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2117.4 - Bericht und Antrag der Kommissionsminderheit
Komitee „100 Millionen – wozu?“ entstanden. Zusammen mit externen Fachleuten hat dieses Komitee auf- grund von aktuellen Fahrplaninformationen der SBB einen neuen Standort für eine Ausweich- stelle evaluiert sein. Zitat aus dem Brief des SBB-Projektleiters Schmalz: «Die Infrastruktur ZEB schafft eine der Grundlagen für einen Halbstundentakt zwischen Zürich und dem Tessin ohne Beeinträchtigung der Stadtbahn Zug
2117.5 - Bericht und Antrag der Raumplanungskommission
Seite 2/6 2117.5 - 14068 spurinsel Walchwil gibt und was die Vor- und Nachteile wären. Aus diesem Grund wurden Georg Schmalz von der Division Infrastruktur SBB und der Leiter des Amtes für öffentlichen
2124.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
heit hauptsächlich in Bezug auf organisationsspezifische Anforderungen optimiert. Dies ist auf- grund der sich veränderten Rahmenbedingungen nicht mehr zweckmässig. Ereignisse haben zunehmend grossräumige Regierungsrat die gesetzlichen Grundlagen für eine "IKT-Planung NO ZG" schaffen. 1. Einleitung Informations- und Kommunikations-Technik-Systeme sind heutzutage ein grundlegender Be- standteil für die Verarbeitung der Zusammenarbeit verlagern. Nutzen für den Kanton Zug Mit einer "IKT-Planung NO ZG" wird die Grundlage für eine strategische Steuerung der laufen- den Weiterentwicklungs- und Systemablösungsprojekte
2127.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
ist der Grund dafür, dass kein Kanton ein Gemeindemehr für Verfassungsänderungen eingeführt hat. 2.4. Fazit Das Motionsbegehren widerspricht folgenden Verfassungsgrundsätzen: 1. Dem Grundsatz der Rech Sie sind in der Ausgestaltung weitgehend frei. Die BV sieht jedoch mit Rücksicht auf den Grundrechtscharakter der politischen Rechte drei wicht i- ge Vorgaben vor, nämlich: 2127.2 - 14241 Seite 3/7 2 Willensbildung und die unverfälschte Stimmabg a- be. Diese Bestimmung unterstreicht die demokratische Grundordnung der Schweiz. Erfasst werden dadurch alle Personen, denen nach dem Recht des Bundes, der Kantone
2141.2b - Zusatzbericht zu "Variante 20" vom 3. August 2012
Das vorliegende Dokument bildet eine Ergänzung zum Wirksamkeitsbericht ZFA vom 30. April 2012. Auf Grund einer Motion von Daniel Stadlin vom 26. April 2012 sollen zwei zusätzliche Varianten zur Anpassung
2170.05 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
dieser Bestimmung nur eine Präzi- sierung vorgenommen worden ist, keine Neuerung. Wenn aus irgendeinem Grund eine Unter- schrift unter einem Wahlvorschlag ungültig ist, erfolgt die Information der Vertretung tlichen Ordnung Ja gesagt und auch dazu, dass das Bundesgericht grundsätzlich zum Vollzug der Grundrechte Aussagen machen darf. Dies gilt auch für den Kantonsrat, wenn der Kanton Zug ein bundesgerichtliches r- fassung einzuhalten und es daher wichtig sei, sich an die Rechtmässigkeit staatspolitischer Grundlagen zu halten. In den ablehnenden Voten wurde darauf hingewiesen, dass im Kanton Wallis das Wahlsystem
2170.05b - Beilage 2
datinnen oder Kandidaten das absolute Mehr, als Mandate zu vergeben sind, oder konnten aus einem anderen Grund nicht alle Sitze besetzt werden, fin- det im betreffenden Wahlkreis ein zweiter Wahlgang statt. 2
2186.4 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
llen.  Bezogen auf die Zutrittskontrollen ist die Kommission insofern zufrieden, als dass au f- grund der Vernehmlassung die gesetzliche Möglichkeit geschaffen worden ist, HOOGAN- Daten bei Zutrittskontrollen Zuger Polizei würden entsprechende Massnahmen angeordnet, welche der EVZ umsetze. Die gesetzlichen Grundlagen seien in Zug daher bereits heute vorhanden. Viele Punkte aus dem revidierten Konkordat würden in
2185.2 - Antwort des Regierungsrates
Zentren" für Renitente zur Debatte stehen, wird in dieser Hinsicht wegweisend sein. Vor diesem Hinter- grund erscheint die Einreichung einer Standesinitiative zum heutigen Zeitpunkt als wenig ge- eignet. Sollten
2186.1a - Anhang
Änderungen durch Revision des Konkor- dats § 20 Anlässe 1 Anlässe auf öffentlichem oder privatem Grund haben die Veranstaltenden der Polizei sobald be- kannt, spätestens jedoch zwei Monate vor der Durchführung unverändert § 45 (neu nur ein Abs. mit Titel) Grundsatz Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen § 45 Grundsatz unverändert 9 BGS 511.3 8 SR 120 10 BGS 162

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