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2245.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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würde, in dem beispielsweise eine neue Regelung ins PBG aufgenommen würde. Man kann sich mit gutem Grund fragen, warum Bau- einsprachen kostenlos sein sollen, während eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller ren erfolge. Entscheide die Behörde gegen eine Parzellierung, sei die Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken. Im zweiten Teil der Motion wird eine Anpassung von § 18 PBG beantragt. Danach seien Gemeinden zur Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus erweitert und die dafür erforderlichen Recht s- grundlagen geschaffen werden. Zu diesem Vorschlag ist zunächst fes tzuhalten, dass bereits die geltende R
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2251.01b - Beilage 2
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über die Annahme oder Ablehnung zu unterbreiten. In Ausnahmefällen kann der Kantonsrat die Frist auf Grund eines Zwischenberichtes des Regie- rungsrates oder der Kommission maximal um ein Jahr erstrecken. der zweiten Lesung postalisch zuzustellen. § 58 Detailberatung 1 (neu) Der Kantonsrat kann Grundsatzentscheide fällen, sofern diese die nachfolgende Detailberatung wesentlich beeinflussen. Dies ist ins-
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2251.11 - Antrag des Büros des Kantonsrates zur 2. Lesung
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der Motion lautet: "In der Geschäftsordnung des Kantons- rats sollen die notwendigen gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden, um im Kan- tonsrat eine elektronische Abstimmungsanlage inkl. Ergebnisdarstellung ver- zichten. Transparenz des Abstimmungsverhaltens der einzelnen Ratsmitglieder ist ein wichtiger Grundsatz der vorliegenden Revision. Beim vorliegenden Reglementsentwurf wird zwar grösstmögliche Transparenz
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2324.1 - Interpellationstext
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Kreisel diese Industrie- und Gewerbezone verdichtet werden könnte. Seite 2/2 2324.1 - 14522 Aus diesem Grund stellen sich folgende Fragen: 1. Teilt der Regierungsrat obige Darstellungen und ist er bereit, zusammen
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2328.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates und des Obergerichts
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r Natur, von den Parteien behoben, die Unklarheit beseitigt wird. Die Urkundsperson ist auch auf Grund der notariellen Wahrheitspflicht gehalten, keine unklaren oder mehrdeutigen Erklärungen zu beurkunden be- reits dargelegten Gründen (vgl. Erläuterungen zu § 2) aufgehoben wird. § 6 Grundbuchverwalterin und Grundbuchverwalter unverändert § 7 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte In § 7 Abs. 1 des geltenden über das Grundbuch (GBV; SR 211.432.1) und die Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) vom 23. September 2011 (SR 943.033) geben Anlass, auf Gesetzesstufe eine Grundlage für Neuerungen
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2328.2 - Antrag des Regierungsrates und des Obergerichts
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bis 500 93. (neu) Feststellungsurkunden betreffend Trust: 300 bis 4000 94. (neu) Beurkundung auf Grund einer vertraglichen Abmachung: 300 bis 4000 95. (neu) Ersatz der Unterschrift: 100 bis 300 96. (neu) vernichtung): 100 bis 4000 97. (neu) Ausarbeitung eines nicht beurkundungsbedürftigen Rechts- grundausweises (z.B. Erbteilung, Entwurf für eigenhändige letztwilli- ge Verfügung), inkl. Beratung: 200 bis
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2333.2 - Antwort des Regierungsrates
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Vorlage Nr. 2333.2 Laufnummer 14686 Interpellation von Esther Haas und Andreas Lustenberger betreffend gratis ÖV: Umbau Lorzental Kantonsstrasse (Vorlage Nr. 2333.1 – 14537) Antwort des Regierungsrate
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2329.3 - Bericht und Antrag der Kommission für das Gesundheitswesen
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vom 13. Mai 2013 betreffend Einheitliche Ermitt- lung der Bevölkerungszahl angeordnet hatte. Der Grund für die Verwendung der wirtschaftli- chen Wohnbevölkerung liegt darin, dass die entsprechenden Zahlen Rechtsdienst erläuterte die wichtigsten Revisionspunkte im kantonalen Recht. Die Revision ziehe keine grundlegenden Änderungen im kantonalen Vollzug nach sich, insbeson- dere genügten die kantonalen Rechtsgrundlagen Kontext des BetmG deshalb immer wieder zu Verwirrung führt. Da gestützt auf bestehende gesetzliche Grundlagen (Art. 443 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] bzw. § 44 Abs. 2 des Gesetzes
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2326.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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endet infolge gesetzlicher Altersbeschränkung an der Genera l- versammlung am 3. Mai 2014. Aus diesem Grund hat der Regierungsrat ein Nachfo lgemitglied für den Rest der Amtsdauer 2010–2014, d. h. bis zur
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1077.2 - Antwort des Regierungsrates
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23 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) vom 17. Dezember 1993 die freien (Netto-)Mittel auf- grund des Vermögens, das zu Veräusserungswerten einzusetzen ist. 1077.2 - 11175 5 Sodann ist von einem „weiteren bis heute die zentrale Voraussetzung dafür zu sein, dass der Stiftungsrat überhaupt bereit ist, grundlegende Beschlüsse betreffend den Verteilungsplan und die Destinatärliste zu fassen und diese der Auf einleitend, das vorhandene Stiftungsvermögen werde auf ca. 10 Millionen Franken geschätzt. Ohne auf die Grundlage dieser Einschätzung einzugehen, machen wir der guten Ordnung halber darauf aufmerksam, dass es sich