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1268.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
notwendigen Regelungen sind somit nicht durch den Kantonsrat auf dem Gesetzesweg zu treffen. Aus diesem Grund soll die Motion nicht erheblich erklärt werden. Dies wie gesagt nicht wegen des inhaltlichen Anliegens gestellten Begehren 3.1. Klarstellung 3.2. Umfragen bei den Gemeinden 3.3. Entwicklung 3.4. Grundsatzbeschluss des Erziehungsrates und Haltung des Regierungsrates 3.5. Beibehaltung der Zuständigkeit des werden soll. Der Erziehungsrat hat das Anliegen der Motion bereits aufgenommen und sich in einem Grundsatzbeschluss für die entsprechende Umsetzung ausgesprochen. 1268.2 - 11834 3 2. Ausgangslage 2.1. Die Situation
1292.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
steuern und das Parlament zu umgehen. Das Vor- gehen des Regierungsrates sei unverständlich. Aus diesem Grund seien die Kompe- tenzen für den Erlass von Massnahmen zum Immissionsschutz dem Kantonsrat zu übertragen zu kontrollieren. Mit der heutigen ge- setzlichen Grundlage sei dies im Bereich Immissionsschutz nicht möglich. Die Ver- waltung erstelle die Grundlagen und entscheide ohne Kontrollmöglichkeit des Parla- Massnahme die gesetzliche Grundlage (z.B. diffe- renzierte Motorfahrzeugsteuer), steht es einzig dem hiefür zuständigen Kan- tonsrat zu, eine entsprechende gesetzliche Grundlage zur Erfüllung dieser Massnahme
1291.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
schon seit längerer Zeit durch den Rückstau vor der Einmündung in die Chamerstrasse stark behindert. Grund dafür sind die begrenzte Leistungsfähigkeit des Knotens Chamer-/Steinhauserstrasse, die Leistungsfähigkeit
1300.11 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
oder Kandidaten das absolute Mehr, als Mandate zu vergeben sind, oder konnten aus einem an- deren Grund nicht alle Sitze besetzt werden, findet im betreffenden Wahlkreis ein zweiter Wahlgang statt. 2 Der Abstimmungen stellt die Staatskanzlei den Gemeinden das Stimmmaterial zur Verfügung. § 10 Stimmabgabe: Grundsatz 1 Die Stimmberechtigten können ihre Stimme entweder persönlich an der Urne oder brieflich oder – darf nur seine eigenen Stimm- und Wahl- zettel in die Urne legen. § 12 Briefliche Stimmabgabe a) Grundsatz 1 Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Stimmmaterials zulässig. 2 Die Gemeinde trägt die
1305.1 - Motionstext
davon auszugehen, dass der Regierungsrat den Waldrichtplan demnächst be- schliessen wird. Aus diesem Grund hat sich unsere Kommission an der heuti- gen Sitzung nochmals eingehend mit dieser Problematik befasst
1316.04 - Antrag der vorberatenden Kommission
Belastungen vorgeht und im Grundbuch angemerkt werden kann. § 10 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht Die Parteien, die Urkundspersonen und das Handelsregisteramt haben dem Grundbuchamt die für die Berechnung gleich. 3. Abschnitt Gebührenbemessung §14 Grundsatz 1 Die Gebühren bemessen sich nach dem Zeitaufwand für die Beratung, die Kontrolle und den grundbuchlichen Vollzug des Geschäfts. 2 Der Stundenansatz Inkasso Das Grundbuchamt ist für die Berechnung der Gebühren und das Inkasso zuständig. § 12 Verjährung Die Gebührenforderung entsteht mit dem Vollzug der Dienstleistung durch das Grundbuchamt und verjährt
1328.2 - Antwort des Regierungsrates
den die einmalig ausgerichtete Bundespauschale (Fr. 600.--/Person) übersteigenden Kosten. V. Auf Grund damaliger (Herbst 2004) Erfahrungen und Annahmen war es wichtig, eine klare, vor allem örtliche Trennung
1329.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Motion verlangt durch eine Anpassung des Finanzhaushaltgesetzes (FHG) die Schaffung von gesetzlichen Grundlagen für Globalbudgets und das dazu notwendige Controlling. Der Kantonsrat hat den Beschluss zur Erprobung
1327.2 - Antwort des Regierungsrates
und Herren Am 12. April 2005 reichte Kantonsrat Thomas Lötscher eine Interpellation ein. Hinter- grund sind in Verbindung mit Kantonsstrassenausbauten und -sanierungen verlegte Rohrleitungen. Der Interpellant n vollzieht im Auftrag des Bundes die Aufgabe, ein Verkehrsleitebene-Projekt umzusetzen. Zur Grundstruktur gehören auch die erwähnten Lichtwellenleiter- anlagen. 3. Wurde die Zusammenarbeit mit qualifizierten
1328.1 - Interpellationstext
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1328.1 (Laufnummer 11700) INTERPELLATION VON KARL BETSCHART BETREFFEND UNTERKUNFT VON ABGEWIESENEN ASYLBEWERBERN IM KANTON ZUG VOM 14. APRIL 2005 Kantonsrat Karl Betschart, Baar

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