-
1284.1 - Motionstext
-
am Ziel fest, international konkurrenzfähige Steuer- sätze in den Kantonen zu erhalten. 2.4. Der Grund der Ablehnung der NFA durch den Kanton Zug liegt in den zurzeit deutlich zu hohen Leistungen des Kantons einem dem Referendum unterstehenden Bundesbeschluss jeweils für vier Jahre einen beliebig hohen Grundbeitrag der ressourcenstarken Kantone und des Bundesfestsetzen. Die Bundesversammlung berücksichtigt dabei
-
1298.2 - Antwort des Regierungsrates
-
Entscheide wurden von diesem Gremium gefällt. Insbesondere die Wahl der Neumöblierung, welche auf Grund der engen Raumverhältnisse keine Standardlösung erlaubte, sondern nur eine Massanfertigung sein konnte
-
1307.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
-
Kantonsratsbeschluss betreffend Beitritt zur Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom ………..…… 2005 Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. i der Kantonsverfassung1), beschliesst: §
-
1307.2 - Antrag des Regierungsrates
-
Kantonsratsbeschluss betreffend Beitritt zur Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom ………..…… 2005 Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: §
-
1307.6 - Ablauf der Referendumsfrist: 31. Januar 2006
-
Kantonsratsbeschluss betreffend Beitritt zur Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom 24. November 2005 Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. i der Kantonsverfassung1), beschlies
-
1316.16 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
-
g) mit Faktor 2 bei Begründung einer Dienstbarkeit oder Grundlast bis zu einer Grenze von Fr. 3000.–. 2 Umfasst ein Geschäft mehrere grundbuchliche Tätigkeiten gemäss Abs. 1, wird die Gebühr gemäss § 13 gleich. 3. Abschnitt Gebührenbemessung § 13 Grundsatz 1 Die Gebühren bemessen sich nach dem Zeitaufwand für die Beratung, die Kontrolle und den grundbuchlichen Vollzug des Geschäfts. 2 Der Stundenansatz in deren Auftrag und Namen die Dienst- leistung erbracht wird oder die Person, welche die Grundbucheinrichtung benützt. 1) SR 210 2) BGS 111.1 Kanton Zug Vorlage Nr. 1316.16 (Laufnummer 12 422) Ergebnis
-
1316.17 - Ablauf der Referendumsfrist: 4. Dezember 2007
-
g) mit Faktor 2 bei Begründung einer Dienstbarkeit oder Grundlast bis zu einer Grenze von Fr. 3000.–. 2 Umfasst ein Geschäft mehrere grundbuchliche Tätigkeiten gemäss Abs. 1, wird die Gebühr gemäss § 13 gleich. 3. Abschnitt Gebührenbemessung § 13 Grundsatz 1 Die Gebühren bemessen sich nach dem Zeitaufwand für die Beratung, die Kontrolle und den grundbuchlichen Vollzug des Geschäfts. 2 Der Stundenansatz in deren Auftrag und Namen die Dienst- leistung erbracht wird oder die Person, welche die Grundbucheinrichtung benützt. 1) SR 210 2) BGS 111.1 Kanton Zug Vorlage Nr. 1316.17 (Laufnummer 12 500) Ablauf
-
1316.11 - Zusatzbericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
-
worauf der Regierungsrat und die vorberatende Kommission je einen Zusatzbericht verfassten. Aus diesem Grund erstattet Ihnen die Stawiko ebenfalls den wie folgt gegliederten Zusatzbericht: 1. Ausgangslage 2 Gebühren einführen wollte. Die Stawiko war an ihrer Sitzung vom 3. Oktober 2006 nach einer Grundsatzdiskussion mit 4 zu 3 Stimmen auf die Variante des Regierungsrates eingetreten und wollte somit an der KANTON ZUG VORLAGE NR. 1316.11 (Laufnummer 12287) GESETZ ÜBER DEN GEBÜHRENTARIF IM GRUNDBUCHWESEN (GRUNDBUCHGEBÜHRENTARIF) ZUSATZBERICHT UND -ANTRAG DER STAATSWIRTSCHAFTSKOMMISSION VOM 8. JANUAR 2007 Sehr
-
1322.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
somit weder per Mail noch auf einem digitalen Speichermedium (Diskette, CD-ROM, Band etc.). Der Grund liegt darin, dass edv-mässig vorhandene Daten ohne jeglichen Zusatzaufwand unkontrol- liert weitergegeben c DSG für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erhoben und benötigt. Aufgrund der gesetzlichen Grundlagen sind die Einwohnerin- nen und Einwohner zwingend verpflichtet, ihre Daten der Einwohnerkontrolle 7 5. Ergebnis der Vernehmlassung Alle Vernehmlassungsteilnehmenden begrüssen ausnahmslos - dem Grundsatz nach - die vorliegende Revision. Der Datenschutzbeauftragte hingegen lehnt die vor- gesehene Änderung
-
1324.2 - Antwort, Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
Peter Rust betreffend zukünftige Nutzung der Gebäude auf der Liegenschaft Hofstrasse in Zug) Auf Grund unserer Abklärungen sind die Fragen wie folgt zu beantworten: 1. Ist der Regierungsrat bereit, das typologischen Merkmale des Grundrisses und die einfache Bauweise, eine angemessene Nutzung zu finden (Büro, Schulung, Kleingewerbe, Atelier). Nur wenn es gelingt, auf der Grundlage einer massvollen Rendit Zugs und seiner industriegeschichtlichen Bedeutung sowie seines architektonischen Konzepts in Grundaufbau und Gestaltung unter Einschluss der späteren Veränderungen als schützenswert einzustufen. - Theilerhaus