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2832.2 - Antwort des Regierungsrats
seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur Gewährung eines ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts während der obligatorischen Schu l- zeit nachkommt, wenn er einen solchen an einer Volksschule Schülerin oder des Schü- lers über. Frage 5: Wie wird die Regierung das Recht auf unentgeltliche Grundbildung im digitalen Zeitalter gewährleisten können? Indem die Gemeinden weiterhin für die Beschaffung Betrag dürfte sich abhängig vom Alter des Kindes zwischen 10 und 16 Franken bewegen. Die rechtlichen Grundlagen im Kanton Zug zu dieser Thematik finden sich hinsichtlich der ge- meindlichen Schulen in § 18 Abs
2845.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
Stellungnahme der Finanzdirektion in Beilage 2 zum Kommissionsbericht ent- gegengehalten, wonach kein Grund zu einem Wechsel bestehe, weil sich das bisherige Modell bewährt habe. Die Nidwaldner oder die St glement schriftlich definiert und vom Regierungsrat akzeptiert. Zuständig ist der Bankrat. Der Grundsatz lautet: "Die Gehälter Geschäftsleitung und des Vorsitzenden der Ge- schäftsleitung haben sich m
2845.3e - Beilage 5 Gehalt CEO
der Zuger Kantonalbankbank für die Geschäftsleitung ist bereits heute schriftlich definiert. Der Grundsatz lautet: «Die Gehälter Geschäftsleitung und des Vorsitzenden der Geschäftsleitung haben sich mit auch die Zuger Kantonalbank, welche dies mit dem Regierungsrat tut. Der Regierungsrat hat diesem Grundsatz zugestimmt. Der Bankrat überprüft diese Positionierung (auch zuhanden des Regierungsrats) regelmässig
2852.2 - Antwort des Regierungsrats
Schliesslich wäre auch der Verzicht auf die LSP ein mögliches Szenario, welches als Teil einer Grundsatzdebatte geprüft werden könnte. Bei all diesen Änderungen wäre eine Gesetzesanpassung erforderlich. Dabei der medizinischen Versorgung von Personen auf der LSP kann angesichts der ver- antwortungsvollen Grundhaltung der Zuger Leistungserbringer als gering erachtet werden. Um- gekehrt ist die Signalwirkung der
2853.1 - Antwort des Regierungsrats
Unterkünfte zu schliessen? Wie flexibel ist der Kanton bei der Schliessung von Unterkünften? Auf Grund der Prognosen und Einschätzung der Entwicklungen des Staatssekretariats für Mi g- ration wird die
2852.1 - Interpellationstext
Vorlage Nr. 2852.1 Laufnummer 15742 Interpellation der SP-Fraktion betreffend Nutzen / Schaden der «Schwarzen Liste» für Personen, welche ihre Kranken- kassenprämien / -leistungen nicht bezahlen vom 2
2854.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
- 15745 Die kritischen Rückmeldungen lassen sich folgendermassen zusammenfassen:  es fehlten grundlegende Abklärungen, welche sich mit dem - in Zukunft rasant verän- dernden - öffentlichen Verkehrswesen dass Kanton und Ge- meinden verpflichtet sind, in den nachfolgenden Planungen die raumplanerischen Grundlagen für einen Hauptstützpunkt zu unterstützen (Zonenplan, Verkehrsplanung). Die Festsetzung des Ha Mit dem Richtplaneintrag legt der Kantonsrat gegenüber der Stadt Zug fest, dass der Standort im Grundsatz «An der Aa, Zug» ist. Stimmt der Kantonsrat sowohl dem Standort als auch der Finanzierung zu, werden
2855.1b - Beilage 2: Projektdokumentation RDZ
SIA Phasen 4 und 5 setzen sich nach Grundausbau und Mieter- ausbau (Innenausbau, Betriebseinrichtungen und Mobiliar) aufgeschlüsselt wie folgt zu- sammen: Grundausbau Fr. 59,5 Mio. Mieterausbau (Innenausbau SIA Phasen 4 und 5 setzen sich nach Grundausbau und Mieter- ausbau (Innenausbau, Betriebseinrichtungen und Mobiliar) aufgeschlüsselt wie folgt zu- sammen: Grundausbau Fr. 59,5 Mio. Mieterausbau (Innenausbau Aa 6300 Zug 22. November 2017 Neubau RDZ/Verwaltung – Projektdokumentation 2 Impressum Bauherr Grundausbau Zugerland Verkehrsbetriebe AG An der Aa 6 6300 Zug Bauherr Mieterausbau Hochbauamt des Kantons
3237.1 - Bericht des Verwaltungsgerichts und der Schätzungskommission
Verwaltungsgericht und Schätzungskommission Rechenschaftsberichte 2019/2020 1 Inhaltsverzeichnis 1. Rechenschaftsbericht 2019/2020 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug 3 Personelles und Organisatio
611.1 - Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG)
gspflicht ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbe- schränkung für die Dauer ihrer Geltung im Grundbuch anzumerken1). Bei Beträgen unter 50 000 Franken kann die zuständige Behörde davon abse- hen. § 17 Konto Bilanzüber- schuss/-fehlbetrag verbucht. * 2 Auf Beschluss der Legislative kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. 3 … * § 19 * … 3. Planung, Rechnung und Berichterstattung § 20 Finanzstrategie

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