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162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
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angesetzte Frist kann erstreckt werden, wenn vor Fristab- lauf ein Gesuch gestellt und ein ausreichender Grund glaubhaft gemacht wird. 3 Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchstel- der Kantonsverfassung1), * beschliesst: 1. Geltungsbereich und Begriffe 1.1. Geltungsbereich § 1 Grundsatz 1 Dieses Gesetz regelt: 1. das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden; 2. den Rechtsschutz in Ve um Wiederherstellung einreicht. 5 162.1 2.4. Verfahrensvorschriften § 12 Untersuchungsprinzip – Grundsatz 1 Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. § 13 Untersuchungsprinzip – Mittel 1
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413.12 - Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren (Reglement Bildungszentren)
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rricht besuchen: a) Lernende der den Bildungszentren zugeordneten Berufe oder Ausbil- dungen auf Grund eines vom Amt für Berufsbildung genehmigten Lehrvertrages oder einer entsprechenden Bewilligung; b) Kantons und im Speziellen der Berufsbildungspolitik der Volkswirtschaftsdirektion; c) beurteilt Grundsatzfragen und Entwicklungsprojekte der Berufsfach- schulen, kann von sich aus Anträge stellen und gibt Stützkurse sind für die Lernenden unentgeltlich. Hospitierende, die noch über keine abgeschlossene Grundbildung verfügen, bezahlen kein Schul- geld. 2 Für Verbrauchsmaterialien und für die Benützung besonderer
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154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung, AZVO)
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Direktionen können nach Rücksprache mit dem Personalamt für Mit- arbeitende im Schichtbetrieb vom Grundsatz nach Abs. 1 abweichende Re- gelungen vorsehen. * § 9 Arbeitsabsenzen 1 Arbeitsabsenzen aus privaten führt zu einer entsprechen- den Lohnkürzung oder zu einer Rückforderung. 5. Überstundenarbeit § 18 Grundsatz 1 Die Amtsleitenden können in ausserordentlichen betrieblichen Fällen, ins- besondere bei übermässigem unterschiedlichen Be- dürfnisse der Mitarbeitenden angepasst werden. § 15 Dauer und Verteilung 1 Grundlage für die Erbringung der Jahresarbeitszeit bildet die jährliche dem Beschäftigungsgrad entsprechende
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162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
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angesetzte Frist kann erstreckt werden, wenn vor Fristab- lauf ein Gesuch gestellt und ein ausreichender Grund glaubhaft gemacht wird. 3 Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchstel- der Kantonsverfassung1), * beschliesst: 1. Geltungsbereich und Begriffe 1.1. Geltungsbereich § 1 Grundsatz 1 Dieses Gesetz regelt: 1. das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden; 2. den Rechtsschutz in Ve um Wiederherstellung einreicht. 5 162.1 2.4. Verfahrensvorschriften § 12 Untersuchungsprinzip – Grundsatz 1 Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. § 13 Untersuchungsprinzip – Mittel 1
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732.26-A1 - Reglement über die Gebühren für Siedlungs- und siedlungsabfallähnliche Abfälle sowie kleine Mengen von Sonderabfällen (Anhang) (Gebührenreglement des Zeba)
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(IGD = Industrie / Gewerbe / Dienstleis- ter) * Kehricht (Franken / kg); Die Sackgebühr wird auf- grund des spezifischen Gewichts des Kehrichts bestimmt. * –.80 17-l-Sack à 1.30; 35-l- Sack à 2.50; 60-l-Sack
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162.12 - Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (KostenVO)
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ige und Übersetzer 1 Sachverständige werden nach Aufwand entschädigt. Die Entschädigung wird auf Grund der eingereichten und auf ihre Angemessenheit überprüften Honorar- und Auslagenrechnung, nach Vereinbarung Barauslagen, soweit sie insgesamt Fr. 50.– übersteigen. § 8 Anspruch bei berufsmässiger Vertretung - Grundsatz 1 Hat die Partei eine berufsmässige Vertreterin oder einen berufsmässigen Vertreter, so ist ihr ng 2. Parteientschädigung § 7 Anspruch der Partei § 8 Anspruch bei berufsmässiger Vertretung - Grundsatz § 9 Anspruch bei berufsmässiger Vertretung - Bemessung des Honorars 2a. Kanzleigebühren * § 9a *
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162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG)
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angesetzte Frist kann erstreckt werden, wenn vor Fristab- lauf ein Gesuch gestellt und ein ausreichender Grund glaubhaft gemacht wird. 3 Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstel- vom 31. Januar 18941), * beschliesst: 1. Geltungsbereich und Begriffe 1.1. Geltungsbereich § 1 Grundsatz 1 Dieses Gesetz regelt: 1. das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden; 2. den Rechtsschutz in Ve Wiederherstellung einreicht. * 5 162.1 2.4. Verfahrensvorschriften § 12 Untersuchungsprinzip – Grundsatz 1 Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. § 13 Untersuchungsprinzip – Mittel 1
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212.315 - Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge
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§ 11 Grundsatz § 12 Jährliche Berichterstattung § 13 Reglemente 4. Rechtspflege § 14 Entscheide der Aufsichtsbehörde § 15 Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche 5. Gebühren § 16 Grundsatz § 17 nrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen * § 11 Grundsatz 1 Die Organe der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ih- rem Zweck der beruflichen Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüchen richtet sich nach Art. 73 BVG. 5. Gebühren § 16 Grundsatz 1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren. 2 Die Gebühren decken die Kosten und
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212.313 - Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
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Luzern. * 2 Rechtsmittelinstanz ist das Kantonsgericht des Kantons Luzern. * 6. Gebühren § 12 Grundsatz 1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren. 2 Die Gebühren decken die Kosten und Behörde § 10 Entscheide 5. Rechtspflege § 11 Entscheide der Aufsichtsbehörde 6. Gebühren § 12 Grundsatz § 13 Jährliche Aufsichtsgebühr 7. Schlussbestimmungen § 14 Inkrafttreten 2024-09-12T17:51:02+0200
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162.12 - Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Kosten VO)
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ige und Übersetzer 1 Sachverständige werden nach Aufwand entschädigt. Die Entschädigung wird auf Grund der eingereichten und auf ihre Angemessenheit überprüften Honorar- und Auslagenrechnung, nach Vereinbarung Barauslagen, soweit sie insgesamt Fr. 50.– übersteigen. § 8 Anspruch bei berufsmässiger Vertretung - Grundsatz 1 Hat die Partei eine berufsmässige Vertreterin oder einen berufsmässigen Vertreter, so ist ihr ng 2. Parteientschädigung § 7 Anspruch der Partei § 8 Anspruch bei berufsmässiger Vertretung - Grundsatz § 9 Anspruch bei berufsmässiger Vertretung - Bemessung des Honorars 2a. Kanzleigebühren * § 9a *