs. 3 AVIV
Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben hungen» für den Monat März 2016, ...) nicht mehr berücksichtigt, sofern nicht ein entschuldbarer Grund vorliegt. Hierzu bringt der Beschwerdeführer vor, er habe Ende März/Anfang April 2016 eine hektische hat (vgl. Art. 17 Abs. 1 AVIG). Diese Bestimmung hält den im Sozialversicherungsrecht verankerten Grundsatz der Schadenminderungspflicht fest, nach welchem ein Versicherter alles ihm Zumutbare vorzukehren
Aus der Praxis der Datenschutzstelle
besteht. Da für die Leistungsbezüger daraus ausschliesslich Vorteile resultieren dürften, ist kein Grund ersichtlich, dieses Vorgehen zu beanstanden. Die Schule könnte sich auch von den Leistungsbezügern fortgesetzt hat. In diesen Fällen würden die Leistungsansprüche weiter bestehen. Gerade auch aus diesem Grund muss die Ausgleichskasse die erforderlichen Informationen zu Ausbildungsabbrüchen primär direkt bei htlichen Grundsatz zu beachten, dass Daten bei der betroffenen Person zu erheben sind (§ 4 Abs. 1 Bst. b DSG). Die Mitwirkungspflicht des ATSG stimmt mit diesem im DSG festgelegten Grundsatz soweit überein

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