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§ 10 Abs. 3 und 4, § 13 PG
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Interesse, insbesondere demjenigen einer gut funktionierenden Verwaltung. Es liege damit ein sachlicher Grund für die Kündigung vor, weshalb diese nicht missbräuchlich erfolgt sei. Nach Berücksichtigung der Akten massgebend. Eine einmalige geringfügige Beanstandung genügt nicht; verlangt wird vielmehr ein sachlicher Grund von einer gewissen Schwere bzw. wiederholtes oder andauerndes Fehlverhalten. Eine Weiterbeschäftigung die trotz Beizug von fachlicher Unterstützung nicht verbessert werden konnten; minimalistische Grundeinstellung bei der Umsetzung des Lehr- und Erziehungsauftrags (vgl. zum Ganzen: Peter Hänni, a.a.O., S
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§§ 22 Abs. 4 und 27 Abs. 1 SubV, Art. 16 Abs. 1 lit. a IVÖB, § 28 VRG
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und Glauben davon ausgehen, dass dies zulässig war. Für die Vergabestelle gab es umgekehrt keinen Grund an der rechtmässigen Nutzung des ursprünglichen Standorts durch die Zuschlagsempfängerin zu zweifeln angegebenen Standort in W. orientierte. Dieses Vorgehen des ZEBA war zulässig, da es für ihn keinen Grund dafür gab, an der zonenkonformen Nutzung dieses Standorts durch die Zuschlagsempfängerin zu zweifeln Zuschlagsempfängerin vor. (...)
f/cc) Eingegangene Angebote sind zunächst auf die Erfüllung von Grundanforderungen hin zu untersuchen. Zu prüfen ist also zunächst, ob Ausschlussgründe gegen das Angebot bzw
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Art. 16b ff EOG i.V.m. Art. 29 EOV, KS MSE Rz. 1072
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unmittelbar nach der Niederkunft eine nach dem AVIG genügende Beitragszeit nachgewiesen sei oder ein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vorliege. Im Sinne einer konsequenten Leistu Zeitraum der Niederkunft eine nach dem AVIG genügende Beitragszeit nachgewiesen sei oder aber ein Grund für die Befreiung der Erfüllung der Beitragszeit bestehe. Im Sinne einer konsequenten Leistungsabgrenzung oder das Verbot rechtsungleicher Behandlung, aber auch das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, missachtet hat (vgl. BGE 123 V 150 Erw. 2 mit weiteren Hinweisen; vgl
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Grundsätzliche Stellungnahmen
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besteht. Da für die Leistungsbezüger daraus ausschliesslich Vorteile resultieren dürften, ist kein Grund ersichtlich, dieses Vorgehen zu beanstanden.
Die Schule könnte sich auch von den Leistungsbezügern fortgesetzt hat. In diesen Fällen würden die Leistungsansprüche weiter bestehen. Gerade auch aus diesem Grund muss die Ausgleichskasse die erforderlichen Informationen zu Ausbildungsabbrüchen primär direkt bei htlichen Grundsatz zu beachten, dass Daten bei der betroffenen Person zu erheben sind (§ 4 Abs. 1 Bst. b DSG). Die Mitwirkungspflicht des ATSG stimmt mit diesem im DSG festgelegten Grundsatz soweit überein
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Ausstand; Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung
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abgelehnt. Die beiden Gebäude bilden aber ein Ensemble und sind daher gemeinsam zu beurteilen. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Fall der Regierungsrat zuständig für den Beschluss über die Unterschutzstellung der Regierungsrat unter Ausschluss des betreffenden Ratsmitglieds (§ 7 Abs. 3 GO RR). Aus diesem Grund instruiert die Sicherheitsdirektion das vorliegende Verfahren bezüglich des Entscheides über die Gericht im Sinne von Art. 30 BV. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 14 Abs. 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche
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Art. 178 und 180 ZPO
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n als Vi act. 1/4 eingereichte Vereinbarung erfülle diese Voraussetzungen nicht. Auch aus diesem Grund sei Vi act. 1/4 keine beweistaugliche Kopie einer Urkunde im Sinne von Art. 180 ZPO.
3.1.1 Gemäss rin im Zuge der Digitalisierung elektronisch archiviert und die Originale vernichtet. Aus diesem Grund war die Beschwerdegegnerin ausser Stande, ein Original der Vereinbarung X. einzureichen. Mit der Klage
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§ 25 Abs. 1 lit. a DMSG
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erhalten haben. Da dies nach Ansicht der EKD aber nicht der Fall ist, und es für das Gericht keinen Grund gibt, an dieser Meinung zu zweifeln, vermögen die Argumente des Gutachters C. diejenigen der EKD zu dargelegt, dass an der Unterschutzstellung ein sehr hohes öffentliches Interesse besteht. Aus diesem Grund wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
c) Die Voraussetzungen für die Zusprechung Fr. Z verlangen, da in diesem Gutachten Grundlagenarbeit geleistet worden sei. Das Gericht anerkennt durchaus, dass C. in seinem Parteigutachten Grundlagenarbeit geleistet hat, doch reicht dies für die
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Politische Rechte und Bürgerrecht
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dass «die stimmfähigen Ortsbürger (§§ 27 und 29), welche entweder in der Gemeinde wohnen, oder aus Grund des Heimatrechtes in dieselbe steuerpflichtig sind, die Ortsbürgerversammlung bilden», während § 73 Auslegung angenommen werden, dass die gesetzliche Regelung der Stimmberechtigung in § 138 GG mit gutem Grund sicherstellen will, dass die Korporationsmitgliedschaft unabhängig von einem kantonalen Wohnsitz ganz anerkannten – Genossen. Das Stimmrecht setzt eben das Genossenrecht voraus. Auch wenn es seit je zur Grundtendenz des zugerischen Verfassungsgebers gehörte, sich in den gemeinderechtlichen Angelegenheiten auf
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Art. 9 AVIG
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, dass die nachträgliche Feststellung ungenügender Beitragszeit innerhalb der Rahmenfrist keinen Grund darstelle, den Beginn der einmal festgelegten Rahmenfrist abzuändern.
3.5 Soweit der Beschwerdeführer ahmenfrist steht mit dem geltenden Recht in Einklang, was soeben dargelegt wurde.
3.4 Um vom Grundsatz der Beständigkeit des einmal festgelegten Beginns der Leistungsrahmenfrist abzuweichen, müsste sich
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§§ 14 Abs. 1 und 15 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz, § 31 BO Cham
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denkmalpflegerische Fachwissen verfügt, darf sich die Baubewilligungsbehörde nicht ohne triftigen Grund darüber hinwegsetzen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, N 1705). Letzteres befinden sich die Wohnungen. Die Grundrisse der einzelnen Geschosse sind unterschiedlich gross, sie haben eine dreieckartige Form, wie das Baugrundstück. Die Grundrisse der Geschosse nehmen in der Grösse Mai 2014 dem Gemeinderat die Ablehnung des Baugesuchs, im Wesentlichen mit der Begründung, das Grundkonzept der Neubaute könne weder in architektonischer noch in städtebaulicher Hinsicht nachvollzogen werden;