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1421.4 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
Leistungen zu informieren. III. Lastenausgleich 1. Grundlagen für die Ermittlung der Abgeltungen Art. 25 Kosten- und Leistungsrechnungen 1 Grundlage für die Ermittlung der Abgeltungen bilden transparente Organisationen ein direkter Anspruch auf die Abgeltung eingeräumt werden. IV. Streitbeilegung Art. 31 Grundsatz 1 Die Kantone und interkantonale Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus bestehenden oder beabsichtigten Grundsätze und Verfahren der interkan- tonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich. 2 Sie bildet die Grundlage für interkantonale Zusammenarbeitsverträge in den Bereichen gemäss Artikel 48a der Bundesverfassung
1421.5 - Ablauf der Referendumsfrist: 3. April 2007
Leistungen zu informieren. III. Lastenausgleich 1. Grundlagen für die Ermittlung der Abgeltungen Art. 25 Kosten- und Leistungsrechnungen 1 Grundlage für die Ermittlung der Abgeltungen bilden transparente Organisationen ein direkter Anspruch auf die Abgeltung eingeräumt werden. IV. Streitbeilegung Art. 31 Grundsatz 1 Die Kantone und interkantonale Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus bestehenden oder beabsichtigten Grundsätze und Verfahren der interkan- tonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich. 2 Sie bildet die Grundlage für interkantonale Zusammenarbeitsverträge in den Bereichen gemäss Artikel 48a der Bundesverfassung
1423.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
mt abzielen. Eine Umges- taltung der Rechtsform drängt sich im heutigen Zeitpunkt nicht auf. Auf Grund der Er- fahrungen mit den Pilotbetrieben der Pragma-Ämter wird der Regierungsrat zu gege- bener Zeit gen miteinzubeziehen. Dem Regierungsrat ist für die Grundlagenarbeit genügend Zeit einzuräumen, damit er nicht vorschnell einen Grundsatzentscheid zu fällen hat. Das weitere Vorgehen hängt wesentlich allein für das Strassenverkehrsamt einen Organisations- und Führungsansatz zu wählen, der nicht nur grundlegend anders, sondern aus politischer Sicht auch fragwürdig wä- re und ein unerwünschtes Präjudiz schaffen
1423.1 - Postulatstext
den Sicherheitsdirektion auf die neue Legislatur 2007 - 2010 hin wechseln wird, mag ein weiterer Grund sein, um nun nicht noch vor Ende der Legislatur vorschnell einen Richtungsentscheid zu zementie- ren Organisations- und Führungsansatz zu 1423.1 - 11984 3 wählen und zu implementieren, der nicht nur grundlegend anders, sondern auch aus politischer Sicht fragwürdig ist und überdies im Hinblick auf eine mögliche Sicherheitsdirektor gab damals zur 2 1423.1 - 11984 Antwort, dass vorgesehen sei, die rechtlichen Grundlagen für eine selbständig öffent- lich-rechtliche Institution zu schaffen und noch innerhalb der laufenden
1428.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
einer kostenneutralen Umsetzung. In der Anfangsphase muss jedoch mit einer erhöhten Belastung auf- grund von Rückfragen gerechnet werden. Schliesslich werden bei den EDV-Systemen gewisse Programmierkosten vorgesehenen Änderungen bei der Festlegung der massgebenden Prämien keine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen (§ 5 IPVG). Hingegen bedingt die Umsetzung von Art. 65 Abs. 1bis (neu) KVG sowie die Einführung aber wie folgt zusammengefasst werden: Tabelle 7: Finanzielle Auswirkungen Massnahme Gesetzliche Grundlage Wiederkehrende Kosten (+) bzw. Einsparungen (–) Zeitpunkt Umsetzung aufgrund der Gesetzesänderung
1427.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Park + Ride - Konzept hat der Kanton eine ausreichende gesetzliche Grundlage geschaffen und ädaquate Massnahmen ergriffen. Weitere Grundlagen werden im Rahmen des Pro- jekts Tangente Neufeld erarbeitet. Der die Errichtung und eventuell an den Betrieb einer solchen Anlage geleistet werden. I. Gesetzliche Grundlagen Beiträge an Park + Ride - Anlagen Das Gesetz über den öffentlichen Verkehr vom 3. September 1987 Park + Ride im Kanton Zug vertieft zu untersuchen, hat das Amt für Raumplanung ein Konzept als Grundlage für das weitere Vorgehen erarbeiten lassen (Park + Ride - Konzept, Kanton Zug, Oktober 2003). An
1428.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
getragen wird. Die Streichung des selbstständigen Anspruchs auf Prämienverbilligung ist aus diesem Grund für diesen Personenkreis zumutbar. 3.4 Massgebende Prämien Der Regierungsrat legte die massgebenden
1439.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
ührungen. Die SBB erhält lediglich für die 1439.1 - 12043 3 Investitionen und Leistungen des Grundauftrags vom Bund finanzielle Mittel im Rah- men der Leistungsvereinbarung. Im seinerzeitigen Bericht
1438.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
von Freudenberg in Richtung Arth-Goldau fortge- 2 1438.4 - 12136 setzt werden soll und aus diesem Grund die Doppelspur vorerst nicht bis Rotkreuz- Bahnhof baue. Mit dem Ausbau bis Freudenberg sei der integrale
1352.2 - Antwort, Bericht und Antrag des Regierungsrates
Peter Rust betreffend zukünftige Nutzung der Gebäude auf der Liegenschaft Hofstrasse in Zug) Auf Grund unserer Abklärungen sind die Fragen wie folgt zu beantworten: 1. Ist der Regierungsrat bereit, das typologischen Merkmale des Grundrisses und die einfache Bauweise, eine angemessene Nutzung zu finden (Büro, Schulung, Kleingewerbe, Atelier). Nur wenn es gelingt, auf der Grundlage einer massvollen Rendit Zugs und seiner industriegeschichtlichen Bedeutung sowie seines architektonischen Konzepts in Grundaufbau und Gestaltung unter Einschluss der späteren Veränderungen als schützenswert einzustufen. - Theilerhaus

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