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3150.2 - Antwort des Regierungsrats
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Strecke gab es jedoch Randbedingungen. Das ASTRA setzte sich zum Ziel, eine Velobahn auf eigenem Grund und Boden zu planen. Da gab es verständlicherweise keinen Handlungsspielraum: Der Perimeter ist der ein Mobilitätskonzept zu erstel- len und ihm zu unterbreiten. Der Regierungsrat fällte die Grundsatzentscheide und die Anpas- sung des kantonalen Richtplans zur Mobilität ist zurzeit in der öffentlichen Stattdessen soll der bestehende Veloweg parallel zur Autobahn verstärkt werden (Hartbelag). Dieser Grundsatzentscheid ist un- abhängig von der Frage, ob der Bund eine Velobahn in diesem Abschnitt realisiert. Zeigen
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3161.1a - Beilage 1: Bundesgesetz (Covid-19-Gesetz, SR 818.102)
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men für Unternehmen 1 Der Bund kann auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Unternehmen, die auf- grund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind, 1 Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020 (Stand am 26. September 2020) Die Bundes sofern sie diese nicht selber bestreiten können. Der Bund stellt Suisseculture Sociale auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung für die Ausrichtung der Geldleistun- gen höchstens 20 Millionen Franken
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3185.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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Abklärungsauftrags 1 auf die Dis- kussion im Kantonsrat überhaupt einen Einfluss haben werde. Aus diesem Grund wurde darauf hingewiesen, dass der Abklärungsauftrag 1 pragmatisch zu beantworten sei. Die Kommission und je einen separaten Absatz dafür zu schaffen. Absicht der Baudirektion war, im Gesetz eine Grundbestimmung über die Minimalanforderungen zu fixie- ren. Die Differenzierung zwischen bestehenden und neuen oder kommunal geregelt werden kann.» Einige Kommissionsmitglieder wiesen darauf hin, dass die Grundinstallationen bei Neubauten und teilweise auch bei Erweiterungen heute bereits zum Standard gehören würden
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3185.3b - Beilage Ergebnis Abklärungsaufträge
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auf die Energienutzung auswirken. Eine Anpas- sung der Gesetzesformulierung erscheint aus diesem Grund nicht notwendig. Abklärungsauftrag 11: Ausnahmeregelung bei ortsfesten elektrischen Wider- stands Gebäude an die Mi- nimalanforderungen nach § 3 Abs. 2 neu EnG-ZG anzupassen ist. Bereits aus dem Grundsatz Seite 13/15 der Verhältnismässigkeit als verfassungsmässiges Prinzip gilt, dass nur derjenige Teil Minimalanforderungen anzupassen ist, welcher tatsächlich an-, umgebaut oder umgenutzt wird. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder
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3185.7 - Zusatzbericht und -antrag des Regierungsrats
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an Solarstrom wird also voraussichtlich wesentlich höher sein. Seite 12/13 3185.7 - 16908 Dem Grundgedanken der Motion wird mit der neuen Pflicht zur Eigenstromerzeugung im kanto- nalen Energiegesetz (§ ag zum Heizungsersatz ab. Im ent- sprechenden Minderheitsbericht sprach sie sich dafür aus, im Grundsatz dem von der Regie- rung entworfenen § 4c zu folgen. Als Kompromiss solle dieser auf den gesamten
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3185.2 - Antrag des Regierungsrats
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nötigenfalls Abklärungen zu dulden. 2 Die zuständige Behörde lässt an Ort Kontrollen vornehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der Verordnung verstossen wird. Bestätigt
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3185.6 - Motion der Staatswirtschaftskommission betreffend Teilrevision des Energiegesetzes
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für das Gemeinwesen auf. Die beiden erwähnten Vor- schläge geben dazu keine Auskunft. Aus diesem Grund kann sich die Stawiko derzeit weder dem Vorschlag der vorberatenden Kommission noch demjenigen der Kommissionsminderheit zu § 4c, über welche der Kantonsrat anschliessend in Kenntnis der notwendigen Grundlagen seriös ent- scheiden kann. 95/sl
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3220.1 - Bericht und Antrag des Obergerichts
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Fol- gekosten für die Kantone die Rede ist (BBl 2017, S. 7382), werden diese im Kanton Zug auf- grund verschiedener Umstände nicht sehr hoch sein. So schreibt der Bund nur eine passive Form der GPS-Ü insbesondere deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung er- heblich beeinträchtigt. Solche grundrechtlichen Einschränkungen müssen vor dem verfas- sungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art CHF 20 (Praxis im Kt. Zürich) bis CHF 30 (Praxis im Kt. Aargau) pro Tag. Dieser Ansatz wird als Grundsatz auch für das EM im Zivilrecht empfohlen. Die Erfahrung aus anderen Kantonen zeigt, dass die überwachten
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3218.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Tiefbau und Gewässer
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den Strassenabschnitt von 60 km/h auf 50 km/h reduziert werde. Die Baudirektion erklärte, dass der Grund hauptsächlich im Lärmschutz liege. Der Strassenabschnitt befinde sich inner- halb des Siedlungsgebiets die Möglichkeit, bestehende Schächte nachzurüsten, wurde angemerkt, dass die Kommission einen Grundsatzentscheid darüber fällen muss, ob künftig alle Schächte mit Filtersäcken ausgerüstet werden sollen oder der Kommission eine Auslegeordnung zu unterbreiten. Anschliessend könne die Kommission einen Grundsatzentscheid fällen. Einen de- finitiven Entscheid werde der Kantonsrat fällen müssen. Die Abklärungen könnten
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3230.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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Januar 2019 [OBV; SR 314.11]). Daher stelle eine Verurteilung wegen Betäubungsmittelkonsums keinen Grund für die Verweigerung einer Alkoholabgabebewilligung dar. Ziel der Nennung der Betäubungsmittelgesetzgebung Schliessung dieser Lokalitäten war jedoch bislang nicht möglich, weil es an einer gesetzlichen Grundlage im Gastgewerbegesetz fehlt. Daher führten diese Betriebe das illegale Geldspiel meist kurze Zeit