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2098.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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diesen Bestimmungen ein Rechtsan- spruch auf Leistungen des Kantons abgeleitet werden kann. Aus diesem Grund wird eine «kann-Bestimmung» beantragt. In der Stawiko wurde der Antrag gestellt, die vom Regierungsrat
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2108.10 - Ablauf der Referendumsfrist: 30. Juli 2013
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und trifft die entsprechenden Entscheide. § 57ebis (neu) Heimatausweis 1 Heimatausweise werden auf Grund der Daten im Einwohnerregister ausge- stellt. 2 Heimatausweise gelten während höchstens eines Jahres
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2134.1 - Motionstext
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Röhrliberg“ vorzunehmen d.h. eine Erweiterung auf drei mögliche Standorte ist zu prüfen. Begründung: Auf Grund der neuen Ausgangslage betreffend der zukünftigen Standorte der Zuger Mittelschu- len (Sekundarstufe
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2157.1 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
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rechtlich nicht verselbständig- te Teile des Staatsvermögens mit besonderer Zweckbindung. Aus diesem Grund sind sie in der Rechnung separat darzustellen. Das Verfügungsrecht obliegt dem Regierungsrat. Die Stawiko-Delegationen in der Lage sein, die geforderten Informationen beizubringen, entweder auf der Grundlage einer KLR oder aufgrund ihrer ei- genen Einschätzungen. Die Stawiko hat mit Genugtuung zur Kenntnis
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2177.11 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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001 , der ab- gerechnet, geprüft und zur Genehmigung empfohlen wird. Beim Antrag wird aus diesem Grund summarisch der «Objektkredit für Planung und Realisierung von Trakt 5 als Erweiterungsneu- bau für
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2187.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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(formellen) gesetzlichen Grundlage im kantonalen Recht und reicht nur soweit, wie es im kantonalen Recht vorbehalten wurde. Im Kanton Zug besteht diese formelle gesetzliche Grundlage in § 89 Abs. 1 EG ZGB vorgängiger Absprache abgelehnt. Das Erdölkon- kordat soll aufgehoben und eine neue gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Weitere gesetzliche Regelungen bezüglich der Nutzung des Untergrunds bestehen ne beabsichtigen die Nutzung des Untergrunds umfassend zu regeln und auf eine neue gesetzliche Grundlage zu stellen. Anstelle eines juristisch eher schwerfälligen Konkordats sollen die Kantone eigene Gesetze
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2129.4 - Bericht und Antrag der Kommission
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iebungen eine Überprüfung der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden erfolgen. Aus diesem Grund erachtete es der Regierungsrat nicht als sinnvoll, im heutigen Zeitpunkt weitere Änderungen am ZFA so bald wie möglich entlastet und die Ausgleichssumme sollte insgesamt reduziert werden. Eine grundlegende Überarbei- tung des Zuger Finanzausgleichs wurde im Wirksamkeitsbericht als nicht notwendig erachtet bald wie möglich entlas- tet und die Ausgleichssumme insgesamt reduziert werden soll ten. Eine grundlegende Überar- beitung des ZFA liess sich aber nicht kurzfristig realisieren. Unter Beachtung aller
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2129.2b - Zusatzbericht zu "Variante 20" vom 3. August 2012
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Das vorliegende Dokument bildet eine Ergänzung zum Wirksamkeitsbericht ZFA vom 30. April 2012. Auf Grund einer Motion von Daniel Stadlin vom 26. April 2012 sollen zwei zusätzliche Varianten zur Anpassung
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2167.1 - Antwort des Regierungsrates
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2146.1 − 14071) im Kantonsrat am 31. Mai 2012, darauf hingewiesen, dass es den Zuger Behörden auf- grund des gesetzlichen Amts- und Steuergeheimnisses nicht erlaubt ist, Informationen über die Art und die
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2170.12a - Synopse 1
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besteht aus 80 Mitgliedern. 2 Die Gesamterneuerungswahlen des Kantonsrates richten sich nach dem Grundsatz des proportionalen Wahlverfahrens. 2 Die Gesamterneuerungswahlen des Kantonsrats richten sich nach sobald in einem Wahlkreise mehr als zwei Mitglieder in die gleiche Behörde zu wählen sind, der Grundsatz des proportionalen Wahl- verfahrens (Minderheitsvertretung) zur Anwendung kommen. 2a Bei diesen sobald in einem Wahlkreis mehr als zwei Mitglieder in die gleiche Behörde zu wählen sind, der Grundsatz des proportionalen Wahl- verfahrens (Minderheitenvertretung) zur Anwendung kommen. Die Gesamter-