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1425.08 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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vorzüglicher Hochachtung IM NAMEN DER STAATSWIRTSCHAFTSKOMMISSION Der Präsident-Stellvertreter: Daniel Grunder Entschädigung der Mitglieder kantonsrätlicher Kommissionen für das Aktenstudium eine gesetzliche Grundlage geschaffen wird. Gleichzeitig soll eine Regelung für die bisher unbefriedigende Situation betreffend
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1346.03 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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, welche in der Regel ebenfalls vergleichsweise tiefere Leistungen ausweisen. Vor diesem Hinter- grund sprach sich die Kommission unter besonderer Berücksichtigung der Zuger 1346.3 - 11979 7 Spezifitäten Systems. Die Kommission mochte dieser Argumen- tation nicht folgen. Sie sprach sich in der Grundsatzdebatte mit 6 zu 5 Stimmen bei 3 Enthaltungen knapp gegen die Beibehaltung einer Besitzstandsregelung Behandlung der § 13 (Beitragspflicht) und § 14 (Höhe der Beiträge) beriet die Kommission die Grundsatzfrage der Beibehaltung bzw. Streichung von § 33 (Über- gangsregelung für Altersleistungen). § 11 I
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1344.2c - Beilage 3
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Staatskanzlei Beilage 3 Vertiefte Prüfung der Publikationen auf ihre Notwendig- keit 1. "Tätigkeitsbericht der Datenschutzstelle" (Staatskanzlei) Erscheinungshäufigkeit / interner Aufwand pro Auflage
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1406.1 - Bericht und Antrag des Obergerichtes
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ausserhalb des Stellenplafonds weitergeführt. Auf Ende Oktober 2005 wurde diese Stelle frei. Auf- grund des hohen Arbeitsanfalles musste aber eine Aushilfe eingesetzt werden. Auf diese beiden Sekretari
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1412.09 - Zusatzbericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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Kanton Zug mit den sehr hohen Erwartungen von Bevölkerung und Behörden an die Sicherheit sowie auf- grund des stark angestiegenen und des weiter zunehmenden Aufgabenvolumens sind sehr hoch. Die Polizeiführung der Grundkenntnisse und -fertigkeiten auch die An- ordnung von Zwangsmassnahmen und den Schusswaffengebrauch. Ausgeschlossen ist eine kriminalpolizeiliche Ausbildung, welche zur Grundausbildung für P
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1346.11 - Antrag von Eusebius Spescha zur 2. Lesung
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gestrichenen Absatzes). „Die Arbeitgebenden tragen die hälftigen Verwaltungskosten.“ Ohne zwingenden Grund sind in der ersten Lesung die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgebenden gestrichen worden. Damit
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1367.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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definieren, die für alle gelten sollen. Die jeweiligen Finanzverantwortlichen müssen jedoch auf- grund dieser gesetzlichen Bestimmung die für ihren Bereich notwendigen Kennzahlen definieren und für jedes Gemeinwesen mit dem Grunderlass übernommenen Aufgaben gewählt werden. Gemäss BGE 116 Ia 1 (und weiteren) gibt es aber auch den Fall, bei dem eine Ausgabe im Grunderlass dem Grundsatz nach zwar präjudiziert Adressatenkreises, die Zahl der geregelten Sachverhalte, die Intensität der Betroffenen in ihren Grundrechtspositionen oder auch die finanzielle Tragweite bei- gezogen werden. Auch bei der Delegation von Zust
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1367.4 - Anträge der vorberatenden Kommission
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gspflicht ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbe- schränkung für die Dauer ihrer Geltung im Grundbuch anzumerken1). § 17 Interne Verrechnungen 1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zum Verkehrswert. § 14 Abschreibungen Verwaltungsvermögen 1 Das Verwaltungsvermögen wird nach dem Grundsatz einer finanz- und volkswirtschaftlich angemessenen Selbstfinanzierung der Investitionsausga- ben Rechnungsjahr dem freien Ei- genkapital zuzuweisen. 2 Auf Beschluss der Legislative kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. 3 Die Verbuchung der Ertragsüberschuss-Verwendung erfolgt innerhalb der Bilanz
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1367.8 - Ablauf der Referendumsfrist: 7. November 2006
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gspflicht ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbe- schränkung für die Dauer ihrer Geltung im Grundbuch anzumerken1). Bei Be- trägen unter 50 000 Franken kann die zuständige Behörde davon absehen. § 17 zum Restbuchwert. § 14 Abschreibungen Verwaltungsvermögen 1 Das Verwaltungsvermögen wird nach dem Grundsatz einer finanz- und volkswirtschaftlich angemessenen Selbstfinanzierung der Investitionsausga- ben Rechnungsjahr dem freien Ei- genkapital zuzuweisen. 2 Auf Beschluss der Legislative kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. 3 Die Verbuchung der Ertragsüberschuss-Verwendung erfolgt innerhalb der Bilanz
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1367.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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gspflicht ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbe- schränkung für die Dauer ihrer Geltung im Grundbuch anzumerken1). Bei Be- trägen unter 50 000 Franken kann die zuständige Behörde davon absehen. § 17 zum Restbuchwert. § 14 Abschreibungen Verwaltungsvermögen 1 Das Verwaltungsvermögen wird nach dem Grundsatz einer finanz- und volkswirtschaftlich angemessenen Selbstfinanzierung der Investitionsausga- ben Rechnungsjahr dem freien Ei- genkapital zuzuweisen. 2 Auf Beschluss der Legislative kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. 3 Die Verbuchung der Ertragsüberschuss-Verwendung erfolgt innerhalb der Bilanz