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2184.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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würde, in dem beispielsweise eine neue Regelung ins PBG aufgenommen würde. Man kann sich mit gutem Grund fragen, warum Bau- einsprachen kostenlos sein sollen, während eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller ren erfolge. Entscheide die Behörde gegen eine Parzellierung, sei die Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken. Im zweiten Teil der Motion wird eine Anpassung von § 18 PBG beantragt. Danach seien Gemeinden zur Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus erweitert und die dafür erforderlichen Recht s- grundlagen geschaffen werden. Zu diesem Vorschlag ist zunächst fes tzuhalten, dass bereits die geltende R
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2183.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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des Entwurfs für eine neue Geschäftsordnung des Regi e- rungsrates (GO RR) beauftragt. Aus diesem Grund hat die Kommission Herrn Tino Jorio zur Kommissionssitzung eingeladen. Ebenfalls anwesend war der - mit Beispielen aus der Praxis illustriert. Deshalb ergaben sich in der Fragerunde nur wenige grundlegende Fragen. Angefragt wurde insbesondere, welche Punkte zentral seien. Die anwesenden Vertreter der Damit befürwortete die Mehrheit der Kommission das Kollegialitätsprinzip als fund a- mentalen Grundsatz der Zusammenarbeit im Regierungsratskollegium. Die Kommission war aber dafür, dass in Ausnahmefällen
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2192.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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bestände für die Pensions- kasse eine Forderung gegenüber dem Kanton. Die Tabelle führt aus diesem Grund zusätzlich auch die Annuität auf (in Mio. Franken und in Prozent der versicherten Lohnsumme), welche abgelöst. Änderungen der übergeordne- ten bundesrechtlichen Vorgaben, neue versicherungstechnische Grundlagen insbesondere aufgrund der demographischen Entwicklung, anhaltend tiefe Zinsen, Verwerfungen an Leistungen im Gleichg e- wicht befinden. Der Vorstand als oberstes Organ darf nicht entgegen diesem Grundsatz han- deln. Der Vorstand hat sicherzustellen, dass nur diejenigen Leistungen ausgerichtet werden
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2192.3c - Beilage 3
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Vor- sorge der gewählten und angestellten Arbeitneh- menden des Kantons sowie des Personals der auf- grund eines Anschlussvertrages angeschlossenen Arbeitgebenden durch. Sie ist nach Art. 48 BVG 3) im Register 2 Die Zuger Pensionskasse legt die Bestimmungen über die Leistungen fest. 2. Finanzierung § 3 Grundsatz 1 Die Finanzierung hat nach versicherungstechni- schen Grundsätzen zu erfolgen. Bis zum Erreichen
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2192.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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Vorsorge der gewählten und angestellten Arbeitnehmenden des Kantons sowie des Personals der auf- grund eines Anschlussvertrags angeschlossenen Arbeitgebenden durch. Sie ist nach Art. 48 BVG2) im Register 2 Die Zuger Pensionskasse legt die Bestimmungen über die Leistungen fest. 2. Finanzierung § 3 Grundsatz 1 Die Finanzierung hat nach versicherungstechnischen Grundsätzen zu er- folgen. Bis zum Erreichen
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2192.7 - Ablauf der Referendumsfrist: 5. November 2013
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Vorsorge der gewählten und angestellten Arbeitnehmenden des Kantons sowie des Personals der auf- grund eines Anschlussvertrags angeschlossenen Arbeitgebenden durch. Sie ist nach Art. 48 BVG2) im Register 2 Die Zuger Pensionskasse legt die Bestimmungen über die Leistungen fest. 2. Finanzierung § 3 Grundsatz 1 Die Finanzierung hat nach versicherungstechnischen Grundsätzen zu er- folgen. Bis zum Erreichen
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2205.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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einen Blick, Grundlagenpapier der SKOS, Januar 2013 2 SKOS-Richtlinien Kap. B.2 3 SKOS-Richtlinien Kap. H.11 2205.2 - 14459 Seite 5/8 Der von der Pfändung ausgeschlossene monatliche Grundbetrag für Erwachsene Motion zur Kürzung der S o- zialhilfe um 10 Prozent angenommen. Die Summe der Leistungen für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Integrationszulagen und die situationsbedingten Leistungen sollen Erwachsene übersteigt den Grundbedarf für den Lebensunterhalt der SKOS-Richtlinien. Dies gilt sowohl für alleinste- hende Schuldnerinnen und Schuldner als auch für Alleinerziehende sowie Paare mit und ohne
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2204.02 - Protokollauszug mündliche Antwort des Regierungsrats
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2004 betreffend Zuständigkeitsfragen im Finanzhaushaltsrecht des Kantons Zug. Wenn die Ausgaben auf Grund einer gesetzlichen Regelung zwingend getätigt werden müssen, spricht man von einer «budgetmässigen keine grosse Handlungsfreiheit bestehen. Diese Bedingungen sind vorliegend im Grundsatz erfüllt: Die gesetzliche Grundlage besteht und das Amt muss am 1. Januar 2013 seine Tätigkeit aufnehmen. Zusätzlich
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2215.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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sollen sie wenigstens amtsweise räumlich vereint bleiben oder wo nötig vereint wer- den. Aus diesem Grund fand die Idee, einzelne Abteilungen auszulagern, keine Gefolgschaft. Um den an der Aabachstrasse 5 für die kurz- und mittelfristige Entwicklung der kantonalen Verwaltung b is 2020 soll gemäss dem Grundsatz «Eigentum vor Miete» in kantonseigenen Bauten gewährleistet werden. Heute befinden sich im Verw
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2215.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Hochbauten
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Wohnen und Arbeiten bestimmt. Es ist ein Gesamtkonzept zu erarbeiten und es gelten im Übr i- gen die Grundmasse der Zone WA3, wobei Neubauten einer Bebauungsplanpflicht unte rliegen. Eine Bebauungsplanung ist