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3064.2 - Antwort des Regierungsrats
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Anbietern zu Verfügung. Zudem würden für ein derartiges Tätigwerden des Kantons die gesetzlichen Grundlagen fehlen. 6. a) «Alternative Wohnformen» sind unter anderem: Betreutes Wohnen, Jokerzimmer, Clus welchen Massnahmen könnte der Anteil aktiv erhöht werden? Die gesetzlichen und richtplanerischen Grundlagen sind gegeben (vgl. auch Ausführungen unter Buchstabe C). Es liegt nun aufgrund der Zuständigkeiten Jahr 2010 nahm der Kantonsrat § 1 Abs. 2 Bst. c neu ins WFG auf. In § 8c Abs. 1 WFG ist dieser Grundsatz konkretisiert. Der Kanton hat somit auch bei diesem Thema eine subsidiäre Funktion. Er unterstützt
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3062.2 - Antwort des Regierungsrats
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unsere Ansicht, dass der Kanton Zug dem Vorwurf grosser Naivität ausgesetzt werden könnte, wenn er den Grund für die Niederlassung dieses Vereins stillschweigend akzeptiert, und dass die Ge- fahr besteht, dass mismus überprüft wer- den muss? Die für die Einschätzung dieser Frage massgebenden rechtlichen Grundlagen der Schweiz weichen von jenen in Deutschland ab. Im Gegensatz zu Deutschland kennt die Schweiz
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3075.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Raum, Umwelt und Verkehr
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Präsident: Heini Schmid Beilagen: - Synopse RUV, Stand 26. August 2020 - Präsentation der weiteren Grundlagen der Baudirektion für die Sitzung vom 3. Juli 2020 100/mb
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3075.4 - Bericht und Antrag der Kommissionsminderheit
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Form ab. Während die Anpassungen in Kapitel L 4 Wald und L 8 Gewässer unbestritten sind, liegt der Grund der Ablehnung im Kapitel E 11 Abbau Steine und Erden. Die Kommissionsminderheit spricht sich nicht Kiesabbaugebietes Hatwil/Hubletzen zum jetzigen Zeitpunkt in dieser Dimension abzulehnen ist. Fehlende Grundlagen Das letzte umfassende Kieskonzept des Kanton Zug stammt aus dem Jahre 2008. In den Folgejahren Baumaterialien stärker gefördert werden. Mit der jetzigen Festsetzung würden trotz teils fehlerhaften Grundlagen und einem veralteten Kieskonzept, die letzten Zuger Kiesreserven auf einen Schlag freigegeben.
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3076.1 - Interpellationstext
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Eigentumsgarantie oder anders ge- sagt, es führt zu Enteignungen der Wasserrechtsbesitzer. Aus diesem Grund stellen die Inter- pellanten folgende Fragen an den Regierungsrat. Fragen: 1. Der Bund hat die Sanierungen erreichen und die Wasserkraftwerke zu unterstützen? 8. Das Bundesgericht hat entschieden, die im Grundbuch eingetragene Privatrechte von heute auf morgen aus der Rechtsordnung zu tilgen, und darüber hinaus
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3092.3 - Bericht und Antrag erw. Staatswirtschaftskom.
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Mieterabzugs jedoch dauerhaft gelten sol- len. COVID-19 sei ein singuläres Ereignis, das nicht als Grund für eine strukturelle und dauer- hafte Änderung der geltenden Bestimmungen vorgeschoben werden dürfe Verfügung gestellt werden sollen. Jedoch sind wir nicht einverstan- den, dafür ohne verlässliche Grundlage 10 Millionen Franken zu genehmigen. Wir sind der Mei- nung, dass zuerst der Rechenschaftsbericht
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2996.4 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
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gestellt hatte, welche nicht übernommen worden sind, schlussendlich im GSK geregelt wurden. Aus diesem Grund scheidet eine Regelung (bzw. Abänderung) in der IKV 2020 aus. Einzig die nachstehend ge- nannten Anträge zuzustimmen oder ob dieser abzulehnen sei. Zu den einzelnen Artikeln eines Konkordates kann dagegen im Grundsatz kein Beschluss gefasst werden. Die Koko stimmte dem Beitritt zum GSK einstimmig zu. b) Detailberatung be- treffend die Zusammensetzung der Generalversammlung der Swisslos. Die Swisslos würde auf der Grundlage der bisherigen Regelungen (lKV 1937, Statuten) weiter funktionieren. lm Ergeb- nis würden zwei nicht
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3011.2b - Beilage Aktionärbindungsvertrag
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Fall berechtigt, den Erwerb der Aktien aus wichtigen Gründen abzulehnen oder, falls kein wichtiger Grund vorliegt, die Aktien der Gesellschaft für eigene Rech- nung, für Rechnung der Parteien dieses Vertrages unter Einhaltung 22 Stand: 20. November 2018, mit formalen Ergänzungen vom 23. Januar 2019 des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie der Grundsätze von Loyalität und Fairness zu regeln. Ergeben sich in kann, unterstellen die Parteien den vorliegenden Vertrag und ihre ganze Zusammenarbeit unter den Grundsatz von Treu und Glauben sowie unter die Grundsätze von Loyalität und Fairness. 5 Stand: 20. November
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3011.2a - Beilage NOK-Gründungsvertrag
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in Baden diä sämtlichen Aktien der Kraftwerke Beznau-Löntsch und betreiben diese Unternehmung, auf Grund der bestehenden Konzessionen und Verträge als Aktien gesellschaft unter der Firma „Nordostschweizerische
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3048.2 - Antwort des Regierungsrats
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n- gen es in den Verfahren vor der Strafabteilung des Obergerichts gekommen ist, lässt sich auf- grund der Angaben aus der elektronischen Geschäftskontrolle nicht beantworten. Die Berufun- gen an die II. Abteilung folgende, auch in anderen Kantonen übliche Definition von Wirtschaftsdelikten: Im Grundsatz handelt es sich dabei um strafbare Handlungen, die sich auf dem Gebiet des kaufmännischen und w